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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/11/0274Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen 1. der S P und 2. der I E, beide in L, beide vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck jeweils vom 20. Oktober 2009, jeweils Zl. SI-461-2009, jeweils betreffend Ladungsbescheid iA. Übertretung des Ärztegesetzes 1998, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in den Beschwerdesachen 1. der S P und 2. der römisch eins E, beide in L, beide vertreten durch MMag. Christian Mertens, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck jeweils vom 20. Oktober 2009, jeweils Zl. SI-461-2009, jeweils betreffend Ladungsbescheid iA. Übertretung des Ärztegesetzes 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Wie sich aus den Beschwerden ergibt, arbeiten die Beschwerdeführerinnen an der sogenannten "Vitalrezeption" eines näher bezeichneten Hotels. Unter Verwendung von Formularen ergingen an die Beschwerdeführerinnen jeweils mit 20. Oktober 2009 datierte, als "Ladungsbescheid" bezeichnete Erledigungen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck. Als von der Behörde zu bearbeitende Angelegenheit, an der die Beschwerdeführerinnen als Zeuginnen beteiligt seien, ist jeweils "Bezüglich der Angebote der Vitalrezeption des (...)hofes" angeführt. Angekreuzt ist schließlich jeweils diejenige Rubrik, wonach es notwendig sei, dass die Beschwerdeführerinnen persönlich zur Behörde kommen. Die Ladung erfolgte "binnen 14 Tagen". Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde jeweils die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 100,-- angedroht und in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, dass gegen "diesen Bescheid" kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Gegen diese Erledigungen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen u.a. ausgeführt wird, dass bei der belangten Behörde unter der Geschäftszahl, die auch die angefochtenen Erledigungen tragen, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung des Ärztegesetzes 1998 gegen einen näher bezeichneten Angestellten des oben erwähnten Hotels behänge.
2. Die Beschwerden sind unzulässig.
2.1. Gemäß § 24 VStG ist § 19 AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. 2.1. Gemäß Paragraph 24, VStG ist Paragraph 19, AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.
§ 19 AVG lautet (auszugsweise): Paragraph 19, AVG lautet (auszugsweise):
"Ladungen
§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches des unabhängigen Verwaltungssenates haben, zulässig.Paragraph 19, (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Amtsbereiches des unabhängigen Verwaltungssenates haben, zulässig.
...
2.2.1. Im Hinblick auf die in den angefochtenen Erledigungen jeweils enthaltene Androhung von Zwangsstrafen für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um Ladungsbescheide im Sinne des § 19 AVG handelt. 2.2.1. Im Hinblick auf die in den angefochtenen Erledigungen jeweils enthaltene Androhung von Zwangsstrafen für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um Ladungsbescheide im Sinne des Paragraph 19, AVG handelt.
2.2.2. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs. 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (vgl. hiezu zB. den hg. Beschluss vom 14. November 2001, Zl. 2000/03/0292, das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2005, Zl. 2004/09/0106, und den hg. Beschluss vom 28. August 2007, Zl. 2007/17/0167). 2.2.2. Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (römisch zwei. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (römisch drei. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in Paragraph 19, Absatz 4, AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet vergleiche , hiezu zB. den hg. Beschluss vom 14. November 2001, Zl. 2000/03/0292, das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2005, Zl. 2004/09/0106, und den hg. Beschluss vom 28. August 2007, Zl. 2007/17/0167).
§ 19 Abs. 4 AVG steht somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde in einem Strafverfahren nicht entgegen. Gegen die angefochtenen Bescheide war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich; die Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Bescheiden war somit insoweit unzutreffend. Paragraph 19, Absatz 4, AVG steht somit der Erhebung einer Berufung gegen einen Ladungsbescheid der belangten Behörde in einem Strafverfahren nicht entgegen. Gegen die angefochtenen Bescheide war vielmehr die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich; die Rechtsmittelbelehrung in den angefochtenen Bescheiden war somit insoweit unzutreffend.
2.3. Die aufgrund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden waren daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 2.3. Die aufgrund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden waren daher wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2010
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009110273.X00Im RIS seit
23.03.2010Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010