RS Vwgh 2003/6/18 2003/06/0020

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
GehG 1956 §21 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 idF 1995/522;
GehG 1956 §21 idF 2000/I/094;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/06/0026

Rechtssatz

Soweit (allenfalls) die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das Beschwerdevorbringen (betreffend einen beantragten Auslandsaufenthaltszuschuss) sachverhaltsmäßig damit abgetan haben sollte, es könne deswegen nicht als erwiesen angenommen werden, weil über seine Aussagen kein Schriftverkehr bestehe und der Beschwerdeführer auch keine Zeugen hiefür namhaft gemacht habe, verkennt sie, dass dem Gesetz keine solchen Beweisregeln zu entnehmen sind und auch die Aussage des Beschwerdeführers allein ein - im Prinzip - taugliches Beweismittel ist (siehe § 46 AVG). Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, allfällige weitere Beweismittel (hier: einschließlich der Einvernahme des Sachbearbeiters und des Beschwerdeführers) aufzunehmen und sodann aufgrund einer anzustellenden Beweiswürdigung entsprechende Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Grundsatz der UnbeschränktheitAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060020.X06

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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