TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/17 2009/17/0237

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Veröffentlicht am 17.02.2010
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

B-VG Art140;
GebG 1957 §33 TP17 Abs1 Z6;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §1 Abs1 Z3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §6 Abs1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. des M T und

2. der B GmbH, beide in Wien und vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsstraße 11, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 23. September 2009, Zl. ABK - 55/09, betreffend Vergnügungssteuer für Jänner und Februar 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Februar 2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 6 Abs. 1 (Wiener) Vergnügungssteuergesetz 2005 für das Halten eines Spielapparates - "Hunderennwettapparat" der Type Bet X an einem näher genannten Standort in Wien für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2009 Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 2.800,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 104 Abs. 1 WAO wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates ein Verspätungszuschlag von EUR 280,-- sowie gemäß §§ 164 Abs. 1 und 166 WAO wegen Nichtzahlung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von EUR 56,-- auferlegt. Der amtlichen Aufforderung vom 19. Jänner 2009 zur Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer hätten die Abgabepflichtigen nicht Folge geleistet, sodass ihnen die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 6. Februar 2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Wiener) Vergnügungssteuergesetz 2005 für das Halten eines Spielapparates - "Hunderennwettapparat" der Type Bet römisch zehn an einem näher genannten Standort in Wien für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2009 Vergnügungssteuer in der Höhe von EUR 2.800,-- vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 104, Absatz eins, WAO wegen unterlassener Anmeldung des Spielapparates ein Verspätungszuschlag von EUR 280,-- sowie gemäß Paragraphen 164, Absatz eins, und 166 WAO wegen Nichtzahlung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von EUR 56,-- auferlegt. Der amtlichen Aufforderung vom 19. Jänner 2009 zur Anmeldung des Spielapparates zur Vergnügungssteuer hätten die Abgabepflichtigen nicht Folge geleistet, sodass ihnen die Vergnügungssteuer bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung in der sie entscheidungswesentlich vorbrachten, mit dem gegenständlichen Gerät würden Wetten auf den Ausgang von Hunderennen entgegen genommen; hiebei handle es sich nicht um virtuelle Hunderennen, sondern um Hunderennen aus der Vergangenheit. Dies ändere nichts daran, dass eine Wette vorliege. Es sei auch wesentlich, dass für alle abgeschlossenen Wetten die Gebühr nach dem Gebührengesetz abgeliefert werde. Es sei unmöglich, dass ein- und dasselbe Gerät sowohl der Vergnügungssteuer als auch der Gebühr nach dem Gebührengesetz unterliege.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. April 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, der Spruch des Bescheides vom 6. Februar 2009 jedoch dahingehend ergänzt, dass die Vergnügungssteuer dem Erstbeschwerdeführer als Inhaber der für das Halten des Apparates benutzten Räume und der zweitbeschwerdeführenden Partei als Eigentümerin und Aufstellerin des Apparates vorgeschrieben werde.

Über Vorlageantrag der beschwerdeführenden Parteien wies die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 23. September 2009 die Berufung als unbegründet ab.

Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde verfügte der gegenständliche Wettapparat neben klassischen Sportwetten auch über aufgezeichnete Hunderennen bei welchen mit einem Mindesteinsatz von einem Euro "gewettet" werden könne. Im Anschluss an das Spiel könne ein allfälliges Gewinnticket ausgedruckt und der Gewinn im Lokal ausbezahlt werden. Das Gerät biete dem Benutzer die Möglichkeit auf (bereits stattgefundene und aufgezeichnete) Rennen zu setzen und gegebenenfalls einen Gewinn ausbezahlt zu erhalten. Nähere Informationen über Ort und Zeit des Rennens oder über die startenden Hunde würden über den Apparat nicht angegeben. Die Unterhaltung für den Benutzer liege in diesem Fall nach der Lebenserfahrung darin, nicht zu wissen, wie das Rennen ausgehe bzw. ob auf den "richtigen" Hund gesetzt worden sei.

Bei derartigen "Wetten", bei denen dem Spieler weder der Austragungsort noch die Namen der startenden Hunde mitgeteilt würden und es sich zudem um aufgezeichnete Rennen handle, trete der sportliche Aspekt - so die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid weiter - völlig in den Hintergrund und sei alleine das aleatorische Moment entscheidend. Für das Vergnügen des Konsumenten mache es keinen Unterschied, wie das Ergebnis ermittelt werde. Über das Minimalerfordernis einer Verknüpfung auf der Startseite hinausgehend, laufe am Apparat ein Spielprogramm ab und könne der Benützer durch Berühren des Bildschirms nur die Art der Wette auswählen; er habe aber keine Möglichkeit den Programmablauf zu beeinflussen und den Apparat für andere Zwecke als die Durchführung dieses Spieles zu verwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen und tatsächlichen Umständen jenem, über den mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, zu entscheiden war. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen und tatsächlichen Umständen jenem, über den mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2009/17/0158, zu entscheiden war. Es kann daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.

Der belangten Behörde kann daher auch im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, dass der in Rede stehende Apparat ein Spielapparat im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes war und die Abgabepflicht nach diesem Gesetz auslöste. Dabei ist es - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - unerheblich, ob von ihnen (daneben) eine Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 6 Gebührengesetz bezahlt wurde, beruht die Annahme der Verpflichtung zur Entrichtung der erwähnten Wettgebühr doch auf einer subjektiven Einschätzung der beschwerdeführenden Parteien; die Regelung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes wird jedenfalls nicht schon dadurch verfassungswidrig.Der belangten Behörde kann daher auch im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie annahm, dass der in Rede stehende Apparat ein Spielapparat im Sinne des Wiener Vergnügungssteuergesetzes war und die Abgabepflicht nach diesem Gesetz auslöste. Dabei ist es - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien - unerheblich, ob von ihnen (daneben) eine Wettgebühr gemäß Paragraph 33, TP 17 Absatz eins, Ziffer 6, Gebührengesetz bezahlt wurde, beruht die Annahme der Verpflichtung zur Entrichtung der erwähnten Wettgebühr doch auf einer subjektiven Einschätzung der beschwerdeführenden Parteien; die Regelung des Wiener Vergnügungssteuergesetzes wird jedenfalls nicht schon dadurch verfassungswidrig.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt wurden.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolge dessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 17. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009170237.X00

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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