TE Vwgh Beschluss 2010/1/21 2009/17/0285

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §45 Abs5;
VwGG §61 Abs1;
VwRallg;
ZPO §63 Abs1;
ZPO §66;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Rechtssache des B L in K, N, betreffend den hg. Beschluss vom 17. November 2009, Zl. VH 2009/17/0036-5, ergangen in der Verfahrenshilfesache hinsichtlich des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. August 2009, Zl. UVS 30.16-39/2009-16, betreffend Übertretung des steiermärkischen Parkgebührengesetzes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag "auf Berichtigung" des hg. Beschlusses vom 17. November 2009, Zl. VH 2009/17/0036-5, wird zurückgewiesen.

Begründung

In der zur hg. Zl. VH 2009/17/0036 geführten Verfahrenshilfesache betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. August 2009 wurde dem Antragsteller mit Berichterverfügung vom 8. Oktober 2009 die Vorlage eines persönlich unterfertigten, vollständig ausgefüllten, nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) binnen zwei Wochen gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG aufgetragen.In der zur hg. Zl. VH 2009/17/0036 geführten Verfahrenshilfesache betreffend den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. August 2009 wurde dem Antragsteller mit Berichterverfügung vom 8. Oktober 2009 die Vorlage eines persönlich unterfertigten, vollständig ausgefüllten, nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensbekenntnisses unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) binnen zwei Wochen gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG aufgetragen.

Mit dem hg. Beschluss vom 17. November 2009 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.Mit dem hg. Beschluss vom 17. November 2009 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zurückgewiesen, weil das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, ZPO gesetzten Frist nicht vorgelegt wurde.

Mit seinem "Antrag auf Berichtigung" vom 15. Dezember 2009 begehrt der Antragsteller, den "Beschluss vom 17. November 2009, zugestellt am 1. Dezember 2009, dahingehend zu berichtigen, dass das Vermögensbekenntnis rechtzeitig eingebracht" worden sei. Er bringt in diesem Zusammenhang unter anderem vor, die Verfügung vom 8. Oktober 2009 sei ihm am 22. Oktober 2009 zugestellt worden; er habe dieser Aufforderung entsprochen und am 5. November 2009 (daher fristgerecht) das Vermögensbekenntnis vorgelegt.

Der "Antrag auf Berichtigung" des mit hg. Beschluss vom 17. November 2009 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die beantragte Gewährung von Verfahrenshilfe erweist sich als unzulässig, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung (etwa im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG), sondern auf eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzielt (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/02/0174). Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 45 VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß § 45 Abs. 5 leg. cit. eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig ist.Der "Antrag auf Berichtigung" des mit hg. Beschluss vom 17. November 2009 abgeschlossenen Verfahrens betreffend die beantragte Gewährung von Verfahrenshilfe erweist sich als unzulässig, weil er dem Grunde nach nicht auf eine Berichtigung (etwa im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG), sondern auf eine Änderung einer rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abzielt vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/02/0174). Auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Paragraph 45, VwGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil gemäß Paragraph 45, Absatz 5, leg. cit. eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht zulässig ist.

Im Übrigen sei noch bemerkt, dass das vom Antragsteller im hg. Verfahren Zl. VH 2009/17/0036 vorgelegte Vermögensbekenntnis zwar mit 5. November 2009 datiert ist, jedoch nach dem Akteninhalt erst am 19. November 2009 persönlich beim Verwaltungsgerichtshof überreicht wurde.

Der vorliegende, zur hg. Zl. 2009/17/0285 protokollierte "Antrag auf Berichtigung" war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 2010

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170285.X00

Im RIS seit

06.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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