TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/20 2005/06/0294

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Veröffentlicht am 20.01.2010
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Index

25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §120;
StVG §121;
StVG §127;
StVG §57;
StVG §65a;
StVG §85;
  1. StVG § 120 heute
  2. StVG § 120 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  4. StVG § 120 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 120 gültig von 01.01.1972 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 480/1971
  1. StVG § 121 heute
  2. StVG § 121 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 121 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 121 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. StVG § 121 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  6. StVG § 121 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. StVG § 121 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  8. StVG § 121 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  9. StVG § 121 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  10. StVG § 121 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001
  1. StVG § 65a heute
  2. StVG § 65a gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 22. Dezember 2004, 2 Vk 55/04, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 22. Dezember 2004, 2 Vk 55/04, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßte im maßgeblichen Zeitraum eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizanstalt Stein. In einer an das Bundesministerium für Justiz gerichteten, dort am 2. September 2004 eingelangten Beschwerde führte er aus, es sei ihm die Teilnahme an einer vom 15. September bis zum 8. Oktober 2004 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt stattfindenden religiösen Zeremonie verweigert worden, weil er irrtümlich als Katholik geführt werde und es ihm auf Grund sprachlicher Mängel bislang nicht möglich gewesen sei, sein tatsächlich jüdisches Glaubensbekenntnis bekannt zu geben. Er habe Angst gehabt, dass er wegen seines Glaubensbekenntnisses und wegen seiner Zugehörigkeit benachteiligt werden könnte. Des Weiteren werde ihm entgegen seiner Bitte keine Möglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache geboten, obwohl die Gelegenheit dazu vorhanden sei, weil ein Sprachkurs in der Justizanstalt abgehalten werde. Es gebe verschiedene Lehrgänge, an denen er aus "Sicherheitsgründen" nicht teilnehmen dürfe, dies sei aber "zum Lachen", weil er bis zum heutigen Tage keine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Er sei auch jetzt noch im Sicherheitstrakt angehalten. In Anbetracht seiner hohen Strafe wäre die Überprüfungsphase nach seinen Informationen sechs Monate. Auf seine Bitte sei "aus dem SW das W weggenommen" worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer immer noch im Stock W untergebracht, obwohl er nach dem Gesetz in Österreich ein Ersttäter sei. Infolgedessen müsse er im Stockwerk für Ersttäter untergebracht sein.

Der Beschwerdeführer ersuchte um baldige Hilfe, besonders in der Frage seines Glaubensbekenntnisses.

Das Bundesministerium für Justiz wertete die Eingabe des Beschwerdeführers als eine Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und leitete sie an die belangte Behörde weiter.

Der Anstaltsleiter nahm zur Eingabe des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. November 2004 gegenüber der belangten Behörde im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer am 16. September 2003 auf Grund eines Erlasses des Bundesministers für Justiz zum weiteren Vollzug der über ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe von der Justizanstalt Wien Josefstadt in die Justizanstalt Stein transferiert worden sei und im Sicherheitsvollzug angehalten worden sei. Seit dem 17. Mai 2004 sei er dem Normalvollzug unterstellt. Seit dem 25. September 2003 sei er im Betrieb "Kunst 1" zur Arbeit eingeteilt, wo er bislang eine zufrieden stellende Arbeitsleistung erbringe. In führungsmäßiger Hinsicht werde berichtet, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einlieferung nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen werden habe müssen, es schienen keine Ordnungsstrafen auf.

Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers, ihm sei die Teilnahme an der religiösen Veranstaltung "mosaisches Glaubensfest" in der Zeit vom 15. September 2004 bis zum 8. Oktober 2004 im Landesgericht für Strafsachen Wien wegen seiner Anhaltung im Sicherheitstrakt der Justizanstalt Stein verwehrt worden, werde berichtet, dass dieser Beschwerdepunkt als nunmehr gegenstandslos zu betrachten sei, weil dem Ansuchen des Beschwerdeführers durch die Entscheidung des Anstaltsleiters vom 14. September 2004 stattgegeben worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 16. November 2004 durch die Leiterin des Rechtsbüros der Justizanstalt Stein befragt worden, ob er seine Beschwerde in diesem Punkt noch aufrecht halte, was der Beschwerdeführer bejaht habe.

