TE Vwgh Erkenntnis 2010/1/26 2009/02/0319

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2010
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des MH in F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Dezember 2008, Zl. uvs- 2008/20/3161-2, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof anlässlich der Abtretung der Beschwerde mitübersendeten Verwaltungsakten steht folgender Sachverhalt fest:

Zur Vorgeschichte wird auf das den Beschwerdeführer in dieser Sache betreffende hg. Erkenntnis vom 30. April 2007, Zl. 2006/02/0305, verwiesen, mit dem der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 2. Oktober 2006 hinsichtlich des hier gegenständlichen Spruchpunktes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war.

Mit dem nunmehr ergangenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Mai 2006 um ca. 02.11 Uhr in der Gemeinde Fulpmes, Waldrasterstraße 2a, öffentlicher Parkplatz des Lebensmittelmarktes Spar, ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.160,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.160,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe am 1. Dezember 2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung habe sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsfreund wegen "beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigen" lassen.

Die belangte Behörde setzte fort (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Zeugen RI StS, weiters durch Einsichtnahme in die Vorakten des Unabhängigen Verwaltungssenates mit den Aktenzahlen 2006/23/1875 und 2006/23/2006. Insbesondere wurde Einsicht genommen in die im Akt 2006/23/1875 befindlichen Lichtbilder betreffend den Tatort. Seitens des Rechtsvertreters wurden im Zuge der Verhandlung am 01.12.2008 weitere Lichtbilder vorgelegt. Zur Erörterung der Tatortörtlichkeiten wurde überdies auch ein Auszug aus dem TIRIS (Tiroler Raumordnungs-Informationssystem) herangezogen. Der Rechtsvertreter erklärte sein Einverständnis, die Aussagen des (Beschwerdeführers) sowie der Zeugin LH in den Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 09.08.2006 und am 13.09.2006 als verlesen gelten zu lassen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

Insbesondere steht fest, dass der (Beschwerdeführer) zum Tatzeitpunkt den Motor jenes Fahrzeuges, in dem er sich befunden hat, gestartet hat. Das Fahrzeug befand sich auf einem Parkplatz südlich des Hauses Waldraster Straße 2a. Dieser Parkplatz ist beschildert. Im unmittelbaren Bereich bei der Medrazer Straße befindet sich ein Hinweisschild mit nachfolgendem Wortlaut:

'PRIVATGRUND, Zufahrt für Kunden und Gäste Hypo-Bank, Cafe Corso, Super-Markt, Parken nur für die Dauer der Besorgung gestattet! Bei Zuwiderhandlung erfolgt Besitzstörungsklage!'

Ca. 20 Meter östlich dieses Schildes befindet sich eine weitere Beschilderung, nämlich mit einem auf einem rechteckigen Schild angebrachten Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' im Sinne des § 52 lit.a Ziff.13b StVO mit folgender Textierung: 'PRIVATGRUND, Zuwiderhandelnde werden kostenpflichtig abgeschleppt und wegen Besitzstörung zur Anzeige gebracht'. Unterhalb dieses Schildes befindet sich eine Zusatztafel mit dem Wortlaut: 'Ausg. Kunden Cafe Corso und Fa. Spar'. Diese Zusatztafel weist eine weitere Zusatztafel mit dem ergänzenden Wortlaut 'Während der Dauer des Aufenthaltes' auf.Ca. 20 Meter östlich dieses Schildes befindet sich eine weitere Beschilderung, nämlich mit einem auf einem rechteckigen Schild angebrachten Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten' im Sinne des Paragraph 52, Litera a, Ziff.13b StVO mit folgender Textierung: 'PRIVATGRUND, Zuwiderhandelnde werden kostenpflichtig abgeschleppt und wegen Besitzstörung zur Anzeige gebracht'. Unterhalb dieses Schildes befindet sich eine Zusatztafel mit dem Wortlaut: 'Ausg. Kunden Cafe Corso und Fa. Spar'. Diese Zusatztafel weist eine weitere Zusatztafel mit dem ergänzenden Wortlaut 'Während der Dauer des Aufenthaltes' auf.

Zum Tatzeitpunkt war der Parkplatz, auf dem sich das vom (Beschwerdeführer) in Betrieb genommene Fahrzeug befand, nicht abgesperrt. Grundsätzlich war der Parkplatz weder vor noch nach dem Tattag mit einer Kette abgesperrt.

