RS Vwgh 2003/6/17 2003/05/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen die Zustellungsbevollmächtigung ein. Bei Berufung eines Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG ist von der Behörde, sofern kein gegenteiliger Anhaltspunkt vorliegt, davon auszugehen, dass jedenfalls auch eine Zustellungsbevollmächtigung vorliegt (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) Seite 306 zu § 10 AVG referierte hg. Rechtsprechung). Ist aber ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs. 1 ZustG diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Da die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin trotz der die Zustellungsbevollmächtigung umfassenden Vollmacht des Beschwerdeführervertreters nicht diesem, sondern der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass über diese Berufung noch nicht entschieden worden ist (Hinweis E 29. März 2001, Zl. 2001/06/0004).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang RechtsmittelVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003050010.X01

Im RIS seit

29.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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