Hinsichtlich des Beschwerdepunktes betreffend die Anhaltung des Beschwerdeführers im Sicherheitstrakt werde berichtet, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Trakt 1 in der Abteilung W1 untergebracht sei; er befinde sich aber nicht in der Abteilung mit erhöhter Sicherheit. In Bezug auf sein Delikt, die lebenslange Strafe und insbesondere auf die Tatsache, dass er seine Taten bis heute leugne und sich als voll unschuldig betrachte, sei seitens der Justizanstalt die derzeitige Unterbringung des Insassen im Normalvollzug in der W1-Abteilung des Traktes 1 als gerecht und angemessen anzusehen; insofern verwies der Anstaltsleiter auf das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Juni 2003, welches hinsichtlich der Taten des Beschwerdeführers "... als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung sowie die besondere Heimtücke und Grausamkeit beim Mord und Raub bei der Ausführung der Taten, ..." gewertet habe.

Es werde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs vorgemerkt worden sei, aber derzeit aus Personalmangel nur eine eingeschränkte Anzahl der Insassen aus Sicherheitsgründen an dem Kurs teilnehmen könnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 1 StVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nach ihrer Übersetzung aus der ungarischen Sprache an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, wo das Schriftstück erst am 11. Oktober 2004 eingelangt sei. Insofern erweise sich die Beschwerde als verspätet. Es sei aber auch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Entscheidung des Anstaltsleiters vom 14. September 2004 der Besuch der religiösen Veranstaltung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt auf Grund einer Entscheidung des Anstaltsleiters vom 14. September 2004 ohnehin ermöglicht worden sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 120, Absatz eins, 121, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen damit, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nach ihrer Übersetzung aus der ungarischen Sprache an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei, wo das Schriftstück erst am 11. Oktober 2004 eingelangt sei. Insofern erweise sich die Beschwerde als verspätet. Es sei aber auch anzumerken, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Entscheidung des Anstaltsleiters vom 14. September 2004 der Besuch der religiösen Veranstaltung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt auf Grund einer Entscheidung des Anstaltsleiters vom 14. September 2004 ohnehin ermöglicht worden sei.

Soweit der Beschwerdeführer sich über die Nichtzulassung zu einem Deutschkurs und seine Anhaltung in einer Sicherheitsabteilung beschwere, sei festzuhalten, dass die Entscheidungen des Anstaltsleiters hierüber in einem rechtserheblichen Zeitraum nicht vorlägen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet werde, auch insofern sei die Beschwerde unzulässig. Der Vollständigkeit halber werde jedoch angemerkt, dass der Besuch eines Deutschkurses seitens der Anstaltsleitung nicht grundsätzlich verweigert werde, vielmehr sei der Beschwerdeführer für den Besuch eines solchen vorgemerkt, weshalb auch insoweit eine Verletzung der in § 57 StVG verbrieften subjektiv-öffentlichen Rechte nicht gegeben sei.Soweit der Beschwerdeführer sich über die Nichtzulassung zu einem Deutschkurs und seine Anhaltung in einer Sicherheitsabteilung beschwere, sei festzuhalten, dass die Entscheidungen des Anstaltsleiters hierüber in einem rechtserheblichen Zeitraum nicht vorlägen und vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet werde, auch insofern sei die Beschwerde unzulässig. Der Vollständigkeit halber werde jedoch angemerkt, dass der Besuch eines Deutschkurses seitens der Anstaltsleitung nicht grundsätzlich verweigert werde, vielmehr sei der Beschwerdeführer für den Besuch eines solchen vorgemerkt, weshalb auch insoweit eine Verletzung der in Paragraph 57, StVG verbrieften subjektiv-öffentlichen Rechte nicht gegeben sei.

Bezüglich der Anhaltung in einer Sicherheitsabteilung sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 123 StVG unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln seien, um die Zwecke des Strafvollzuges zu erreichen und zu fördern. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüße und in der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien eigens die besondere Heimtücke und Grausamkeit der Tatbegehung Erwähnung gefunden habe, sei eine Verletzung subjektiver Rechte durch Anhaltung des Beschwerdeführers in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit in keiner Weise indiziert.Bezüglich der Anhaltung in einer Sicherheitsabteilung sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 123, StVG unterschiedliche Formen des Strafvollzuges zu entwickeln seien, um die Zwecke des Strafvollzuges zu erreichen und zu fördern. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüße und in der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien eigens die besondere Heimtücke und Grausamkeit der Tatbegehung Erwähnung gefunden habe, sei eine Verletzung subjektiver Rechte durch Anhaltung des Beschwerdeführers in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit in keiner Weise indiziert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 i.d.F. BGBl. II Nr. 438/2004, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2004,, lauten:

"Unterricht und Fortbildung

§ 57. (1) In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, ist Vorsorge dafür zu treffen, dass Strafgefangene, denen die Kenntnisse und Fertigkeiten mangeln, deren Vermittlung Aufgabe der Volksschulen ist, den erforderlichen Unterricht erhalten können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind in den Anstalten für geeignete Strafgefangene regelmäßige Fortbildungskurse abzuhalten.Paragraph 57, (1) In Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die durchschnittliche Zahl der dort angehaltenen Strafgefangenen und die durchschnittliche Dauer ihrer Strafzeit mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, ist Vorsorge dafür zu treffen, dass Strafgefangene, denen die Kenntnisse und Fertigkeiten mangeln, deren Vermittlung Aufgabe der Volksschulen ist, den erforderlichen Unterricht erhalten können. Unter den gleichen Voraussetzungen sind in den Anstalten für geeignete Strafgefangene regelmäßige Fortbildungskurse abzuhalten.

  1. (2)Absatz 2,Die Strafgefangenen dürfen an Fernlehrgängen teilnehmen. Sie dürfen hiefür auch Gelder verwenden, die ihnen sonst im Strafvollzuge nicht zur Verfügung stehen. Im Falle eines Missbrauches ist die weitere Teilnahme an dem Lehrgang zu untersagen.
  2. (3)Absatz 3,Der Unterricht und die mit der Teilnahme an Fernlehrgängen verbundenen Tätigkeiten sind in der arbeitsfreien Zeit vorzunehmen.

...

Bedachtnahme auf fremdsprachige Strafgefangene

§ 65a. Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist. ... Paragraph 65 a, Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist. ...

Siebenter Unterabschnitt

Seelsorge

§ 85. (1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.Paragraph 85, (1) Jeder Strafgefangene hat das Recht, in der Anstalt am gemeinschaftlichen Gottesdienst und an anderen gemeinsamen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen und Heilsmittel sowie den Zuspruch eines an der Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers zu empfangen. Der Anstaltsleiter kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nach Anhörung des Seelsorgers Strafgefangene von der Teilnahme am Gottesdienst und an anderen Veranstaltungen ausschließen.

  1. (2)Absatz 2,Einem Strafgefangenen ist auf sein ernstliches Verlangen auch zu gestatten, in der Anstalt den Zuspruch eines nicht für die Anstalt bestellten oder zugelassenen Seelsorgers seines eigenen Bekenntnisses zu empfangen. Die Entscheidung hierüber steht dem Anstaltsleiter zu.
  2. (3)Absatz 3,Ist in der Anstalt für ein Bekenntnis ein Seelsorger weder bestellt noch zugelassen, so ist dem Strafgefangenen auf sein Verlangen nach Möglichkeit ein Seelsorger namhaft zu machen, an den er sich wenden kann. Diesem ist der Besuch des Strafgefangenen zu dessen seelsorgerischer Betreuung zu gestatten.
  3. (4)Absatz 4,Strafgefangenen ist zu gestatten, auch außerhalb der Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1) während der Amtsstunden den Besuch eines Seelsorgers zu empfangen. Der Inhalt der zwischen dem Strafgefangenen und dem Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Im Übrigen gelten für solche Besuche die §§ 94 und 95 dem Sinne nach.Strafgefangenen ist zu gestatten, auch außerhalb der Besuchszeiten (Paragraph 94, Absatz eins,) während der Amtsstunden den Besuch eines Seelsorgers zu empfangen. Der Inhalt der zwischen dem Strafgefangenen und dem Seelsorger geführten Gespräche ist nicht zu überwachen. Im Übrigen gelten für solche Besuche die Paragraphen 94, und 95 dem Sinne nach.

...

Beschwerden

§ 120. (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach § 122 beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.Paragraph 120, (1) Die Strafgefangenen können sich gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen jedoch nur nach Paragraph 122, beschweren. Die Beschwerde hat die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das Verhalten zu bezeichnen und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

  1. (2)Absatz 2,Eine Beschwerde kann außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen der Beschwerdegrund bekannt geworden ist. Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung, so kann sie außer bei Gefahr im Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am vierzehnten Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem die Entscheidung dem Strafgefangenen verkündet oder zugestellt worden ist. Beschwerden sind schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter und wird sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der zuständigen Vollzugskammer eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Vollzugskammer hat in diesem Fall die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an den Anstaltsleiter weiterzuleiten.
  2. (3)Absatz 3,Die Erhebung einer Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der Anstaltsleiter und die mit der Beschwerde angerufene Vollzugskammer können jedoch den Vollzug von Anordnungen, gegen die Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung vorläufig aussetzen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist.

Verfahren bei Beschwerden

§ 121. (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.Paragraph 121, (1) Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden. Richtet sich die Beschwerde gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung und hilft er der Beschwerde nicht selbst ab, so steht die Entscheidung der Vollzugskammer zu.

...

  1. (3a)Absatz 3 a,Vor der Entscheidung ist der Beschwerdeführer zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich erscheint, insbesondere weil der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt scheint oder der Beschwerde insoweit zur Gänze stattgegeben wird.

...

Erstvollzug

§ 127. (1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen, werden.Paragraph 127, (1) Strafgefangene, die zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist; bei Strafgefangenen, deren Strafzeit drei Jahre übersteigt, kann mit ihrer Zustimmung von einer solchen Trennung abgesehen, werden.

  1. (2)Absatz 2,Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist von der Trennung nach Abs. 1 abzusehen, soweit diese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug.Bei der Bewegung im Freien, bei der Arbeit, beim Gottesdienst und bei Veranstaltungen ist von der Trennung nach Absatz eins, abzusehen, soweit diese nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen nicht möglich ist. Das Gleiche gilt im Fall der Anhaltung im gelockerten Vollzug.
  2. (3)Absatz 3,Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (§ 56) zu betreuen.Strafgefangene im Erstvollzug sind, soweit sie dessen bedürfen, in vermehrtem Ausmaß erzieherisch (Paragraph 56,) zu betreuen.
  3. (4)Absatz 4,Strafgefangene, die bereits eine oder mehrere Freiheitsstrafen verbüßt haben, können in den Erstvollzug aufgenommen werden, wenn das nach der Art der strafbaren Handlungen, derentwegen sie verurteilt wurden, vertretbar erscheint und wenn dadurch die Erreichung der erzieherischen Zwecke des Strafvollzuges gefördert wird.
  4. (5)Absatz 5,Strafgefangene, von denen ein schädlicher Einfluss auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind in den Erstvollzug nicht aufzunehmen."

    Soweit der angefochtene Bescheid die vom Beschwerdeführer gewünschte Teilnahme an einer religiösen Zeremonie in der Justizanstalt Wien-Josefstadt betrifft, stellt die belangte Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten fest, dass ihm der Besuch dieser religiösen Veranstaltung doch ermöglicht wurde. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an, dass nunmehr zutreffend sein mosaisches Glaubensbekenntnis in seinem Personalakt angeführt werde und dass er am 15. September 2005 nach Wien gebracht worden sei und dort an der Gemeindefeier teilnehmen habe können. Er erachte sich jedoch dadurch in seinen Rechten verletzt, dass ihm dies durch den Sicherheitschef der Strafvollzugsanstalt zunächst versagt worden sei.

    Damit zeigt der Beschwerdeführer insoferne keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Beschwerdeführers ist im Hinblick darauf nicht zu erkennen, dass ihm die Teilnahme an der bezeichneten religiösen Veranstaltung ohnehin ermöglicht und seinem Wunsch damit Abhilfe verschafft worden ist.

