Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AlVG 1977 §44;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des B Y in W, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Vogelweiderstraße 9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 29. September 2009, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2009-0566-4-000654-11, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid sowie dem zur hg. Zl. 2008/21/0310 anhängigen Verfahren ergibt sich Folgendes:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 10. Jänner 2008 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im dazu beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2008/21/0310 anhängigen Verfahren mit hg. Beschluss vom 13. Mai 2008, Zl. AW 2008/21/0174-5, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice W vom 20. Juli 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2009 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG abgewiesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice W vom 20. Juli 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2009 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 7, AlVG abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die dem Beschwerdeführer zuletzt ab 12. März 2007 erteilte Niederlassungsbewilligung mit 11. März 2008 ausgelaufen sei und er bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keinen Antrag auf Verlängerung (gemäß § 24 NAG) gestellt habe. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 24 NAG sei es, den bisherigen aufenthaltsrechtlichen Staus eines Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu wahren, sofern dem nicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen entgegenstehen. Die Rechtswirkung der vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführten aufschiebenden Wirkung komme nicht zum Tragen, wenn die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu spät, nämlich erst nach Ablauf des bestehenden Titels beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2009 weder einen gültigen Aufenthaltstitel besessen noch habe es ein laufendes Verlängerungsverfahren gegeben, sodass die für einen eventuellen Leistungsanspruch notwendige Verfügbarkeit gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG nicht gegeben gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die dem Beschwerdeführer zuletzt ab 12. März 2007 erteilte Niederlassungsbewilligung mit 11. März 2008 ausgelaufen sei und er bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld keinen Antrag auf Verlängerung (gemäß Paragraph 24, NAG) gestellt habe. Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 24, NAG sei es, den bisherigen aufenthaltsrechtlichen Staus eines Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu wahren, sofern dem nicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen entgegenstehen. Die Rechtswirkung der vom Beschwerdeführer in der Berufung ins Treffen geführten aufschiebenden Wirkung komme nicht zum Tragen, wenn die Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu spät, nämlich erst nach Ablauf des bestehenden Titels beantragt werde. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2009 weder einen gültigen Aufenthaltstitel besessen noch habe es ein laufendes Verlängerungsverfahren gegeben, sodass die für einen eventuellen Leistungsanspruch notwendige Verfügbarkeit gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG nicht gegeben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z. 1), die Anwartschaft erfüllt (Z. 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z. 3). Nach § 7 Abs. 2 leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (u.a.) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Nach Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer (u.a.) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.
§ 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 lautet (auszugsweise): Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, lautet (auszugsweise):
"Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, ...
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, ..."
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) darf die Beschäftigungsbewilligung weiters nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (Paragraph 24, AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 76, NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Nach § 24 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der hier geltenden Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z. 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Nach Paragraph 24, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der hier geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
In der Beschwerde wird eine Verletzung des Rechtes auf "Gewährung von Notstandshilfe/Arbeitslosengeld" geltend gemacht.
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die Ablehnung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld "unter Zugrundelegung des Fremdenrechts" eine ausschließlich gegen Menschen ausländischer Staatsbürgerschaft in dieser ihrer Eigenschaft gerichtete Maßnahme sei, der Beschwerdeführer einen versicherungsrechtlichen Anspruch erworben habe, weshalb die Leistungsverweigerung einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK darstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschränkung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf Personen mit aufenthaltsrechtlicher Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als zulässige rechtspolitische Gestaltung eines Arbeitslosenversicherungsrechts im Hinblick auf das Risiko des Fehlens einer zumutbaren Beschäftigung beurteilt hat. Die Gleichbehandlung sachlicher und rechtlicher Hindernisse einer Arbeitsaufnahme sei gerechtfertigt; es liege keine unsachliche Differenzierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor, sondern eine sachliche Abgrenzung des versicherten Risikos (VfSlg. 17.648/2005).Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die Ablehnung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld "unter Zugrundelegung des Fremdenrechts" eine ausschließlich gegen Menschen ausländischer Staatsbürgerschaft in dieser ihrer Eigenschaft gerichtete Maßnahme sei, der Beschwerdeführer einen versicherungsrechtlichen Anspruch erworben habe, weshalb die Leistungsverweigerung einen Verstoß gegen Artikel 14, EMRK darstelle, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschränkung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf Personen mit aufenthaltsrechtlicher Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung als zulässige rechtspolitische Gestaltung eines Arbeitslosenversicherungsrechts im Hinblick auf das Risiko des Fehlens einer zumutbaren Beschäftigung beurteilt hat. Die Gleichbehandlung sachlicher und rechtlicher Hindernisse einer Arbeitsaufnahme sei gerechtfertigt; es liege keine unsachliche Differenzierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vor, sondern eine sachliche Abgrenzung des versicherten Risikos (VfSlg. 17.648 aus 2005,).
