RS Vwgh 2003/6/16 2002/02/0271

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Veröffentlicht am 16.06.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 wird klarerweise nach jener Person gefragt, welche das angefragte Kfz bei letzter Gelegenheit ("zuletzt") vor dem angefragten Zeitpunkt am angefragten Ort abgestellt hat. (hier: Auskunft des Bf. entsprach nicht § 103 Abs. 2 KFG 1967, weil sich aus der Formulierung nicht zweifelsfrei ableiten ließ, der Bf. habe das Kfz zuletzt vor dem in der Aufforderung umschriebenen Zeitpunkt am angefragten Ort abgestellt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002020271.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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