RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0173

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §13 Abs1;
BStFG 1996 §7 Abs1;
BStFG 1996 §7 Abs11;
BStFG 1996 §7 Abs8;

Rechtssatz

Nach § 7 Abs. 11 (nunmehr Abs. 8) BStFG hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) in der Mautordnung Festlegungen über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen und über den Beginn der Frist gemäß Abs. 8 zu treffen. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich somit in einer für den Gesetzesanwender eindeutigen Weise, dass es weiterer Festlegungen u.a. über die Beschaffenheit und Anbringung der Mautvignetten an den Fahrzeugen bedurfte und hierfür die Erlassung einer Mautordnung vorgesehen war, aus welcher ersehen werden könne, was unter einer "ordnungsgemäß" entrichteten Maut im Sinne des § 13 Abs. 1 BStFG zu verstehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060173.X01

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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