RS Vwgh 2003/6/18 2003/06/0020

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13b;
GehG 1956 §21 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 idF 1995/522;
GehG 1956 §21 idF 2000/I/094;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026

Rechtssatz

Trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. September 2002 zu, die weitere Antragstellung betreffend Studiengebühren (Auslandsaufenthaltszuschuss) erfolge erst jetzt nach Ergehen des E des VwGH vom 24. April 2002, weil der zuständige Sachbearbeiter in einem persönlichen Gespräch "die Entgegennahme dieses Antrags vom Ausgang der Grundsatzentscheidung abhängig machte", also - so wäre diese Erklärung zu deuten - aus verfahrensökonomischen Interessen aus der Sicht der belangten Behörde (vgl. in diesem Zusammenhang die gemäß § 15a DVG 1984 der obersten Dienstbehörde eröffnete, hier allerdings sachverhaltsmäßig nicht in Betracht kommende Möglichkeit, Berufungsverfahren auszusetzen, wenn - unter anderem - wegen der selben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist), könnte die belangte Behörde dem Anspruch des Beschwerdeführers nicht erfolgreich Verjährung entgegensetzen. Es wäre zwar keine Unterbrechung der Verjährungsfrist, wohl aber (zumindest) eine Ablaufhemmung anzunehmen (vgl. dazu auch die in Schubert, Rummel I2, Rz 2 zu § 1501 ABGB, genannte, zu einem insoweit vergleichbaren Gesichtspunkt ergangene Entscheidung des OGH vom 13. September 1989, JBl 1990, 469). Eine qualifizierte Formvorschrift dahingehend, dass es zu einer solchen Ablaufhemmung eines Schriftverkehrs bedürfte oder aber der Beiziehung von Zeugen, sind der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht zu entnehmen (sollte allenfalls die Begründung des angefochtenen Bescheides dahin zu verstehen sein). Im Falle einer solchen Ablaufhemmung tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Antragstellung ohne unnötige Verzögerung (in angemessener Frist) erfolgt; bei der gegebenen Sachlage kann im Beschwerdefall eine solche unnötige Verzögerung nicht angenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X05

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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