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E1T;Norm
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit Art24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der M, vertreten durch Mag. U, Rechtsanwalt, den gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom
1.) 25. Mai 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, 2.) 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, 3.) 25. Mai 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009,
4.) 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, betreffend Untersagung der Entsendung nach § 18 Abs. 12 AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zu den hg. Zlen. 2009/09/0157, 2009/09/0174 bis 0177 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:4.) 22. Juni 2009, Zl. LGS/SBG/4/08/2009, betreffend Untersagung der Entsendung nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), erhobenen und zu den hg. Zlen. 2009/09/0157, 2009/09/0174 bis 0177 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von mehreren namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages.Mit den im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde die Entsendung von mehreren namentlich genannten ungarischen Arbeitnehmern durch die beschwerdeführende Partei, die keinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat, im Wesentlichen mit der Begründung untersagt, es handle sich bei den vorgesehenen Fleischzerlegungsarbeiten infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden und des Empfängerunternehmens um Arbeitskräfteüberlassung und nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages.
Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des § 18 Abs. 12 Aus1BG nicht erfasst.Arbeitskräfteüberlassung sei aber von der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, Aus1BG nicht erfasst.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen jeweils der Antrag verbunden ist, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden. Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die antragstellende Partei hat geltend gemacht, dass einerseits zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden und andererseits mit der Einstellung ihrer Tätigkeiten (in Österreich) für sie ein enormer wirtschaftlicher Schaden entstünde, nicht nur im Hinblick auf den gesamten Verdienstentgang aus dem. mit der Werkbestellerin abgeschlossenen Vertrag, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Schadenersatzansprüche derselben gegen sie.
Damit hat die Antragstellerin einen ihr drohenden unverhältnismäßigen Nachteil ausreichend konkret dargetan.
Demgegenüber hat die belangte Behörde damit argumentiert, dass die angefochtenen Bescheide bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Auswirkungen auf "allfällige" Strafverfahren haben könnten und der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 31. Juli 2009, ZI. 2008/09/0261, und vom 15. Mai 2009, Zlen. 2006/09/0157 bis 0159, in gleichgelagerten Fällen die Beschwerden abgewiesen habe.
Damit legt die belangte Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn bezweckt die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (u.a.) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen (vgl. Art. 24 des Anhanges XIV des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.Damit legt die belangte Behörde zwar öffentliche Interessen dar, nicht aber, dass diese auch solcherart "zwingend" seien, dass sie der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Denn das Europa-Abkommen u.a. mit Ungarn bezweckt die grundsätzliche Arbeitnehmer- bzw. Dienstleistungsfreizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Lediglich auf Grund des (u.a.) von Österreich erklärten Vorbehaltes wurden nationale Einschränkungen gestattet, die jedoch bestimmt bezeichnete Sektoren betreffen und zur Hintanhaltung drohender schwerwiegender Störungen des innerstaatlichen Arbeitsmarktes dienen vergleiche Artikel 24, des Anhanges römisch vierzehn des Beitrittsvertrages der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Ungarn). Es kann aber nicht gesagt werden, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unmittelbare negative Auswirkungen auf den geschützten österreichischen Arbeitsmarkt hätte, weshalb das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen allein kein "zwingendes" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist und im Übrigen auch nicht geeignet erscheint, den von der antragstellenden Partei dargelegten drohenden Nachteil aufzuwiegen.
Aus diesen Gründen war die aufschiebende Wirkung der Beschwerden zuzuerkennen.
Wien, am 18. Januar 2010
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009090077.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010