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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/12/0183Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in den Beschwerdesachen des H K in W, vertreten durch Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, als Verfahrenshelfer, gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom 11. Dezember 2007, Zl. P412636/60-PersB/2007 (betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979) sowie Zl. P412636/65-PersA/2007 (betreffend Zurückweisung eines Antrags i.A. pauschalierte Nebengebühr), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in den Beschwerdesachen des H K in W, vertreten durch Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8, als Verfahrenshelfer, gegen die Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom 11. Dezember 2007, Zl. P412636/60-PersB/2007 (betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979) sowie Zl. P412636/65-PersA/2007 (betreffend Zurückweisung eines Antrags i.A. pauschalierte Nebengebühr), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der - damals unvertretene - Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 24. Jänner 2008 die zu den hg. Zlen. 2008/12/0015, 2008/12/0016 protokollierte Beschwerde gegen die auch nunmehr angefochtenen Bescheide erhoben. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde nach Versagung der Verfahrenshilfe und nachdem der Beschwerdeführer den an ihn ergangenen Aufforderungen, die Mängel seiner gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachte Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war, mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2008 gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.Der - damals unvertretene - Beschwerdeführer hatte in seiner Eingabe vom 24. Jänner 2008 die zu den hg. Zlen. 2008/12/0015, 2008/12/0016 protokollierte Beschwerde gegen die auch nunmehr angefochtenen Bescheide erhoben. Das Verfahren über diese Beschwerde wurde nach Versagung der Verfahrenshilfe und nachdem der Beschwerdeführer den an ihn ergangenen Aufforderungen, die Mängel seiner gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachte Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war, mit hg. Beschluss vom 25. Juni 2008 gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt.
Der Beschwerdeführer hatte - durch den ihm vom Verfassungsgerichtshof beigegebenen Verfahrenshelfer - (auch) Beschwerden gegen die genannten Bescheide an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 22. September 2009, B 141, 142/08, die Behandlung der Beschwerden ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gerügten Rechtsverletzungen - so die Begründung dieses Beschlusses im Kern - wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht anzustellen. Die Sache sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2009, Zlen. 2009/12/0178-2, 2009/12/0183-2, wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in dieser Sache ergangenen Beschlüsse vom 25. Juni 2008 zur Behebung der den abgetretenen Beschwerden anhaftenden, näher bezeichneten Mängel binnen Frist aufgefordert. In seinen Schriftsätzen vom 30. November 2009 führt der Beschwerdeführer seine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide aus.
Wurde das Verfahren gegen eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingestellt, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nach § 34 Abs. 2 VwGG nicht fristgerecht nachgekommen ist, so ist die vom Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid zurückzuweisen (vgl. dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), Seite 85, und die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seiten 411 und 450 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die hg. Beschlüsse vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0103; und ferner auch jene vom 9. Jänner 1987, Zl. 86/18/0233, vom 20. Februar 1987, Zl. 87/17/0036, vom 7. Juli 1989, Zl. 88/18/0344, vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/07/0111, vom 8. Juni 1994, Zlen. 94/13/0051, 0118, sowie vom 26. Mai 1997, Zl. 97/10/0087).Wurde das Verfahren gegen eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingestellt, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht fristgerecht nachgekommen ist, so ist die vom Verfassungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Beschwerde gegen denselben Bescheid zurückzuweisen vergleiche , dazu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983), Seite 85, und die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seiten 411 und 450 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie die hg. Beschlüsse vom 26. September 1985, Zl. 85/14/0103; und ferner auch jene vom 9. Jänner 1987, Zl. 86/18/0233, vom 20. Februar 1987, Zl. 87/17/0036, vom 7. Juli 1989, Zl. 88/18/0344, vom 12. Oktober 1993, Zl. 93/07/0111, vom 8. Juni 1994, Zlen. 94/13/0051, 0118, sowie vom 26. Mai 1997, Zl. 97/10/0087).
Da der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegen die angefochtenen Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits mit seiner Beschwerde vom 24. Jänner 2008 konsumiert hat, steht den vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden gegen dieselben Bescheide der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, weshalb diese Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen waren.Da der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht gegen die angefochtenen Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits mit seiner Beschwerde vom 24. Jänner 2008 konsumiert hat, steht den vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerden gegen dieselben Bescheide der Einwand der entschiedenen Sache entgegen, weshalb diese Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss zurückzuweisen waren.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die vom Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Beschluss vom 22. September 2009 bejahte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vom vorliegenden Beschluss unberührt bleibt, weil die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerden wegen des Fehlens einer von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedenen Prozessvoraussetzung erfolgt.
Wien, am 28. Jänner 2010
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120178.X00Im RIS seit
27.04.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010