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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (Hinweis E 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002020271.X01Im RIS seit
01.08.2003