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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 23. Dezember 2009, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2009, Zl. E1/511.010/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0441 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 23. Dezember 2009, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 2009, Zl. E1/511.010 aus 2008,, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0441 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der genannte Antrag wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der genannte Antrag wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 4. November 2009, Zl. AW 2009/18/0390, wurde dem mit der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid verbundenen Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2009, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Ein neuerlich vom Beschwerdeführer gestellter Aufschiebungsantrag vom 17. November 2009 wurde mit hg. Beschluss vom 26. November 2009, Zl. AW 2009/18/0417, gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Mit hg. Beschluss vom 4. November 2009, Zl. AW 2009/18/0390, wurde dem mit der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid verbundenen Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2009, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Ein neuerlich vom Beschwerdeführer gestellter Aufschiebungsantrag vom 17. November 2009 wurde mit hg. Beschluss vom 26. November 2009, Zl. AW 2009/18/0417, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Den vorliegenden, nunmehr dritten Aufschiebungsantrag vom 23. Dezember 2009 begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit der damit verbundenen Abschiebung eine Einschränkung der persönlichen Freiheit bewirke und - wie im vorangegangenen Antrag bereits ausgeführt worden sei - "aus unmittelbar einleuchtenden Gründen" einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, wobei die sicherlich mögliche freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers eine Möglichkeit sei, dem Zwang zu begegnen. Eine solche Ausreise solle jedoch gerade durch die Erhebung der (vorliegenden) Beschwerde bekämpft und verhindert werden, zumal auch mit einer freiwilligen Ausreise die Aufgabe des Arbeitsplatzes und des Wohnortes durch den Beschwerdeführer verbunden sei, welche - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten wieder erlangt werden könnten und was auch mit großen finanziellen Verlusten verbunden sei. Es zeige sich daher, dass auch bei der - gar nicht angestrebten - freiwilligen Ausreise damit ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - ja gerade erreichen wolle, nicht ausreisen zu müssen, weshalb der Zweck der Beschwerde bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung vollkommen vereitelt wäre.
Auch diesem Aufschiebungsantrag kann kein Erfolg beschieden sein.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 259 zitierte Rechtsprechung) äußert auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung, sodass - wenn nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1994, Zl. AW 94/14/0024) - bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, so ist gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 259 zitierte Rechtsprechung) äußert auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung, sodass - wenn nicht die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt sind vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 20. Oktober 1994, Zl. AW 94/14/0024) - bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden darf. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, so ist gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Mit dem obzitierten Antragsvorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine neuerliche Entscheidung über eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach den oben dargestellten Kriterien erfüllt seien, und wird insbesondere nicht behauptet, dass sich die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebenden Voraussetzungen wesentlich geändert hätten.
Demzufolge war auch der neuerliche Aufschiebungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Demzufolge war auch der neuerliche Aufschiebungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Wien, am 14. Jänner 2010
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener Sache Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009180459.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010