    Hinsichtlich des Vorbringens, es werde dem Beschwerdeführer entgegen seiner Bitte keine Möglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache geboten, obwohl die Gelegenheit vorhanden sei, ist eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers deswegen zu verneinen, weil sich die belangte Behörde mit der Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde zwar im Ausdruck vergriffen hat. Die belangte Behörde hat aber begründet, dass der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs vorgemerkt sei und sie ist damit auf sein Vorbringen auch inhaltlich eingegangen. Dies ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Gemäß § 57 Abs. 1 StVG ist zwar Vorsorge für einen angemessenen Unterricht in Kenntnissen und Fertigkeiten der Volksschule zu treffen und gemäß § 65a StVG u.a. bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist. Im Beschwerdefall ist aber nicht zu ersehen, dass diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer angesichts seiner Vormerkung für einen solchen Kurs auf ungebührliche Weise vorenthalten worden wäre, weil dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einem solchen Kurs nicht grundsätzlich oder auf längere Zeit verwehrt worden ist.Hinsichtlich des Vorbringens, es werde dem Beschwerdeführer entgegen seiner Bitte keine Möglichkeit zum Erlernen der deutschen Sprache geboten, obwohl die Gelegenheit vorhanden sei, ist eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers deswegen zu verneinen, weil sich die belangte Behörde mit der Zurückweisung der an sie gerichteten Beschwerde zwar im Ausdruck vergriffen hat. Die belangte Behörde hat aber begründet, dass der Beschwerdeführer für einen Deutschkurs vorgemerkt sei und sie ist damit auf sein Vorbringen auch inhaltlich eingegangen. Dies ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, StVG ist zwar Vorsorge für einen angemessenen Unterricht in Kenntnissen und Fertigkeiten der Volksschule zu treffen und gemäß Paragraph 65 a, StVG u.a. bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist. Im Beschwerdefall ist aber nicht zu ersehen, dass diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer angesichts seiner Vormerkung für einen solchen Kurs auf ungebührliche Weise vorenthalten worden wäre, weil dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einem solchen Kurs nicht grundsätzlich oder auf längere Zeit verwehrt worden ist.

    Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er im "WE-Trakt" der Strafvollzugsanstalt untergebracht sei, obwohl er als Ersttäter zu behandeln sei. Auf Grund des Umstandes, dass er im Westtrakt untergebracht sei, habe er an keinen Weiterbildungskursen und an keinem Sprachkurs teilnehmen können. Gemäß § 127 StVG habe er als Ersttäter einen Anspruch auf Anhaltung im Erstvollzug.Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er im "WE-Trakt" der Strafvollzugsanstalt untergebracht sei, obwohl er als Ersttäter zu behandeln sei. Auf Grund des Umstandes, dass er im Westtrakt untergebracht sei, habe er an keinen Weiterbildungskursen und an keinem Sprachkurs teilnehmen können. Gemäß Paragraph 127, StVG habe er als Ersttäter einen Anspruch auf Anhaltung im Erstvollzug.

    Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er durch den Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich seiner Anhaltung im Westtrakt der Strafvollzugsanstalt in Rechten verletzt wäre. Zwar räumt § 127 Abs. 1 StVG einem Ersttäter - dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Ersttäter" handelt, wurde nicht ausdrücklich festgestellt - grundsätzlich ein subjektivöffentliches Recht auf Anhaltung getrennt von Strafgefangenen ein, die nicht zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen (vgl. Drexler, Strafvollzugsgesetz 2003, S 237 zu § 127). In seiner am 2. September beim Bundesministerium für Justiz eingelangten Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer jedoch dagegen beschwert, dass er im Sicherheitstrakt angehalten werde, weshalb er an keinen Weiterbildungskursen teilnehmen könne. Hinsichtlich der Anhaltung im Westtrakt ging es dem Beschwerdeführer daher offensichtlich um seine - bereits oben abgehandelte - Teilnahme an einem Deutschkurs und nicht um eine konkrete Art und Weise seiner Anhaltung. Daher ist im Ergebnis auch in dieser Hinsicht eine Rechtsverletzung nicht zu erkennen.Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er durch den Ausspruch der belangten Behörde hinsichtlich seiner Anhaltung im Westtrakt der Strafvollzugsanstalt in Rechten verletzt wäre. Zwar räumt Paragraph 127, Absatz eins, StVG einem Ersttäter - dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Ersttäter" handelt, wurde nicht ausdrücklich festgestellt - grundsätzlich ein subjektivöffentliches Recht auf Anhaltung getrennt von Strafgefangenen ein, die nicht zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßen vergleiche Drexler, Strafvollzugsgesetz 2003, S 237 zu Paragraph 127,). In seiner am 2. September beim Bundesministerium für Justiz eingelangten Beschwerde hat sich der Beschwerdeführer jedoch dagegen beschwert, dass er im Sicherheitstrakt angehalten werde, weshalb er an keinen Weiterbildungskursen teilnehmen könne. Hinsichtlich der Anhaltung im Westtrakt ging es dem Beschwerdeführer daher offensichtlich um seine - bereits oben abgehandelte - Teilnahme an einem Deutschkurs und nicht um eine konkrete Art und Weise seiner Anhaltung. Daher ist im Ergebnis auch in dieser Hinsicht eine Rechtsverletzung nicht zu erkennen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Jänner 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005060294.X00

Im RIS seit

11.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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