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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch L S Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0393- VI/1/2009-WB, betreffend Untersagung der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 Abs. 4 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0154 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch L S Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Oktober 2009, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0393- VI/1/2009-WB, betreffend Untersagung der Sammlung nicht gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 24, Absatz 4, AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/07/0154 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Sammlung näher bezeichneter nicht gefährlicher Abfälle gemäß § 24 Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) untersagt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Dezember 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Sammlung näher bezeichneter nicht gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) untersagt.
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht gefährliche Abfälle sammle und sie auf dem Betriebsgelände eines näher bezeichneten Unternehmens zwischenlagere, obwohl dieses Unternehmen nicht über die erforderliche Genehmigung zur Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle verfüge. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer mit der Sammlung bzw. Behandlung nicht gefährlicher Abfälle begonnen, bevor er eine Anzeige gemäß § 24 AWG 2002 bei der Behörde eingebracht hätte. Diesbezüglich werde seitens des Landeshauptmannes von Salzburg ein Strafverfahren eingeleitet. Da der Beschwerdeführer Abfälle im Widerspruch zu § 15 Abs. 3 AWG 2002 in einer nicht genehmigten Betriebsanlage gelagert habe, könne eine Gefährdung öffentlicher Interessen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht gefährliche Abfälle sammle und sie auf dem Betriebsgelände eines näher bezeichneten Unternehmens zwischenlagere, obwohl dieses Unternehmen nicht über die erforderliche Genehmigung zur Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle verfüge. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer mit der Sammlung bzw. Behandlung nicht gefährlicher Abfälle begonnen, bevor er eine Anzeige gemäß Paragraph 24, AWG 2002 bei der Behörde eingebracht hätte. Diesbezüglich werde seitens des Landeshauptmannes von Salzburg ein Strafverfahren eingeleitet. Da der Beschwerdeführer Abfälle im Widerspruch zu Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 in einer nicht genehmigten Betriebsanlage gelagert habe, könne eine Gefährdung öffentlicher Interessen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden.
In seinem Antrag, der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen führt der Beschwerdeführer aus, dass der Sitz seines Unternehmens in A. liege. In H. sei ein Büro angemietet worden. Er beschäftige in seinem Betrieb noch eine Mitarbeiterin. Seine Familie und er selbst lebten von der von ihm durchgeführten Sammlungstätigkeit und vom Ankauf sowie Verkauf von "Wertstoffen und Reststoffen". Bei Vollzug des angefochtenen Bescheides entzöge man dem Beschwerdeführer knapp vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters die wirtschaftliche Existenz. Weiters müssten sämtliche bestehende Verträge mit Abnehmern und Ankäufern storniert werden, wodurch zusätzliche finanzielle Belastungen entstünden. Ebenfalls müsste die angestellte Mitarbeiterin wahrscheinlich gekündigt, die Anmietung der Büroräumlichkeiten in H. beendet und Bankverbindlichkeiten vorzeitig getilgt werden. Insgesamt stelle die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer dar.
Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe selbst neuerlich eine Anmeldung hinsichtlich seiner Sammlungstätigkeiten erstattet und auch darauf Bezug genommen, dass nur mehr direkt entsprechend der Vorgabe des Beschwerdeführers von Anbietern zu Abnehmern geliefert werde und in einem anderen Bundesland in einem genehmigten Lager auch Zwischenlagerungen stattfänden, womit ergänzend dargestellt werden solle, dass die nunmehr vom Beschwerdeführer durchgeführten Sammlungstätigkeiten im Einklang mit dem AWG 2002 stattfänden und das verfahrensgegenständliche Problem nicht genehmigter Zwischenlagerung nachträglich weggefallen sei.
Die belangte Behörde erstattete dazu mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 eine Äußerung, in der sie bekannt gab, dass aus ihrer Sicht zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstünden.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall einer Antragstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, hat doch der Beschwerdeführer mit dem obgenannten Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle mit der maßgeglichen Begründung untersagt, dass er nicht über die erforderlichen Lagermöglichkeiten verfüge.Auf die Frage, ob im vorliegenden Beschwerdefall einer Antragstattgebung zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden, hat doch der Beschwerdeführer mit dem obgenannten Vorbringen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dargelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle mit der maßgeglichen Begründung untersagt, dass er nicht über die erforderlichen Lagermöglichkeiten verfüge.
Der Beschwerdeführer zeigte nach eigenen Angaben bereits dem Landeshauptmann von Salzburg erneut die Sammlung nicht gefährlicher Abfälle an, wobei nunmehr der Transport direkt von Anbietern zu Abnehmern erfolgen und Zwischenlagerungen in einem genehmigten Zwischenlager in einem anderen Bundesland stattfinden sollten.
Weshalb durch die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstehen sollte, der ihm seine "wirtschaftliche Existenz" entzieht, ist schon insoweit nicht nachvollziehbar (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2007, AW 2007/07/0051), als der Beschwerdeführer nunmehr den von der belangten Behörde angenommenen Untersagungsgrund nach eigenen Angaben beseitigt hat.Weshalb durch die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstehen sollte, der ihm seine "wirtschaftliche Existenz" entzieht, ist schon insoweit nicht nachvollziehbar vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 5. November 2007, AW 2007/07/0051), als der Beschwerdeführer nunmehr den von der belangten Behörde angenommenen Untersagungsgrund nach eigenen Angaben beseitigt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Jänner 2010
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009070050.A00Im RIS seit
26.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010