RS Vwgh 2003/6/17 2002/05/1073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2003
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/05/1075

Rechtssatz

Da die VDI-Richtlinie 3471 zur Ortsüblichkeit keine Aussage enthält, konnte sie in den gegenständlichen Verfahren (in Zusammenhang mit der Anwendung des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1976) auch nicht aussagekräftig sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0024). Zulässigerweise konnte diese Richtlinie aber zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführer Parteistellung haben, herangezogen werden, da es in diesem Fall nicht auf die Ortsüblichkeit ankommt, sondern darauf, ob die Beschwerdeführer gemäß § 118 Abs. 8 NÖ BauO 1976 in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden können, d.h. fallbezogen, ob auf ihren Grundstücken Geruch aus den Anlagen überhaupt wahrgenommen werden kann.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002051073.X05

Im RIS seit

23.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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