Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GmbHG §15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des E T in S, vertreten durch Haßlinger, Haßlinger, Planinc & Partner, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 2009, Zl. FA18E-22-101/2008-2, betreffend Entfernungsauftrag gemäß § 84 StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des E T in S, vertreten durch Haßlinger, Haßlinger, Planinc & Partner, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Obere Schmiedgasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Februar 2009, Zl. FA18E-22-101/2008-2, betreffend Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 84, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (kurz: BH) vom 17. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer - u.a. gestützt auf § 84 Abs. 2 StVO - der Auftrag erteilt, die ohne straßenpolizeiliche Bewilligung in einer Entfernung von unter 100 m vom Fahrbahnrand an einem näher genannten Ort an einer näher genannten Bundesstraße außerhalb des Straßengrundes und des Ortsgebietes an einer Werbetafel angebrachte Werbung, mit der Aufschrift "Billiger Tanken in St. S E. T ..." innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Ersatzvornahme zu entfernen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (kurz: BH) vom 17. Juni 2008 wurde dem Beschwerdeführer - u.a. gestützt auf Paragraph 84, Absatz 2, StVO - der Auftrag erteilt, die ohne straßenpolizeiliche Bewilligung in einer Entfernung von unter 100 m vom Fahrbahnrand an einem näher genannten Ort an einer näher genannten Bundesstraße außerhalb des Straßengrundes und des Ortsgebietes an einer Werbetafel angebrachte Werbung, mit der Aufschrift "Billiger Tanken in St. S E. T ..." innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Ersatzvornahme zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2009 wurde die Rechtsgrundlage auf § 84 Abs. 4 StVO abgeändert. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Februar 2009 wurde die Rechtsgrundlage auf Paragraph 84, Absatz 4, StVO abgeändert. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dem von den Vertretern des Beschwerdeführers vorgelegten Firmenbuchauszug sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer für die E. T.
Tankstellenbetriebsgesellschaft m.b.H. fungiere. Er sei somit zumindest als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 84 Abs. 4 StVO anzusehen. Wenn die Behörde somit ihn als Bescheidadressaten wähle, könne darin kein Mangel erkannt werden.Tankstellenbetriebsgesellschaft m.b.H. fungiere. Er sei somit zumindest als Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 84, Absatz 4, StVO anzusehen. Wenn die Behörde somit ihn als Bescheidadressaten wähle, könne darin kein Mangel erkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, es sei der Beseitigungsauftrag an ihn "als natürliche Person" ergangen. Tatsächlich betreibe nicht der Beschwerdeführer sondern die E. T. Tankstellenbetriebs GmbH eine Tankstelle und es sei auch die inkriminierte Tafel von der E. T. Tankstellenbetriebs GmbH aufgestellt worden und nicht vom Beschwerdeführer "als natürlicher Person". Der Beschwerdeführer "als natürliche Person" sei weder Besitzer noch Verfügungsberechtigter der inkriminierten Tafel.
§ 84 Abs. 4 StVO lautet: Paragraph 84, Absatz 4, StVO lautet:
Die Verpflichtung nach § 84 Abs. 4 StVO hat sich daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmung an den jeweiligen Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu richten.Die Verpflichtung nach Paragraph 84, Absatz 4, StVO hat sich daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmung an den jeweiligen Besitzer oder Verfügungsberechtigten zu richten.
Der Beschwerdeführer wandte bereits in der Berufung ein, dass er nicht Verpflichteter des gegenständlichen Beseitigungsauftrages sei.
Der Rechtsmeinung der belangten Behörde, der gegenständliche Beseitigungsauftrag sei gegenüber dem Beschwerdeführer schon deshalb zulässig, weil dieser als alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten GmbH "als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 84 Abs. 4 StVO" anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bliebe bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers - was jedoch bislang von der belangten Behörde infolge Verkennung der Rechtslage nicht ermittelt wurde - auch die Verfügungsberechtigung über die gegenständliche Werbeanlage weiterhin bei der GmbH. In einem solchen Fall wäre jedoch ein an den Beschwerdeführer gerichteter Entfernungsauftrag nicht zulässig. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Der Rechtsmeinung der belangten Behörde, der gegenständliche Beseitigungsauftrag sei gegenüber dem Beschwerdeführer schon deshalb zulässig, weil dieser als alleiniger Geschäftsführer der vorgenannten GmbH "als Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 84, Absatz 4, StVO" anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bliebe bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers - was jedoch bislang von der belangten Behörde infolge Verkennung der Rechtslage nicht ermittelt wurde - auch die Verfügungsberechtigung über die gegenständliche Werbeanlage weiterhin bei der GmbH. In einem solchen Fall wäre jedoch ein an den Beschwerdeführer gerichteter Entfernungsauftrag nicht zulässig. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Aus dem dargelegten Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Aus dem dargelegten Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. Jänner 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009020299.X00Im RIS seit
16.02.2010Zuletzt aktualisiert am
12.04.2010