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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S (geboren 1981), vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, vom 4. Jänner 2010, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 2009, Zl. E1/155222/2009, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/18/0250 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, befindet sich seit dem Jahr 2005 im Bundesgebiet. Er wurde am 6. August 2008 wegen des Verbrechens der Hehlerei und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Mai 2009, Zl. E1/155222/2009, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Dem mit der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit dem hg. Beschluss vom 30. Juni 2009, Zl. AW 2009/18/0213, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein sehr großes Gewicht zukomme und im Hinblick darauf der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides trotz der beruflichen Intergration und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Schwester nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG für ihn verbunden sei, zumal er sich erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet befinde und seine 2005 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit Jänner 2008 geschieden sei.Dem mit der gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde verbundenen Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit dem hg. Beschluss vom 30. Juni 2009, Zl. AW 2009/18/0213, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität ein sehr großes Gewicht zukomme und im Hinblick darauf der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides trotz der beruflichen Intergration und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Schwester nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für ihn verbunden sei, zumal er sich erst seit relativ kurzer Zeit im Bundesgebiet befinde und seine 2005 geschlossene, kinderlos gebliebene Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit Jänner 2008 geschieden sei.
Den mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2010 gestellten neuerlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass allein schon der Vollzug des Aufenthaltsverbotes mit der damit verbundenen Abschiebung in einer Einschränkung der persönlichen Freiheit bestehe und aus "unmittelbar einleuchtenden Gründen" einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Die sicherlich mögliche freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers stelle eine Möglichkeit dar, dem Zwang zu begegnen. Aber gerade eine solche Ausreise solle ja durch die Erhebung der Beschwerde bekämpft und verhindert werden, zumal auch mit einer freiwilligen Ausreise die Aufgabe des Arbeitsplatzes und des Wohnortes durch den Beschwerdeführer verbunden sei, welche beide - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten wieder erlangt werden könnten und auch mit großen finanziellen Verlusten verbunden seien. Da der Beschwerdeführer mit der erhobenen Beschwerde gerade erreichen wolle, nicht ausreisen zu müssen, wäre der Zweck der Beschwerde bei Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung vollkommen vereitelt. Zwingende öffentliche Interessen stünden jedenfalls bis zur Erledigung der Beschwerde einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer sich bereits jahrelang anstandslos in Österreich aufgehalten habe.
Mit Eingabe vom 19. Jänner 2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Lohn- und Arbeitsbestätigung der B GmbH vom 15. Jänner 2010, wonach er seit 14. Jänner 2010 wieder im genannten Unternehmen längerfristig als Helfer zu einem Bruttolohn in der Höhe von ca. EUR 1.850,-- beschäftigt sei. Gemäß einer ebenfalls vorgelegten Arbeitsbescheinigung war der Beschwerdeführer bereits in der Zeit vom 4. August 2009 bis 18. Dezember 2009 bei der B GmbH beschäftigt.
Gemäß § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG ist auf Antrag einer Partei (über die aufschiebende Wirkung) neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zweiter Satz VwGG ist auf Antrag einer Partei (über die aufschiebende Wirkung) neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2, bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Mit dem neuerlichen Aufschiebungsantrag vom 4. Jänner 2010 zeigt der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 19. Jänner 2010 übermittelten Unterlagen - keine relevante Änderung der für die mit hg. Beschluss vom 30. Juni 2009, Zl. AW 2009/18/0213, erfolgte Beurteilung maßgebenden Umstände auf, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde und seinem Antrag vom 24. Juni 2009 auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis verwiesen hatte und der Verwaltungsgerichtshof seinem Beschluss vom 30. Juni 2009 unter anderem eine berufliche Integration des Beschwerdeführers zugrunde gelegt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5. Februar 2010
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180007.A00Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010