RS Vwgh 2003/6/17 2000/21/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37 impl;
AVG §46 impl;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs1;
FrG 1997 §41 Abs2;
VStG §24;
VStG §51g Abs3 Z1;

Rechtssatz

Einen Verfahrensmangel hat die belBeh nur dann zu verantworten, wenn sie dem Fremden die Teilnahme an der Verhandlung verwehrt oder die Vernehmung des erschienenen Fremden unterlässt. Ist die Teilnahme an der Verhandlung dem Fremden wegen eines über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes nicht möglich, ist es Sache des Fremden, eine Bewilligung zur Wiedereinreise nach § 41 Abs. 2 FrG 1997 zwecks Teilnahme an der Verhandlung zu beantragen. Ein Verzicht darauf kann nicht der belangten Behörde vorgeworfen werden. Liegt ein Aufenthaltsverbot gegen einen Zeugen vor, so ist die mittelbare Verwertung der Aussage des Ausländers durch Verlesung seiner protokollierten Aussage iSd § 51g Abs 3 VStG zulässig (Hinweis E 20.11.2001, 99/09/0127).

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweismittel Zeugen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000210072.X01

Im RIS seit

22.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten