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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
SHG Wr 1973 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/10/0263Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerden des W J in Wien, vertreten durch MMag. Dr. Bernhard Garger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Zaunergasse 4-6/Schwarzenbergplatz,
I. gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Sozialhilfe und II. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 2009, Zl. UVS-SOZ/53/8189/2009, betreffend Sozialhilferömisch eins. gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Sozialhilfe und römisch zwei. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 2009, Zl. UVS-SOZ/53/8189/2009, betreffend Sozialhilfe
den Beschluss gefasst bzw. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 2009, Zl. UVS-SOZ/53/8189/2009, wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, er habe mit seinen Anträgen vom 24. Jänner 2006, 3. Februar 2006, 8. Februar 2006, 12. März 2006, 27. März 2006 und 28. März 2006 an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, aufgrund vorgeschriebener Teilbeträge für Strom- und Gaskosten die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozialhilfe in der Gesamthöhe von insgesamt EUR 3.156,16 bzw. 3.186,66 geltend gemacht.
Diese Anträge des Beschwerdeführers hat - dem Vorbringen der Beschwerde zufolge - der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, mit Bescheid vom 10. April 2006, MA 15- SZ 3/11-J 44, 86, 95-186, 152, 188, 210/06, abgewiesen. Begründend habe der Magistrat dargelegt, dass die beantragten Strom- und Gaskosten des Beschwerdeführers gemäß den §§ 12 und 13 Abs. 3 WSHG als Aufwand für Beleuchtung und Kochfeuerung etc. im Richtsatz inkludiert seien. Am 19. Mai 2005 sei die Gas- und Stromjahresabrechnung 2005 in der Höhe von EUR 678,82 sowie am 21. Juli 2005 und am 9. Dezember 2005 die Gasrechnung in der Höhe von EUR 150,-- übernommen worden.Diese Anträge des Beschwerdeführers hat - dem Vorbringen der Beschwerde zufolge - der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, mit Bescheid vom 10. April 2006, MA 15- SZ 3/11-J 44, 86, 95-186, 152, 188, 210/06, abgewiesen. Begründend habe der Magistrat dargelegt, dass die beantragten Strom- und Gaskosten des Beschwerdeführers gemäß den Paragraphen 12, und 13 Absatz 3, WSHG als Aufwand für Beleuchtung und Kochfeuerung etc. im Richtsatz inkludiert seien. Am 19. Mai 2005 sei die Gas- und Stromjahresabrechnung 2005 in der Höhe von EUR 678,82 sowie am 21. Juli 2005 und am 9. Dezember 2005 die Gasrechnung in der Höhe von EUR 150,-- übernommen worden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat Wien mit Bescheid vom 6. Oktober 2006, GZ: UVS-SOZ/53/5109/2006, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 31. Juli 2009, Zl. 2007/10/0089, die Behandlung der Beschwerde gegen den soeben erwähnten Bescheid abgelehnt.
Mit der Behauptung, der Magistrat habe über seinen Antrag vom 3. Februar 2006 auf Zuerkennung von "atypischem Strombedarf" nicht entschieden, stellte der Beschwerdeführer am 4. August 2009 einen Devolutionsantrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat.
Mit Bescheid vom 29. September 2009, GZ: UVS-SOZ/53/8189/2009, (dem angefochtenen Bescheid), wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den betreffend den Antrag vom 3. Februar 2006 gestellten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Die Behörde erster Instanz sei nicht säumig; vielmehr habe sie über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 10. April 2006 entschieden.