Beweiswürdigung:

Die Gegebenheiten im Tatortbereich ergeben sich aufgrund der vorliegenden Lichtbilder in Verbindung mit in der Verhandlung herangezogenen Auszug aus dem tiris (Tiroler Raumordnungs-Informationssystem). Im Übrigen wurden die Örtlichkeiten mit dem Zeugen RI StS eingehend erörtert. Aus dessen Angaben geht auch hervor, dass zum Tatzeitpunkt keine Absperrung bestand. Der Zeuge erklärte in diesem Zusammenhang, dass man in einem nahe gelegenen Nachtlokal eine Kontrolle durchgeführt hätte, wobei mehrere Exekutivorgane beteiligt gewesen wären. Die Dienstfahrzeuge seien am selben Parkplatz wie das Fahrzeug des (Beschwerdeführers) abgestellt gewesen und man hätte ungehindert auf den Parkplatz ein- und ausfahren können. Ihm sei auch nicht bekannt, dass zu einem anderen Zeitpunkt eine Absperrung bestanden habe, obwohl er seit 15 Jahren im Stubaital Dienst mache. Im Rahmen des Streifendienstes sei man des öfteren auf diesen Parkplatz gefahren, um ihn zu kontrollieren.

Der Zeuge StS, der einen guten und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, versicherte auch, dass der (Beschwerdeführer) das Fahrzeug, in dem er sich befand, in Betrieb genommen hat. Dass er das Fahrzeug gestartet hat, räumte der (Beschwerdeführer) selbst im Zuge seiner Einvernahme gegenüber der Berufungsbehörde am 09.08.2006 ein. Ebenso äußerte sich LH im Zuge ihrer Einvernahme am 13.09.2006. Sie erklärte, dass der Motor vom (Beschwerdeführer) gestartet und die Heizung eingeschaltet worden sei. Diesbezüglich liegt also ein eindeutiges Beweisergebnis vor. Ebenso äußerte sich auch CP als Zeuge gegenüber der Berufungsbehörde, dass er festgestellt habe, dass der Motor des Fahrzeuges in Betrieb gewesen sei.

Das durchgeführte Beweisverfahren brachte ein klares Beweisergebnis hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Es bedurfte daher nicht der Durchführung eines Lokalaugenscheines oder der Einvernahme des Lokalbesitzers PB."

Daran schließt die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes an.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. September 2009, B 150/09-6, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. September 2009, B 150/09-6, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Insbesondere reicht es nicht aus, eigenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren in einer aus dem Zusammenhang gerissenen Weise und unvollständig zu wiederholen, ohne darzulegen, aus welchen konkreten Erwägungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unvollständig oder unschlüssig sein sollte. Dass sich ein Zeuge in einer früher durchgeführten Verhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob der Motor des gegenständlichen Fahrzeuges "überhaupt lief", ist angesichts der von der belangten Behörde herangezogenen eindeutigen Beweisergebnisse zu diesem Sachverhaltselement unbeachtlich.Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Insbesondere reicht es nicht aus, eigenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren in einer aus dem Zusammenhang gerissenen Weise und unvollständig zu wiederholen, ohne darzulegen, aus welchen konkreten Erwägungen die Beweiswürdigung der belangten Behörde unvollständig oder unschlüssig sein sollte. Dass sich ein Zeuge in einer früher durchgeführten Verhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob der Motor des gegenständlichen Fahrzeuges "überhaupt lief", ist angesichts der von der belangten Behörde herangezogenen eindeutigen Beweisergebnisse zu diesem Sachverhaltselement unbeachtlich.

Die (neuerlichen) Ausführungen (samt den darauf aufbauenden Verfahrensrügen) des Beschwerdeführers, dass es sich um eine "Privatstraße" gehandelt habe und Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zeugen von völliger Außerachtlassung der bereits im zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2007 zu den Themen "Straße mit öffentlichem Verkehr" und "Verfolgungsverjährung" enthaltenen Ausführungen. Es genügt, den Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Ausführungen zu verweisen.Die (neuerlichen) Ausführungen (samt den darauf aufbauenden Verfahrensrügen) des Beschwerdeführers, dass es sich um eine "Privatstraße" gehandelt habe und Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zeugen von völliger Außerachtlassung der bereits im zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2007 zu den Themen "Straße mit öffentlichem Verkehr" und "Verfolgungsverjährung" enthaltenen Ausführungen. Es genügt, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf diese Ausführungen zu verweisen.

Schon deshalb entbehrt die Behauptung einer "massiven Verletzung des Parteiengehörs" im Beschwerdefall jeglicher Grundlage.

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zum bisherigen Verfahrensgang und die daran anknüpfende Forderung, es wäre "allein aufgrund des Rechtssicherheitsgedankens gerechtfertigt, bzw. recht und billig, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen", entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Korrigierbare Fehler der Behörden vermitteln kein subjektives öffentliches Recht eines Beschuldigten auf Einstellung des Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die hier relevanten Rechtsfragen - wie oben behandelt - bereits im zitierten Vorerkenntnis vom 30. April 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen geklärt waren und er schon deshalb nicht erwarten durfte, straflos auszugehen.

Gegen die Strafbemessung wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Auch beim Verwaltungsgerichtshof sind bezüglich ihrer Rechtmäßigkeit keine Bedenken entstanden, zumal ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde und der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorliegt.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Jänner 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009020319.X00

Im RIS seit

16.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten