TE Vwgh Beschluss 2010/1/28 2009/12/0178

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2010
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/12/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in den Beschwerdesachen des H K in W, vertreten durch Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, als Verfahrenshelfer, gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom 11. Dezember 2007, Zl. P412636/60-PersB/2007 (betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979) sowie Zl. P412636/65-PersA/2007 (betreffend Zurückweisung eines Antrags i.A. pauschalierte Nebengebühr), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in den Beschwerdesachen des H K in W, vertreten durch Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, als Verfahrenshelfer, gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom 11. Dezember 2007, Zl. P412636/60-PersB/2007 (betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979) sowie Zl. P412636/65-PersA/2007 (betreffend Zurückweisung eines Antrags i.A. pauschalierte Nebengebühr), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Der - damals unvertretene - Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 24. Jänner 2008 die zu den hg. Zlen. 2008/12/0015, 2008/12/0016 protokollierte Beschwerde gegen die auch nunmehr angefochtenen Bescheide erhoben. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde nach Versagung der Verfahrenshilfe und nachdem der Beschwerdeführer den an ihn ergangenen Aufforderungen, die Mängel seiner gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachte Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war, mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2008 gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.Der - damals unvertretene - Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 24. Jänner 2008 die zu den hg. Zlen. 2008/12/0015, 2008/12/0016 protokollierte Beschwerde gegen die auch nunmehr angefochtenen Bescheide erhoben. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde nach Versagung der Verfahrenshilfe und nachdem der Beschwerdeführer den an ihn ergangenen Aufforderungen, die Mängel seiner gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachte Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war, mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2008 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.

Der Beschwerdeführer hatte - durch den ihm vom Verfassungsgerichtshof beigegebenen Verfahrenshelfer - (auch) Beschwerden gegen die genannten Bescheide an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 22. September 2009, B 141, 142/08, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gerügten Rechtsverletzungen - so die Begründung dieses Beschlusses im Kern - wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht anzustellen. Die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2009, Zlen. 2009/12/0178-2, 2009/12/0183-2, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in dieser Sache ergangenen Beschlüsse vom 25. Juni 2008 zur Behebung der den abgetretenen Beschwerden anhaftenden, näher bezeichneten Mängel binnen Frist aufgefordert. In seinen Schriftsätzen vom 30. November 2009 führt der Beschwerdeführer seine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide aus.

Wurde das Verfahren gegen eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingestellt, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG nicht fristgerecht nachgekommen ist, so ist die vom Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid zurückzuweisen (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), Seite 85, und die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seiten 411 und 450 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die hg. Beschlüsse vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0103; und ferner auch jene vom 9. Jänner 1987, Zl. 86/18/0233, vom 20. Februar 1987, Zl. 87/17/0036, vom 7. Juli 1989, Zl. 88/18/0344, vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/07/0111, vom 8. Juni 1994, Zlen. 94/13/0051, 0118, sowie vom 26. Mai 1997, Zl. 97/10/0087).Wurde das Verfahren gegen eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingestellt, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht fristgerecht nachgekommen ist, so ist die vom Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid zurückzuweisen vergleiche , dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), Seite 85, und die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seiten 411 und 450 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die hg. Beschlüsse vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0103; und ferner auch jene vom 9. Jänner 1987, Zl. 86/18/0233, vom 20. Februar 1987, Zl. 87/17/0036, vom 7. Juli 1989, Zl. 88/18/0344, vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/07/0111, vom 8. Juni 1994, Zlen. 94/13/0051, 0118, sowie vom 26. Mai 1997, Zl. 97/10/0087).

Da der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegen die angefochtenen Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits mit seiner Beschwerde vom 24. Jänner 2008 konsumiert hat, steht den vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden gegen dieselben Bescheide der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, weshalb diese Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen waren.Da der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegen die angefochtenen Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits mit seiner Beschwerde vom 24. Jänner 2008 konsumiert hat, steht den vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden gegen dieselben Bescheide der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, weshalb diese Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen waren.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Beschluss vom 22. September 2009 bejahte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vom vorliegenden Beschluss unberührt bleibt, weil die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerden wegen des Fehlens einer von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedenen Prozessvoraussetzung erfolgt.

Wien, am 28. Jänner 2010

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120178.X00

Im RIS seit

27.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten