TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/21 2009/18/0418

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des L N in B/Nigeria, geboren am 10. Dezember 1990, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. August 2009, Zl. 9.588.964/0002-III/3/a/2009, betreffend Versagung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10. März 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 PassG 1992 abgewiesen. 1.1. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10. März 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, PassG 1992 abgewiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 19. August 2009 hat die Bundesministerin für Inneres die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. 1.2. Mit Bescheid vom 19. August 2009 hat die Bundesministerin für Inneres die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der durch die Österreichische Botschaft Abuja erlassene Passversagungsbescheid dem Beschwerdeführer rechtswirksam nachweislich persönlich am 10. März 2009 übergeben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe keine anwaltliche Vertretung bestanden. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt auch schon das 18. Lebensjahr vollendet gehabt, weshalb das Institut der gesetzlichen Stellvertretung nicht mehr greife. Die durch seine rechtsfreundliche Vertreterin erst am 27. März 2009 der Post übergebene Berufung sei verspätet. Dies werde durch den Poststempel am Kuvert einerseits und die Zahl des Einschreibens andererseits bewiesen. Auch das Berufungsschreiben - datiert mit 27. März 2009 - sei bereits nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist verfasst worden.

In der Stellungnahme vom 16. Juli 2009 habe der Beschwerdeführer angegeben, er nehme es zur Kenntnis, falls seine Berufung als verspätet angesehen werden sollte.

Weiters folgen Ausführungen der belangten Behörde zur gewillkürten Vertretung gemäß § 10 Abs. 1 AVG (in Hinblick auf die Beauftragung des Vaters des Beschwerdeführers zur weiteren Vertretung) und zu den formalen Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers (in der Stellungnahme vom 16. Juli 2009), die Berufung nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, sondern diese als neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepassen zu werten.Weiters folgen Ausführungen der belangten Behörde zur gewillkürten Vertretung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG (in Hinblick auf die Beauftragung des Vaters des Beschwerdeführers zur weiteren Vertretung) und zu den formalen Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers (in der Stellungnahme vom 16. Juli 2009), die Berufung nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, sondern diese als neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepassen zu werten.

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.römisch zwei.

1. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger. Sein Vater habe im Jahr 2006 einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses gestellt. Der vom "Bundesministerium für Inneres" gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens sei zurückgezogen worden, dem Beschwerdeführer sei somit rechtswirksam die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Seitens der österreichischen Behörden sei überprüft worden, dass die vorgelegten - großteils in Nigeria ausgestellten - Urkunden keine Fälschungen oder Verfälschungen seien. Nunmehr komme die österreichische Botschaft in Abuja jedoch zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass die Dokumente nicht in Ordnung seien und die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen sei. Dies sei eine völlige Verkennung der Tatsachen. Zur einwandfreien Klärung der Identität des Beschwerdeführers hätte ein serologisches Gutachten ausgereicht, zu welchem er und seine Eltern immer bereit gewesen wären.

Es stimme, dass er im Laufe des Verfahrens die Volljährigkeit und somit die Eigenberechtigung erlangt habe. Er habe den Abweisungsbescheid am 10. März 2009 persönlich übernommen. Sein Vater habe im Auftrag des Beschwerdeführers die Berufung dagegen einbringen lassen. In seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2009 habe er ausgeführt, dass für den Fall der Verspätung die Berufung als Neuantrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepasses verstanden werden solle. Statt auf diesen Antrag einzugehen, werde die Berufung als verspätet erkannt.

All dies stelle einen unerlaubten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK wie auch in das Recht der freien Wahl seines Aufenthaltsortes dar.All dies stelle einen unerlaubten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK wie auch in das Recht der freien Wahl seines Aufenthaltsortes dar.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen. 2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Rechtsmittel zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen.

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der erstinstanzliche Bescheid am 10. März 2009 zugestellt und die dagegen erhobene Berufung erst am 27. März 2009, somit nach Ablauf der oben genannten Berufungsfrist, zur Post gegeben wurde. Aus welchen Gründen die Zurückweisung der verspäteten Berufung nicht dem Gesetz entspreche, wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Vorwurf eines unerlaubten Eingriffs in sein Familien- und Privatleben sowie in das Recht der freien Wahl seines Aufenthaltsortes geht schon deswegen ins Leere, weil Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die Frage der Ausstellung eines österreichischen Reisepasses, sondern die Zurückweisung der gegen die Abweisung der Ausstellung des Reisepasses erhobenen Berufung ist.

2.2. Auch mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2009 "für den Fall der Verspätung" beantragt, die Berufung nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, sondern diese als neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepassen zu werten, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Unstrittig wurde mit Schriftsatz vom 27. März 2009 eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10. März 2009 eingebracht. Diese Berufung war Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde. Dass diese zurückgezogen worden sei, ist dem Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2009 nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wäre eine bedingte Prozesshandlung ("für den Fall der Verspätung") nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; im Übrigen ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0031, mwN). 2.2. Auch mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2009 "für den Fall der Verspätung" beantragt, die Berufung nicht wegen Verspätung zurückzuweisen, sondern diese als neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Reisepassen zu werten, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Unstrittig wurde mit Schriftsatz vom 27. März 2009 eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 10. März 2009 eingebracht. Diese Berufung war Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde. Dass diese zurückgezogen worden sei, ist dem Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2009 nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wäre eine bedingte Prozesshandlung ("für den Fall der Verspätung") nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; im Übrigen ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0031, mwN).

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2010

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009180418.X00

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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