TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/19 2008/05/0072

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Veröffentlicht am 19.01.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs2;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des F J in Ledenitzen, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Hans-Gasser-Platz 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Dezember 2007, Zl. 15-ALL-1251/2-2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Zusammenhang mit der Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 23. März 1998 wurde dem Abwasserverband Faaker See die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Unteraichwald/Ledenitzen-West im Bauabschnitt 10 erteilt. Auf Grund der topographischen Verhältnisse war im genehmigten Projekt zur Ermöglichung der abwassertechnischen Erschließung des Grundstückes Nr. 620/13 KG Ferlach (im Miteigentum des Beschwerdeführers) mittels Haushebeanlage vorgesehen, auf diesem Grundstück einen Schacht, in welchem die Hebeanlage installiert werden sollte, und die zugehörige Anschlussleitung zum Kanalstrang zu errichten. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Finkenstein vom 2. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 620/13 aufgetragen, das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude nach Fertigstellung der Anschlussmöglichkeit (Ortskanalisation mit Übernahmeschacht) an die Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes anzuschließen.

Dieser Bescheid stützte sich auf § 4 Abs. 1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, wonach die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, und der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig.Dieser Bescheid stützte sich auf Paragraph 4, Absatz eins, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, wonach die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, und der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes im Bereich Ledenitzen wurde fertiggestellt und ging in Betrieb. Dem Abwasserverband bzw. der bauausführenden Firma wurde durch den Beschwerdeführer der Zutritt zu dem im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 620/13 verweigert; die vom Abwasserverband zur Ermöglichung des Anschlusses des auf dem Grundstück befindlichen Objektes an die Kanalisationsanlage erforderlichen Anlagenteile konnten nicht errichtet werden.

Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 25. April 2002 wurde u.a. der Beschwerdeführer unter Setzung einer Paritionsfrist aufgefordert, der Anschlussverpflichtung nachzukommen, widrigenfalls das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt werden würde. Mit Schreiben vom 1. April 2003 und einem weiteren Schreiben vom 8. März 2006 wurde diese Aufforderung durch die BH unter neuerlicher Fristsetzung und - im Schriftsatz vom 8. März 2006 - unter Androhung eines Vorgehens nach § 5 VVG wiederholt.Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 25. April 2002 wurde u.a. der Beschwerdeführer unter Setzung einer Paritionsfrist aufgefordert, der Anschlussverpflichtung nachzukommen, widrigenfalls das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt werden würde. Mit Schreiben vom 1. April 2003 und einem weiteren Schreiben vom 8. März 2006 wurde diese Aufforderung durch die BH unter neuerlicher Fristsetzung und - im Schriftsatz vom 8. März 2006 - unter Androhung eines Vorgehens nach Paragraph 5, VVG wiederholt.

Mit einem weiteren Schreiben der BH vom 21. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe nach § 5 VVG in der Höhe von EUR 300,-- für den Fall angedroht, dass er sich weiterhin weigern sollte, dem Abwasserverband die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme zu erteilen und die Errichtung der notwendigen Anlagenteile zu ermöglichen.Mit einem weiteren Schreiben der BH vom 21. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 5, VVG in der Höhe von EUR 300,-- für den Fall angedroht, dass er sich weiterhin weigern sollte, dem Abwasserverband die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme zu erteilen und die Errichtung der notwendigen Anlagenteile zu ermöglichen.

Mit Bescheid der BH vom 17. November 2006 wurde u.a. über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- verhängt. Unter einem wurde die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe angedroht.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung.

In dieser Berufung beantragte er eine Fristverlängerung bis 10. Dezember 2007 "wegen Säumigkeit der Marktgemeinde Finkenstein wegen Wasser- und Kanalanschluss." Er hätte die Kanalanschlussgebühr vor Jahren bezahlt und würde die Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstückes für die Herstellung der Hausanschlussleitung nicht zur Kenntnis nehmen. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Besprechung am 1. Dezember 2006 und auf die notwendige Wasserversorgung anderer Parzellen. Die Parzelle 620/13 sei "nicht rechtlich gedeckt, dass eine Pumpanlage auf die Parzelle 620/13 errichtet wird." Es sei keine Hebeanlage auf dieser Parzelle laut Bescheid vorhanden. Er stelle den Antrag, dass die Zwangsstrafe aufgehoben werde. Besonders die Duldung zur Inanspruchnahme des Grundstückes 620/13 für die Herstellung des Hausanschlusses "geben wir keine Zustimmung und bitten um eine Fristverlängerung bis zum 10.12.2007, da von Seiten der Marktgemeinde Finkenstein eine Säumigkeit vorliegt."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2007 wurde u. a. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 5 und 10 VVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 5 Abs. 1 VVG vorgelegen seien. Unstrittig sei, dass das auf dem Grundstück Nr. 620/13 befindliche Objekt an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes anzuschließen sei und der Abwasserverband die zur Ermöglichung des Anschlusses und der Einleitung der Schmutzwässer erforderlichen Einrichtungen herzustellen habe. Die von der Anschlussverpflichtung betroffenen Grundeigentümer hätten daher auch das Betreten des bzw. der zur Durchführung der notwendigen Arbeiten erforderlichen Grundstücke zu dulden. Im vorliegenden Fall hätte u.a. der Beschwerdeführer den Zutritt zum Grundstück, das abwassertechnisch aufzuschließen sei, verwehrt. Die BH habe sich daher veranlasst gesehen, über den Anschlusspflichtigen nach vorangegangener Androhung eine Zwangsstrafe zu verhängen. Dies sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt. Aus dem Berufungsvorbringen lasse sich nichts Stichhaltiges ableiten, weshalb im vorliegenden Fall auch "die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 VVG zur Erhebung einer Berufung gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht vorliegen" würden und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2007 wurde u. a. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 5, und 10 VVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG vorgelegen seien. Unstrittig sei, dass das auf dem Grundstück Nr. 620/13 befindliche Objekt an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes anzuschließen sei und der Abwasserverband die zur Ermöglichung des Anschlusses und der Einleitung der Schmutzwässer erforderlichen Einrichtungen herzustellen habe. Die von der Anschlussverpflichtung betroffenen Grundeigentümer hätten daher auch das Betreten des bzw. der zur Durchführung der notwendigen Arbeiten erforderlichen Grundstücke zu dulden. Im vorliegenden Fall hätte u.a. der Beschwerdeführer den Zutritt zum Grundstück, das abwassertechnisch aufzuschließen sei, verwehrt. Die BH habe sich daher veranlasst gesehen, über den Anschlusspflichtigen nach vorangegangener Androhung eine Zwangsstrafe zu verhängen. Dies sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt. Aus dem Berufungsvorbringen lasse sich nichts Stichhaltiges ableiten, weshalb im vorliegenden Fall auch "die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG zur Erhebung einer Berufung gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht vorliegen" würden und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 VVG haben folgenden Wortlaut: Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, VVG haben folgenden Wortlaut:

"§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

§ 10. (2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wennParagraph 10, (2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
              3.              die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen." 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Vollstreckungsverfügung nach § 5 VVG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer darin keinen der in § 10 Abs. 2 VVG genannten Berufungsgründe geltend gemacht hatte. Damit wurde aber über die Berufung keine Sachentscheidung getroffen; das Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann daher allein darin liegen, ob die Zurückweisung der Berufung zu Recht erfolgte oder nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen eine Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 5, VVG als unzulässig zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer darin keinen der in Paragraph 10, Absatz 2, VVG genannten Berufungsgründe geltend gemacht hatte. Damit wurde aber über die Berufung keine Sachentscheidung getroffen; das Prozessthema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann daher allein darin liegen, ob die Zurückweisung der Berufung zu Recht erfolgte oder nicht.
In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf diese rechtliche Argumentation nicht näher ein; insbesondere macht er nicht geltend, dass die Berufung einen der in § 10 Abs. 2 VVG genannten Gründe tatsächlich angesprochen hätte. Er vertritt zwar den Standpunkt, es lägen sämtliche Fälle vor, die in § 10 Abs. 2 VVG als Berufungsgründe angeführt seien, legt aber nicht dar, dass und in welcher Weise solche Argumente durch den Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht worden wären.In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf diese rechtliche Argumentation nicht näher ein; insbesondere macht er nicht geltend, dass die Berufung einen der in Paragraph 10, Absatz 2, VVG genannten Gründe tatsächlich angesprochen hätte. Er vertritt zwar den Standpunkt, es lägen sämtliche Fälle vor, die in Paragraph 10, Absatz 2, VVG als Berufungsgründe angeführt seien, legt aber nicht dar, dass und in welcher Weise solche Argumente durch den Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht worden wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Zweifel daran, dass die Annahme der belangten Behörde, die Berufung befasse sich mit keinem Aspekt, der § 10 Abs. 2 VVG zuordenbar wäre, zutrifft. Ob die in § 10 Abs. 2 VVG genannten, allenfalls zur Aufhebung der Vollstreckungsverfügung führenden Gründe tatsächlich vorgelegen wären, wie der Beschwerdeführer vorbringt, war im vorliegenden Fall hingegen nicht zu prüfen.Der Verwaltungsgerichtshof hat auch keine Zweifel daran, dass die Annahme der belangten Behörde, die Berufung befasse sich mit keinem Aspekt, der Paragraph 10, Absatz 2, VVG zuordenbar wäre, zutrifft. Ob die in Paragraph 10, Absatz 2, VVG genannten, allenfalls zur Aufhebung der Vollstreckungsverfügung führenden Gründe tatsächlich vorgelegen wären, wie der Beschwerdeführer vorbringt, war im vorliegenden Fall hingegen nicht zu prüfen.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, in § 66 Abs. 4 AVG sei "der Fall der Zurückweisung einer Berufung nicht geregelt," so missversteht er den Text dieser Bestimmung, der ausdrücklich den Fall der Zurückweisung regelt (arg.: "...hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden."). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt er damit jedenfalls nicht auf.Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, in Paragraph 66, Absatz 4, AVG sei "der Fall der Zurückweisung einer Berufung nicht geregelt," so missversteht er den Text dieser Bestimmung, der ausdrücklich den Fall der Zurückweisung regelt (arg.: "...hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden."). Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt er damit jedenfalls nicht auf.
Es ist daher nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hätte. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Es ist daher nicht erkennbar, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hätte. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , Nr. 455.
Wien, am 19. Jänner 2010

Schlagworte

Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050072.X00

Im RIS seit

11.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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