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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §293 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Lic. Mag. Dr. Thomas Nirk, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz Eugen-Straße 56/7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. März 2009, Zl. 152.739/3-III/4/09, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die - auf Grund des im Verfahren vorgelegten ärztlichen Gutachtens als geistig schwer behindert anzusehende - Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag auf die Familienzusammenführung mit ihrer Wahlmutter, die österreichische Staatsbürgerin sei. Es wäre daher "von ihr eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis" zu erbringen gewesen. Es sei jedoch "von der Zusammenführenden" keine Haftungserklärung vorgelegt worden. Es habe aber auch die behördliche Aufforderung zur Vorlage einer solchen unterbleiben dürfen, weil ohnehin von nicht ausreichenden Unterhaltsmitteln auszugehen sei. Die Wahlmutter beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.592,25. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage in ihrem Fall EUR 1.014,40. Sohin verblieben der Wahlmutter der Beschwerdeführerin lediglich EUR 577,85 monatlich, die sie für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin aufbringen könne. Der in § 293 ASVG festgelegte und hier heranzuziehende Richtsatz betrage EUR 772,40 für eine erwachsene Person. Es sei daher das der Wahlmutter für die Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen zu gering, um die Tragfähigkeit der Haftungserklärung sicherzustellen.Begründend führte die belangte Behörde aus, die - auf Grund des im Verfahren vorgelegten ärztlichen Gutachtens als geistig schwer behindert anzusehende - Beschwerdeführerin stütze ihren Antrag auf die Familienzusammenführung mit ihrer Wahlmutter, die österreichische Staatsbürgerin sei. Es wäre daher "von ihr eine tragfähige Haftungserklärung sowie ein entsprechender Einkommensnachweis" zu erbringen gewesen. Es sei jedoch "von der Zusammenführenden" keine Haftungserklärung vorgelegt worden. Es habe aber auch die behördliche Aufforderung zur Vorlage einer solchen unterbleiben dürfen, weil ohnehin von nicht ausreichenden Unterhaltsmitteln auszugehen sei. Die Wahlmutter beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.592,25. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage in ihrem Fall EUR 1.014,40. Sohin verblieben der Wahlmutter der Beschwerdeführerin lediglich EUR 577,85 monatlich, die sie für Unterhaltsleistungen an die Beschwerdeführerin aufbringen könne. Der in Paragraph 293, ASVG festgelegte und hier heranzuziehende Richtsatz betrage EUR 772,40 für eine erwachsene Person. Es sei daher das der Wahlmutter für die Unterhaltsleistung zur Verfügung stehende Einkommen zu gering, um die Tragfähigkeit der Haftungserklärung sicherzustellen.
Mangels Vorliegens einer Haftungserklärung sei eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 47 Abs. 3 NAG nicht erfüllt. Trotz Ermangelung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung werde - so die belangte Behörde weiter - eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen, wobei diese jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehe. Im Weiteren legte die belangte Behörde die ihrer Ansicht nach dafür ausschlaggebenden Gründe dar.Mangels Vorliegens einer Haftungserklärung sei eine besondere Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht erfüllt. Trotz Ermangelung dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung werde - so die belangte Behörde weiter - eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen, wobei diese jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgehe. Im Weiteren legte die belangte Behörde die ihrer Ansicht nach dafür ausschlaggebenden Gründe dar.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. September 2009 ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester, die anschließend auch zu ihrer Sachwalterin bestellt wurde, adoptiert wurde, nachdem deren Eltern verstorben waren. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich bei ihrer Wahlmutter Unterkunft zu nehmen und mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Die belangte Behörde zog nun nicht in Zweifel, dass die - laut dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten seit ihrer Geburt an einer schweren geistigen Behinderung leidende und auf Betreuung durch Dritte angewiesene - Beschwerdeführerin gegen ihre Wahlmutter einen (auf gesetzlicher Grundlage bestehenden) Unterhaltsanspruch habe. Jedoch meinte sie, von der Aufforderung zur Vorlage der in § 47 Abs. 3 letzter Satz NAG geforderten Haftungserklärung Abstand nehmen zu dürfen, weil das der Wahlmutter zur Verfügung stehende Einkommen ohnedies nicht ausgereicht hätte, der Beschwerdeführerin die nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG notwendigen Unterhaltsmittel zu verschaffen.Die belangte Behörde zog nun nicht in Zweifel, dass die - laut dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Gutachten seit ihrer Geburt an einer schweren geistigen Behinderung leidende und auf Betreuung durch Dritte angewiesene - Beschwerdeführerin gegen ihre Wahlmutter einen (auf gesetzlicher Grundlage bestehenden) Unterhaltsanspruch habe. Jedoch meinte sie, von der Aufforderung zur Vorlage der in Paragraph 47, Absatz 3, letzter Satz NAG geforderten Haftungserklärung Abstand nehmen zu dürfen, weil das der Wahlmutter zur Verfügung stehende Einkommen ohnedies nicht ausgereicht hätte, der Beschwerdeführerin die nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG notwendigen Unterhaltsmittel zu verschaffen.
Diese Ansicht entspricht nicht der Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit näherer Begründung ausgeführt (gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen), dass das - von der belangten Behörde in ihre Berechnung miteinbezogene - Existenzminimum nach § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG, die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist, angewendet werden kann. Für den Fall des beabsichtigten Zusammenwohnens in einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.Diese Ansicht entspricht nicht der Rechtslage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, mit näherer Begründung ausgeführt (gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird diesbezüglich auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen), dass das - von der belangten Behörde in ihre Berechnung miteinbezogene - Existenzminimum nach Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist, angewendet werden kann. Für den Fall des beabsichtigten Zusammenwohnens in einem gemeinsamen Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Einkommen der Wahlmutter, welches die belangte Behörde mit EUR 1.592,25 festgestellt hat, als ausreichend dar, um die notwendigen Unterhaltsmittel für sie selbst und für ihre Adoptivtochter sicherstellen zu können. Anhand der in § 293 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 7/2009) festgelegten Richtsätze ergibt sich nämlich ein zu forderndes Haushalteinkommen von EUR 863,35 (EUR 772,40 für die zusammenführende österreichische Staatsbürgerin zuzüglich EUR 80,95 für ihre die Kriterien des § 252 Abs. 2 Z 2 ASVG erfüllende Tochter).Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Einkommen der Wahlmutter, welches die belangte Behörde mit EUR 1.592,25 festgestellt hat, als ausreichend dar, um die notwendigen Unterhaltsmittel für sie selbst und für ihre Adoptivtochter sicherstellen zu können. Anhand der in Paragraph 293, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009,) festgelegten Richtsätze ergibt sich nämlich ein zu forderndes Haushalteinkommen von EUR 863,35 (EUR 772,40 für die zusammenführende österreichische Staatsbürgerin zuzüglich EUR 80,95 für ihre die Kriterien des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG erfüllende Tochter).
Sohin hätte die belangte Behörde aber auch nicht von der Aufforderung, die nach § 47 Abs. 3 NAG beizubringende Haftungserklärung vorzulegen, Abstand nehmen dürfen.Sohin hätte die belangte Behörde aber auch nicht von der Aufforderung, die nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG beizubringende Haftungserklärung vorzulegen, Abstand nehmen dürfen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Februar 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220298.X00Im RIS seit
18.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010