Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des F J in Ledenitzen, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Hans-Gasser-Platz 3/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Dezember 2007, Zl. 15-ALL-1251/2-2007, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Zusammenhang mit der Verhängung einer Zwangsstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 23. März 1998 wurde dem Abwasserverband Faaker See die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Unteraichwald/Ledenitzen-West im Bauabschnitt 10 erteilt. Auf Grund der topographischen Verhältnisse war im genehmigten Projekt zur Ermöglichung der abwassertechnischen Erschließung des Grundstückes Nr. 620/13 KG Ferlach (im Miteigentum des Beschwerdeführers) mittels Haushebeanlage vorgesehen, auf diesem Grundstück einen Schacht, in welchem die Hebeanlage installiert werden sollte, und die zugehörige Anschlussleitung zum Kanalstrang zu errichten. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Finkenstein vom 2. September 1998 wurde dem Beschwerdeführer als Miteigentümer des Grundstückes Nr. 620/13 aufgetragen, das auf diesem Grundstück befindliche Gebäude nach Fertigstellung der Anschlussmöglichkeit (Ortskanalisation mit Übernahmeschacht) an die Kanalisationsanlage des Abwasserverbandes anzuschließen.
Dieser Bescheid stützte sich auf § 4 Abs. 1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, wonach die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, und der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig.Dieser Bescheid stützte sich auf Paragraph 4, Absatz eins, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, wonach die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, und der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Auch dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes im Bereich Ledenitzen wurde fertiggestellt und ging in Betrieb. Dem Abwasserverband bzw. der bauausführenden Firma wurde durch den Beschwerdeführer der Zutritt zu dem im Hälfteeigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 620/13 verweigert; die vom Abwasserverband zur Ermöglichung des Anschlusses des auf dem Grundstück befindlichen Objektes an die Kanalisationsanlage erforderlichen Anlagenteile konnten nicht errichtet werden.
Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 25. April 2002 wurde u.a. der Beschwerdeführer unter Setzung einer Paritionsfrist aufgefordert, der Anschlussverpflichtung nachzukommen, widrigenfalls das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt werden würde. Mit Schreiben vom 1. April 2003 und einem weiteren Schreiben vom 8. März 2006 wurde diese Aufforderung durch die BH unter neuerlicher Fristsetzung und - im Schriftsatz vom 8. März 2006 - unter Androhung eines Vorgehens nach § 5 VVG wiederholt.Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 25. April 2002 wurde u.a. der Beschwerdeführer unter Setzung einer Paritionsfrist aufgefordert, der Anschlussverpflichtung nachzukommen, widrigenfalls das Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgeführt werden würde. Mit Schreiben vom 1. April 2003 und einem weiteren Schreiben vom 8. März 2006 wurde diese Aufforderung durch die BH unter neuerlicher Fristsetzung und - im Schriftsatz vom 8. März 2006 - unter Androhung eines Vorgehens nach Paragraph 5, VVG wiederholt.
Mit einem weiteren Schreiben der BH vom 21. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe nach § 5 VVG in der Höhe von EUR 300,-- für den Fall angedroht, dass er sich weiterhin weigern sollte, dem Abwasserverband die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme zu erteilen und die Errichtung der notwendigen Anlagenteile zu ermöglichen.Mit einem weiteren Schreiben der BH vom 21. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 5, VVG in der Höhe von EUR 300,-- für den Fall angedroht, dass er sich weiterhin weigern sollte, dem Abwasserverband die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme zu erteilen und die Errichtung der notwendigen Anlagenteile zu ermöglichen.
Mit Bescheid der BH vom 17. November 2006 wurde u.a. über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 300,-- verhängt. Unter einem wurde die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe angedroht.
Gegen diesen Bescheid erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung.
In dieser Berufung beantragte er eine Fristverlängerung bis 10. Dezember 2007 "wegen Säumigkeit der Marktgemeinde Finkenstein wegen Wasser- und Kanalanschluss." Er hätte die Kanalanschlussgebühr vor Jahren bezahlt und würde die Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstückes für die Herstellung der Hausanschlussleitung nicht zur Kenntnis nehmen. Der Beschwerdeführer verwies auf eine Besprechung am 1. Dezember 2006 und auf die notwendige Wasserversorgung anderer Parzellen. Die Parzelle 620/13 sei "nicht rechtlich gedeckt, dass eine Pumpanlage auf die Parzelle 620/13 errichtet wird." Es sei keine Hebeanlage auf dieser Parzelle laut Bescheid vorhanden. Er stelle den Antrag, dass die Zwangsstrafe aufgehoben werde. Besonders die Duldung zur Inanspruchnahme des Grundstückes 620/13 für die Herstellung des Hausanschlusses "geben wir keine Zustimmung und bitten um eine Fristverlängerung bis zum 10.12.2007, da von Seiten der Marktgemeinde Finkenstein eine Säumigkeit vorliegt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2007 wurde u. a. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 5 und 10 VVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 5 Abs. 1 VVG vorgelegen seien. Unstrittig sei, dass das auf dem Grundstück Nr. 620/13 befindliche Objekt an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes anzuschließen sei und der Abwasserverband die zur Ermöglichung des Anschlusses und der Einleitung der Schmutzwässer erforderlichen Einrichtungen herzustellen habe. Die von der Anschlussverpflichtung betroffenen Grundeigentümer hätten daher auch das Betreten des bzw. der zur Durchführung der notwendigen Arbeiten erforderlichen Grundstücke zu dulden. Im vorliegenden Fall hätte u.a. der Beschwerdeführer den Zutritt zum Grundstück, das abwassertechnisch aufzuschließen sei, verwehrt. Die BH habe sich daher veranlasst gesehen, über den Anschlusspflichtigen nach vorangegangener Androhung eine Zwangsstrafe zu verhängen. Dies sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt. Aus dem Berufungsvorbringen lasse sich nichts Stichhaltiges ableiten, weshalb im vorliegenden Fall auch "die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 VVG zur Erhebung einer Berufung gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht vorliegen" würden und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2007 wurde u. a. die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 5, und 10 VVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG vorgelegen seien. Unstrittig sei, dass das auf dem Grundstück Nr. 620/13 befindliche Objekt an die Abwasserbeseitigungsanlage des Abwasserverbandes anzuschließen sei und der Abwasserverband die zur Ermöglichung des Anschlusses und der Einleitung der Schmutzwässer erforderlichen Einrichtungen herzustellen habe. Die von der Anschlussverpflichtung betroffenen Grundeigentümer hätten daher auch das Betreten des bzw. der zur Durchführung der notwendigen Arbeiten erforderlichen Grundstücke zu dulden. Im vorliegenden Fall hätte u.a. der Beschwerdeführer den Zutritt zum Grundstück, das abwassertechnisch aufzuschließen sei, verwehrt. Die BH habe sich daher veranlasst gesehen, über den Anschlusspflichtigen nach vorangegangener Androhung eine Zwangsstrafe zu verhängen. Dies sei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu Recht erfolgt. Aus dem Berufungsvorbringen lasse sich nichts Stichhaltiges ableiten, weshalb im vorliegenden Fall auch "die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG zur Erhebung einer Berufung gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht vorliegen" würden und die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 VVG haben folgenden Wortlaut: Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 2, VVG haben folgenden Wortlaut:
"§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
§ 10. (2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wennParagraph 10, (2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
Schlagworte
Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008050072.X00Im RIS seit
11.02.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010