RS Vfgh 2006/2/28 A13/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
GehG 1956 §50a

Leitsatz

Zurückweisung der Klage eines Universitätsprofessors gegen den Bund auf Auszahlung einer Dienstalterszulage; keine Liquidierungsklage; Gebührlichkeit des Anspruchs strittig

Rechtssatz

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31.05.05 wurde zwar der Anfall der besonderen Dienstalterszulage mit 01.01.94, der Zeitpunkt der besoldungsrechtlichen Wirksamkeit der Anpassung unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen jedoch mit 01.10.00 festgestellt. Da somit die Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage gemäß §50a GehG 1956, was den Zeitraum Jänner 1994 bis September 2000 angeht, strittig ist, geht es bei der vorliegenden Klage nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches des Klägers; die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG sind somit nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • A 13/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2006 A 13/05

Schlagworte

VfGH / Klagen, Dienstrecht, Hochschullehrer, Bezüge, Bescheid, Feststellungsbescheid, Dienstalterszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A13.2005

Dokumentnummer

JFR_09939772_05A00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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