RS Vwgh 2003/6/17 2001/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
WEG 1975 §1 Abs1;
WEG 1975 §12;
WEG 1975 §23 Abs4 idF 1999/I/147;
WEG 1975 §24a Abs2;

Rechtssatz

Das Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 1 WEG 1975 das dem Miteigentümer an der Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und hierüber allein zu verfügen. Ein "echtes Eigentum" am Gebäudeteil ist daher damit nicht verbunden (vgl. auch Würth in Rummel I2, Rz 1 zu § 1 WEG). Das heißt, auch nach Begründung (Einverleibung) von Wohnungseigentum besteht - weiterhin - am betreffenden Objekt Miteigentum aller Miteigentümer, allerdings (und darauf kommt es entscheidend an) beschränkt durch das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers am betreffenden Objekt (zur Bedeutung letzteren Kriteriums hinsichtlich der unterschiedlichen Rechtsstellung eines Wohnungseigentümers zu einem sonstigen Allein- oder Miteigentümer im Bauauftragsverfahren siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1997, B 5012/96 ua. Zlen., VfSlg 15047/1997).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001050293.X01

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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