Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0273 B 26. Juni 2002 RS 3 (Hier: Aufenthaltsverbot iSd § 36 Abs 1 und 2 Z 2 und 9 FrG 1997)Stammrechtssatz
Gemäß dem zweiten Satz § 15 Abs 3 FrG 1997 ist das Verfahren fortzusetzen, sobald nach einer Aufhebung des Ausweisungsbescheides iSd § 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997 durch den VwGH feststeht, dass die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nunmehr unterbleibt; zufolge § 15 Abs. 2 zweiter Satz legcit hätte die Behörde den beantragten weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen, sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist. Im Ergebnis zeitigt die Ausweisung der Fremden iSd § 34 Abs 1 Z 2 FrG 1997, welche mittlerweile in ihre Heimat ausgereist ist, daher unmittelbar Rechtswirkungen für den Antrag der Fremden auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung. Angesichts dessen lässt sich nicht sagen, dass der gegenständlichen Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme, zumal die Rechtsstellung der Fremden ungeachtet eines ihr nach der Verordnung der Bundesregierung BGBl. II Nr. 133/1999 zugekommenen vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Fall der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels verbessert werden würde(Hinweis E 4. Dezember 1998, 96/19/3315.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999210020.X02Im RIS seit
25.07.2003