RS Vwgh 2003/6/18 2003/06/0030

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

L10107 Stadtrecht Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO Tir 2001 §45 Abs4;
BauO Tir 2001 §57;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Innsbruck 1975 §18 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0031

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann nämlich zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 18 Abs. 1 des Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt und zur Beschlussfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Letzteres ist hinsichtlich der gegenständlichen Angelegenheit (Untersagung einer Bauanzeige gemäß § 45 Abs. 4 Tir BauO 2001) nicht der Fall. Der Gemeinderat hat daher gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über dem Stadtsenat (vgl. zum Ganzen die hg. Beschlüsse vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0271, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150, m.w.N., auf die zur näheren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete BaurechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060030.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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