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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. Stefan Hajos, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 47-49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 2008, Zl. 150.201/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2006 gemäß den §§ 24 Abs. 4, 47 Abs. 2, 63 Abs. 3 und 64 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ab.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2006 gemäß den Paragraphen 24, Absatz 4, 47, Absatz 2, 63, Absatz 3 und 64 Absatz eins, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gestellt und dabei auf die zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen habe. Somit habe der Beschwerdeführer mit dem Verlängerungsantrag einen Zweckänderungsantrag (Familienzusammenführung) verbunden.
Der Beschwerdeführer sei seit 18. Juli 2001 bis zuletzt 31. März 2006 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "im Rahmen der Ausbildung bzw. als Studierender" gewesen. Er habe keinen Studienerfolgsnachweis einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbracht. Somit seien die besonderen Voraussetzungen gemäß § 63 Abs. 1 und 3 sowie § 64 Abs. 3 NAG für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt.Der Beschwerdeführer sei seit 18. Juli 2001 bis zuletzt 31. März 2006 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "im Rahmen der Ausbildung bzw. als Studierender" gewesen. Er habe keinen Studienerfolgsnachweis einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbracht. Somit seien die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 64, Absatz 3, NAG für die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllt.
Der Beschwerdeführer habe am 11. Oktober 2006 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürften sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf diese Ehe berufen. Mit Schreiben vom 25. März 2008 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie den gemeinsamen Haushalt aufgelöst habe und dass kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK mehr geführt werde. Für die erkennende Behörde stehe somit fest, dass die besonderen Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 NAG nicht erfüllt seien.Der Beschwerdeführer habe am 11. Oktober 2006 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürften sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf diese Ehe berufen. Mit Schreiben vom 25. März 2008 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie den gemeinsamen Haushalt aufgelöst habe und dass kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK mehr geführt werde. Für die erkennende Behörde stehe somit fest, dass die besonderen Voraussetzungen gemäß Paragraph 47, Absatz 2 und Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht erfüllt seien.
Da somit die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sowohl für den im Zweckänderungsverfahren beantragten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" als auch für die im Verlängerungsverfahren im Rahmen der Ausbildung beantragte Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) vorlägen, werde der Antrag vom 31. März 2006 zur Gänze in einem abgewiesen.
Letztlich führte die belangte Behörde aus, dass humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG nicht erkannt werden könnten.Letztlich führte die belangte Behörde aus, dass humanitäre Gründe im Sinn des Paragraph 72, NAG nicht erkannt werden könnten.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit weiterem Beschluss vom 9. April 2009, B 953/08-10, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn gerichtete Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit weiterem Beschluss vom 9. April 2009, B 953/08-10, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im Blick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zu prüfen ist und dass die belangte Behörde allein auf das Fehlen eines Studienerfolgsnachweises sowie auf das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens, nicht jedoch auf die Unzulässigkeit eines Zweckänderungsantrags, abgestellt hat.Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im Blick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung nach der Rechtslage des NAG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu prüfen ist und dass die belangte Behörde allein auf das Fehlen eines Studienerfolgsnachweises sowie auf das Fehlen eines gemeinsamen Familienlebens, nicht jedoch auf die Unzulässigkeit eines Zweckänderungsantrags, abgestellt hat.
Hinsichtlich der Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender" bringt die Beschwerde lediglich vor, dass in § 64 NAG kein Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem außerordentlichen Studium gemacht werde und dem Beschwerdeführer das Studium an der I Akademie "auch nicht verwehrt werden darf". Damit wird jedoch in keiner Weise behauptet, dass der Beschwerdeführer den geforderten Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG als Voraussetzung für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels erbracht hätte.Hinsichtlich der Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels "Studierender" bringt die Beschwerde lediglich vor, dass in Paragraph 64, NAG kein Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem außerordentlichen Studium gemacht werde und dem Beschwerdeführer das Studium an der römisch eins Akademie "auch nicht verwehrt werden darf". Damit wird jedoch in keiner Weise behauptet, dass der Beschwerdeführer den geforderten Studienerfolgsnachweis im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG als Voraussetzung für die Verlängerung des begehrten Aufenthaltstitels erbracht hätte.
Hinsichtlich der Verweigerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zeigt die Beschwerde aber einen den angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmangel auf. Die belangte Behörde hat, gestützt auf eine schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers, den Bestand eines Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK verneint. Sie hat es dabei aber unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, diesbezüglich seine Rechte im Ermittlungsverfahren geltend zu machen, nämlich hinsichtlich dieses Beweisthemas Tatsachenbehauptungen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz. 30, und die dort zit. hg. Rechtsprechung).Hinsichtlich der Verweigerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zeigt die Beschwerde aber einen den angefochtenen Bescheid anhaftenden Verfahrensmangel auf. Die belangte Behörde hat, gestützt auf eine schriftliche Bestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers, den Bestand eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK verneint. Sie hat es dabei aber unterlassen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, diesbezüglich seine Rechte im Ermittlungsverfahren geltend zu machen, nämlich hinsichtlich dieses Beweisthemas Tatsachenbehauptungen zu erstatten und Beweisanträge zu stellen. Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45, Rz. 30, und die dort zit. hg. Rechtsprechung).
Die Relevanz dieses Verfahrensmangels wird in der Beschwerde auch dargetan, indem vorgebracht wird, dass die räumliche Trennung nur vorübergehend gewesen sei, nun wieder ein gemeinsamer Haushalt geführt werde und die Ehefrau des Beschwerdeführers ein gemeinsames Kind erwarte. Der eheliche Konflikt im Februar 2008 sei "mittlerweile - unter Mitwirkung von islamischen Geistlichen - wieder ausgeräumt" worden. Dementsprechend lebe der Beschwerdeführer "auch schon lange wieder gemeinsam mit meiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt". Da die belangte Behörde die genannte Mitteilung der Ehefrau des Beschwerdeführers diesem im Ermittlungsverfahren nicht vorgehalten hat, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Februar 2010
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009220118.X00Im RIS seit
17.03.2010Zuletzt aktualisiert am
29.03.2010