TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/26 2009/22/0358

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FremdenrechtsNov 2009;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §43 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1 idF 2009/I/029;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19. November 2009, Zl. 154.326/2- III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 2009 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 43 Abs. 2 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) zurück.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28. April 2009 auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zurück.

Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass der am 11. November 2002 eingereiste Beschwerdeführer am 12. November 2002 einen Asylantrag gestellt habe, der am 3. November 2008 "gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden ist".Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass der am 11. November 2002 eingereiste Beschwerdeführer am 12. November 2002 einen Asylantrag gestellt habe, der am 3. November 2008 "gemäß Paragraphen 7, und 8 Asylgesetz in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden ist".

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Dezember 2008 sei gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen worden; die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien habe die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 11. Februar 2009 abgewiesen. In diesem Bescheid sei in Bezug auf Art. 8 EMRK festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ledig wäre, keine Sorgepflichten hätte, keiner Beschäftigung nachginge und die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zulässig wäre.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Dezember 2008 sei gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen worden; die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien habe die dagegen eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 11. Februar 2009 abgewiesen. In diesem Bescheid sei in Bezug auf Artikel 8, EMRK festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ledig wäre, keine Sorgepflichten hätte, keiner Beschäftigung nachginge und die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zulässig wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn bereits mit dem am 11. Februar 2009 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid eine Ausweisung verfügt worden ist. Die Beschwerde macht nicht geltend, dass ein Vorbringen über eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts seit Erlassung der Ausweisung erstattet worden wäre.

Darauf aufbauend ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist ein Antrag gemäß § 43 Abs. 2 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Eine Zurückweisung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Art. 8 EMRK hervorkommt. Der genannten Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 liegt nämlich die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 EMRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. § 44b Abs. 1 Z 1 NAG normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat (vgl. die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, Seiten 2 und 12).Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist ein Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 2, NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde. Eine Zurückweisung hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK hervorkommt. Der genannten Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, liegt nämlich die Absicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Artikel 8, EMRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und "Kettenanträge" bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind. Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG normiert daher den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde - bei Nichtvorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Fremden - eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat vergleiche , die ErläutRV 88 BlgNR 24. GP, Seiten 2 und 12).

Aus diesem Gedanken heraus ist entgegen der Beschwerdemeinung jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle.Aus diesem Gedanken heraus ist entgegen der Beschwerdemeinung jede Ausweisungsentscheidung beachtlich, war doch in jedem Fall deren Zulässigkeit nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu prüfen. Demnach wird in den ErläutRV (a.a.O.) ausdrücklich angeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde oder ob es sich um eine Ausweisung nach dem Asylgesetz 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen handle.

Angesichts der bereits verfügten Ausweisung und des Fehlens einer maßgeblichen Änderung der Umstände hat die belangte Behörde die Berufung gegen die Zurückweisung des vorliegenden Antrages zu Recht abgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009220358.X00

Im RIS seit

18.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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