RS Vwgh 2003/6/17 2002/05/1518

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Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland

Norm

BauG Bgld 1997 §18 Abs10;
BauG Bgld 1997 §3 Z1;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §1 Abs2 Z8;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 litd;

Rechtssatz

Eine Anforderung dahingehend, dass je nach Widmung getrennte Gebäude errichtet werden müssen, widerspricht den im § 20 Abs. 5 lit. d Bgld RPG 1969 genannten raumordnungsrelevanten Gründen der Erhaltung des Landschaftsbildes und der Verhinderung der Zersiedlung. Vielmehr erfordert das aus § 20 Abs. 4 Bgld RPG 1969 abzuleitende Gebot, Bauführungen im Grünland möglichst zu beschränken, dass Betriebsgebäude eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für beide Betriebszwecke sowohl

auf einer Fläche mit der Nutzung Grünland-Landwirtschaft wie auch

auf einer Fläche mit der Nutzung Grünland-Forstwirtschaft errichtet werden können, wenn sämtliche weitere Voraussetzungen des § 20 Abs. 5 Bgld RPG 1969 erfüllt sind. Hier: Diese Voraussetzungen wurden nicht geprüft, weil für die Frage der Notwendigkeit die landwirtschaftlichen Geräte der Beschwerdeführer in die Beurteilung nicht miteinbezogen wurden und schon deshalb die Behörde zu einer Versagung gelangte. Ausgehend davon hat sich die belangte Behörde mit den weiteren Voraussetzungen der Bauführung im Grünland, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fordert, nicht auseinander gesetzt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051518.X01

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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