Die vorliegende Beschwerde macht eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich "der Anträge vom 24. Jänner 2006, 3. Februar 2006, 8. Februar 2006, 12. März 2006, 27. März 2006 und 28. März 2006" sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. September 2009 geltend. Zur Säumnisbeschwerde wird dargelegt, die belangte Behörde habe mehr als sechs Monate über die Anträge des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 2006, 3. Februar 2006, 8. Februar 2006, 12. März 2006, 27. März 2006 und 28. März 2006 auf Übernahme eines atypischen Strombedarfs nicht entschieden. Vielmehr seien die Anträge mit Bescheid des Magistrats vom 10. April 2006 abgewiesen worden. Beide Instanzen verträten den unrichtigen Standpunkt, dass durch den Richtsatz nach § 13 Abs. 3 WSHG jeder Bedarf an Beleuchtung und Kochfeuerung etc. beim Beschwerdeführer gedeckt sei und dabei nicht im Einzelnen auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen sei.Die vorliegende Beschwerde macht eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde hinsichtlich "der Anträge vom 24. Jänner 2006, 3. Februar 2006, 8. Februar 2006, 12. März 2006, 27. März 2006 und 28. März 2006" sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29. September 2009 geltend. Zur Säumnisbeschwerde wird dargelegt, die belangte Behörde habe mehr als sechs Monate über die Anträge des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 2006, 3. Februar 2006, 8. Februar 2006, 12. März 2006, 27. März 2006 und 28. März 2006 auf Übernahme eines atypischen Strombedarfs nicht entschieden. Vielmehr seien die Anträge mit Bescheid des Magistrats vom 10. April 2006 abgewiesen worden. Beide Instanzen verträten den unrichtigen Standpunkt, dass durch den Richtsatz nach Paragraph 13, Absatz 3, WSHG jeder Bedarf an Beleuchtung und Kochfeuerung etc. beim Beschwerdeführer gedeckt sei und dabei nicht im Einzelnen auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen sei.
Es wird beantragt, "der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen und den Anträgen des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 2006, 3. Februar 2006, 8. Februar 2006, 12. März 2006, 27. März 2006 und 28. März 2006 auf Zuerkennung der beantragten atypischen Strom- und Gaskosten stattgeben und den angefochtenen zurückweisenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. September 2009, GZ: UVS-SOZ/53/8189/2009, aufheben".
Schon aus der Beschwerde folgt, dass die geltend gemachte Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten von "atypischem Strombedarf" vom 24. Jänner 2006, 3. Februar 2006, 8. Februar 2006, 12. März 2006, 27. März 2006 und 28. März 2006 nicht vorliegt. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde unmissverständlich - und (im Rahmen von dessen Entscheidungsgegenstand) vollkommen im Einklang mit der Begründung des angefochtenen Bescheides -, dass über die in Rede stehenden Anträge mit Bescheid des Magistrats vom 10. April 2006 entschieden wurde. Der Beschwerdeführer meint offenbar, die Behörde habe ihre Entscheidungspflicht verletzt, weil sie über seine Anträge nicht in seinem Sinne, sondern abweisend entschieden hat. Aus den Beschwerdebehauptungen geht somit klar hervor, dass die Behörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht entsprochen hat; im Zusammenhang mit der Frage der Entscheidungspflicht kommt es nämlich nicht darauf an, ob die den Antrag erledigende Entscheidung stattgebend oder abweisend ist.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen (vgl. z.B. den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen hg. Beschluss vom 31. Mai 2006, Zl. 2005/10/0225, mwN).Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen vergleiche , z.B. den gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen hg. Beschluss vom 31. Mai 2006, Zl. 2005/10/0225, mwN).
Die Beschwerde gegen den Bescheid des UVS vom 29. September 2009 (mit dem der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde) bringt vor, ein Devolutionsantrag an die übergeordnete Instanz sei zulässig, wenn die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Dies sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben. Weder die erstinstanzliche Behörde noch die belangte Behörde hätten die Anträge auf Gewährung atypischer Strom- und Gaskosten erledigt.
Aus dem oben zur Säumnisbeschwerde Gesagten folgt, dass diese Annahme der Beschwerde nicht zutrifft. Der Devolutionsantrag war unzulässig, weil die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2006 - den Beschwerdeausführungen zufolge - mit Bescheid vom 10. April 2006 (abweislich) erledigt hat. Die belangte Behörde hat daher den Devolutionsantrag zu Recht zurückgewiesen.
Die Bescheidbeschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.Die Bescheidbeschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2010
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100257.X00Im RIS seit
26.04.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010