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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in der Beschwerdesache des M Z (geboren 1986), vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7- 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Oktober 2006, Zl. 306.399-C1/E1-XIX/61/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, in der Beschwerdesache des M Z (geboren 1986), vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Bräuhausgasse 63/7- 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Oktober 2006, Zl. 306.399-C1/E1-XIX/61/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006 - mit dem sein Asylantrag abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig erklärt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen worden war - gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Oktober 2006 - mit dem sein Asylantrag abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien, Provinz Kosovo" für zulässig erklärt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen worden war - gemäß Paragraphen 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten übermittelte die belangte Behörde am 15. Dezember 2009 eine Erklärung des Beschwerdeführers (vom 7. Dezember 2009), derzufolge er beabsichtigt, freiwillig (offenkundig gemeint: in seinen Herkunftsstaat) zurückzukehren und sich damit einverstanden erklärt, dass damit sein Asylverfahren eingestellt oder als gegenstandslos abgelegt wird.
Die Vertreterin des Beschwerdeführers gab dazu die Stellungnahme ab, dass "kein Wert mehr auf eine Entscheidung gelegt wird, da er bereits in sein Heimatland zurückgekehrt ist".
Mit der Erklärung vom 7. Dezember 2009 und der Stellungnahme seiner Vertreterin über seine Ausreise aus dem Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Mit der Erklärung vom 7. Dezember 2009 und der Stellungnahme seiner Vertreterin über seine Ausreise aus dem Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde nicht mehr besteht. Das Verfahren über die somit gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben.Ein Zuspruch von Kosten hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben.
Wien, am 21. Jänner 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010215.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010