Auch mit dem in der Beschwerde wiederholten Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sich jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Aufenthaltsverbot in Österreich aufhalte und die Voraussetzungen des § 7 AlVG vorliegen würden, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:Auch mit dem in der Beschwerde wiederholten Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sich jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Aufenthaltsverbot in Österreich aufhalte und die Voraussetzungen des Paragraph 7, AlVG vorliegen würden, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach - unter anderem auch in dem von der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020 - ausgesprochen hat, besteht eine Verknüpfung zwischen der Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung, welche auch durch die Neufassung des § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 nicht aufgegeben wurde. Auch nach dieser Neufassung kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach - unter anderem auch in dem von der belangten Behörde herangezogenen hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0020 - ausgesprochen hat, besteht eine Verknüpfung zwischen der Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung mit der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung, welche auch durch die Neufassung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, nicht aufgegeben wurde. Auch nach dieser Neufassung kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen an, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des mit 11. März 2008 ausgelaufenen Aufenthaltstitels keinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag gemäß § 24 NAG gestellt hat. Somit verfügte der Beschwerdeführer nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihn zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigte. Daran vermag auch die erwähnte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem hg. Beschlusses vom 13. Mai 2008 im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nichts zu ändern, zumal damit hinsichtlich des Umfanges der Aufenthaltsberechtigung keine weitergehende Position eingeräumt werden kann, als eine solche, die der Beschwerdeführer schon zuvor innehatte.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des mit 11. März 2008 ausgelaufenen Aufenthaltstitels keinen rechtzeitigen Verlängerungsantrag gemäß Paragraph 24, NAG gestellt hat. Somit verfügte der Beschwerdeführer nicht mehr über einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihn zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigte. Daran vermag auch die erwähnte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem hg. Beschlusses vom 13. Mai 2008 im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nichts zu ändern, zumal damit hinsichtlich des Umfanges der Aufenthaltsberechtigung keine weitergehende Position eingeräumt werden kann, als eine solche, die der Beschwerdeführer schon zuvor innehatte.
Da die wesentlichen Sachverhaltselemente unstrittig sind, reicht auch die knappe Bescheidbegründung aus, das rechtlich zutreffende Ergebnis, die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 AlVG infolge Fehlens eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu verwehren, zu tragen.Da die wesentlichen Sachverhaltselemente unstrittig sind, reicht auch die knappe Bescheidbegründung aus, das rechtlich zutreffende Ergebnis, die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG infolge Fehlens eines entsprechenden Aufenthaltstitels zu verwehren, zu tragen.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie dem gegenständlichen in § 44 AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Soweit er dazu eine Verletzung des Grundrechtes nach Art. 6 Abs. 1 EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht geltend macht, ist hiefür der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig.Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, das AlVG sehe zur Entscheidung über Ansprüche wie dem gegenständlichen in Paragraph 44, AlVG die Zuständigkeit des Arbeitsmarktservice, sohin von Verwaltungsbehörden, und ein Verfahren nach dem AVG vor. Soweit er dazu eine Verletzung des Grundrechtes nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK auf eine Entscheidung durch ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht geltend macht, ist hiefür der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig.
Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da im Ergebnis bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080011.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010