Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. Lennart Binder, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Oktober 2007, Zl. 316.405/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 9. April 2005 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe am 11. April 2005 einen Asylantrag gestellt, über den "in 2. Instanz am 31.05.2006 rechtskräftig negativ entschieden" worden sei.
Der gegenständliche, am 22. März 2006 durch den rechtsfreundlichen Vertreter auf dem Postweg gestellte Antrag habe nicht dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG entsprochen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 habe daher die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, diesen Verfahrensmangel zu beheben. Unter einem sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Hinweis erfolgt, dass im Falle nicht fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages der Antrag zurückgewiesen werden müsse. Diese Aufforderung sei am 10. Oktober 2006 wirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nachgekommen.Der gegenständliche, am 22. März 2006 durch den rechtsfreundlichen Vertreter auf dem Postweg gestellte Antrag habe nicht dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG entsprochen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 habe daher die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, diesen Verfahrensmangel zu beheben. Unter einem sei gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Hinweis erfolgt, dass im Falle nicht fristgerechter Befolgung des Verbesserungsauftrages der Antrag zurückgewiesen werden müsse. Diese Aufforderung sei am 10. Oktober 2006 wirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei dem Verbesserungsauftrag jedoch nicht nachgekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 99/2006 richtet.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, richtet.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt hat und dem von der erstinstanzlichen Behörde erlassenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr bestätigt er in seiner Beschwerde, dass der "chronologische Ablauf der Antragstellung" im angefochtenen Bescheid unbestritten sei. Angesichts dessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall das Prozesserfordernis der in § 19 Abs. 1 NAG vorgesehenen persönlichen Antragstellung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0842, mwN) ursprünglich nicht vorlag, auch nach Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachgeholt wurde und dies einer inhaltlichen Entscheidung entgegen steht. Die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages stellt sich somit nicht als rechtswidrig dar.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Antrag nicht persönlich bei der Behörde gestellt hat und dem von der erstinstanzlichen Behörde erlassenen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr bestätigt er in seiner Beschwerde, dass der "chronologische Ablauf der Antragstellung" im angefochtenen Bescheid unbestritten sei. Angesichts dessen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall das Prozesserfordernis der in Paragraph 19, Absatz eins, NAG vorgesehenen persönlichen Antragstellung vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, 2008/22/0842, mwN) ursprünglich nicht vorlag, auch nach Zustellung des Verbesserungsauftrages nicht nachgeholt wurde und dies einer inhaltlichen Entscheidung entgegen steht. Die Zurückweisung des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages stellt sich somit nicht als rechtswidrig dar.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es liege auf der Hand, dass er während des Asylverfahrens nicht aufgefordert werden oder von ihm erwartet werden dürfe, dass er den Antrag in seinem Heimatland stelle, so geht dies am Thema vorbei. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid nämlich nicht die im Inland erfolgte Antragstellung vorgeworfen; die gegenständliche Antragszurückweisung wird dementsprechend auch nicht auf § 21 NAG, der im Übrigen eine Erfolgsvoraussetzung festlegt (vgl. auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, mwN), gestützt. Dies bildet sohin nicht Inhalt des gegenständlichen Bescheides. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde die - nicht zu beanstandende - Aufforderung enthielt, der Beschwerdeführer möge sich persönlich in den Räumlichkeiten der Behörde erster Instanz (und nicht etwa bei einer Berufsvertretungsbehörde) einfinden.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es liege auf der Hand, dass er während des Asylverfahrens nicht aufgefordert werden oder von ihm erwartet werden dürfe, dass er den Antrag in seinem Heimatland stelle, so geht dies am Thema vorbei. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Bescheid nämlich nicht die im Inland erfolgte Antragstellung vorgeworfen; die gegenständliche Antragszurückweisung wird dementsprechend auch nicht auf Paragraph 21, NAG, der im Übrigen eine Erfolgsvoraussetzung festlegt vergleiche , auch dazu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. November 2009, mwN), gestützt. Dies bildet sohin nicht Inhalt des gegenständlichen Bescheides. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde die - nicht zu beanstandende - Aufforderung enthielt, der Beschwerdeführer möge sich persönlich in den Räumlichkeiten der Behörde erster Instanz (und nicht etwa bei einer Berufsvertretungsbehörde) einfinden.
Da es sich bei der hier vorliegenden Entscheidung ausschließlich um die Frage des Vorliegens einer vom Gesetz geforderten Prozessvoraussetzung handelt, deren Fehlen der inhaltlichen Behandlung des gegenständlichen Antrages entgegen steht, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Integration von vornherein ins Leere.
Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Demgemäß war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Dem angefochtenen Bescheid haftet somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an. Demgemäß war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Februar 2010
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220346.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010