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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Anträge der Dr. HF in I, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Anträge der Dr. HF in römisch eins, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I,
1. auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0198, eingestellten Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16. Juli 2009, Zl. BMASK-129045/0001-II/A/3/2009, betreffend Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,
2. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur gehörigen Verbesserung der zur Zl. 2009/08/0198 protokollierten Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
1. Die Antragstellerin stellte mit einem am 27. August 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz den Antrag auf Verfahrenshilfe im Hinblick auf eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16. Juli 2009, Zl. BMASK-129045/0001- II/A/3/2009. Dem Verfahrenshilfeantrag angeschlossen war ein mit "Bescheidbeschwerde" bezeichneter zwölfseitiger Schriftsatz, nach dessen Wortlaut die damals anwaltlich nicht vertretene Antragstellerin den Antrag stellte, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid aufheben.
Mit Verfügung vom 31. August 2009 wurde der Antragstellerin die Verbesserung des von ihr eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes binnen einer Frist von 6 Wochen aufgetragen. In der Verfügung wurde angeführt, dass die "zurückgestellte Beschwerde" auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Diese Verfügung wurde dem mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 14. September 2009 bestellten Verfahrenshilfevertreter gemeinsam mit dem Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe am 21. September 2009 zugestellt.
Am letzten Tag der zur Mängelbehebung gesetzten sechswöchigen Frist brachte die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter mittels Telefax eine Beschwerde ein, wobei die "zurückgestellte Beschwerde" nicht angeschlossen war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Beschwerdeverfahren in der Folge mit hg. Beschluss vom 18. November 2009 gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da die aufgetragene Wiedervorlage der zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde unterblieben war. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 15. Dezember 2009 zugestellt.Der Verwaltungsgerichtshof hat das Beschwerdeverfahren in der Folge mit hg. Beschluss vom 18. November 2009 gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, da die aufgetragene Wiedervorlage der zur Verbesserung zurückgestellten Beschwerde unterblieben war. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am 15. Dezember 2009 zugestellt.
2. Mit dem am 29. Dezember 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde sowie die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim zurückgestellten Schriftsatz der Antragstellerin nicht um eine Beschwerde gehandelt habe, sondern lediglich um einen Entwurf, der für den Verfahrenshilfevertreter bestimmt gewesen sei. Tatsächlich ist auf dem mit den Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeanträgen vorgelegten ursprünglichen Schriftsatz der Antragstellerin rechts oben in der Handschrift der Antragstellerin "Entwurf für den Verfahrenshelfer" vermerkt.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Dem hg. Beschluss vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0198, lag die Annahme zugrunde, die Antragstellerin habe die Frist zur gehörigen Verbesserung der von ihr eingebrachten Beschwerde versäumt, da die ursprüngliche Beschwerde nicht neuerlich innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt wurde. Wie die Antragstellerin jedoch zutreffend aufzeigt, konnte eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde noch nicht zu laufen begonnen haben, da der von der Antragstellerin eingebrachte Schriftsatz nicht nach seiner Überschrift als "Bescheidbeschwerde" zu beurteilen ist, sondern einen bloßen Entwurf für den Verfahrenshelfer darstellen sollte. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, das somit mit der - binnen sechs Wochen nach Bestellung zum Verfahrenshilfevertreter eingebrachten - Beschwerde vom 2. November 2009 begonnen hat, war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu bewilligen.Dem hg. Beschluss vom 18. November 2009, Zl. 2009/08/0198, lag die Annahme zugrunde, die Antragstellerin habe die Frist zur gehörigen Verbesserung der von ihr eingebrachten Beschwerde versäumt, da die ursprüngliche Beschwerde nicht neuerlich innerhalb der Beschwerdefrist vorgelegt wurde. Wie die Antragstellerin jedoch zutreffend aufzeigt, konnte eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde noch nicht zu laufen begonnen haben, da der von der Antragstellerin eingebrachte Schriftsatz nicht nach seiner Überschrift als "Bescheidbeschwerde" zu beurteilen ist, sondern einen bloßen Entwurf für den Verfahrenshelfer darstellen sollte. Die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, das somit mit der - binnen sechs Wochen nach Bestellung zum Verfahrenshilfevertreter eingebrachten - Beschwerde vom 2. November 2009 begonnen hat, war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zu bewilligen.
3. Da auf Grund der Bewilligung der Wiederaufnahme auch keine Frist versäumt wurde, war der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Jänner 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009080296.X00Im RIS seit
29.06.2010Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010