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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des A G in Linz, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Honauerstraße 2, gegen den Landesschulrat für Oberösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit Suspendierung vom Schulbesuch, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Säumnisbeschwerde geltend, er habe am 13. März 2008 gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Linz-Stadt vom 29. Februar 2008, mit dem er für den Zeitraum vom 11. Februar bis einschließlich 9. März 2008 vom weiteren Schulbesuch suspendiert wurde, Berufung erhoben. Die belangte Behörde habe über diese Berufung bis heute nicht entschieden.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner auf Artikel 132, B-VG und Paragraph 27, VwGG gestützten Säumnisbeschwerde geltend, er habe am 13. März 2008 gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Linz-Stadt vom 29. Februar 2008, mit dem er für den Zeitraum vom 11. Februar bis einschließlich 9. März 2008 vom weiteren Schulbesuch suspendiert wurde, Berufung erhoben. Die belangte Behörde habe über diese Berufung bis heute nicht entschieden.
2. Die Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des Devolutionsrechtszuges im Sinne der §§ 27 VwGG und 73 AVG unzulässig. 2. Die Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des Devolutionsrechtszuges im Sinne der Paragraphen 27, VwGG und 73 AVG unzulässig.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die angerufene Schulbehörde hatte die bei ihr erhobene Berufung jedenfalls einem Verfahren nach den Vorschriften des AVG zu unterziehen; dies ergibt sich aus Art. II Abs. 2 lit. A Z. 8 EGVG.Die angerufene Schulbehörde hatte die bei ihr erhobene Berufung jedenfalls einem Verfahren nach den Vorschriften des AVG zu unterziehen; dies ergibt sich aus Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. A Ziffer 8, EGVG.
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach der seit dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15.Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides auch dann, wenn der Antrag oder das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Nach der seit dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 15.Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides auch dann, wenn der Antrag oder das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.
Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über.Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über.
Selbst eine allfällige Beschränkung des Instanzenzuges hindert nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. z.B. den Beschluss vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104 und die dort zitierte Vorjudikatur).Selbst eine allfällige Beschränkung des Instanzenzuges hindert nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, AVG. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können vergleiche z.B. den Beschluss vom 3. Juli 1990, Zl. 90/08/0104 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Angelegenheit des Schulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG), die gemäß Art. 81a B-VG in der unmittelbaren Bundesverwaltung geführt wird. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist im Beschwerdefall somit die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur (vgl. den hg. Beschluss vom 26. September 1994, Zl. 94/10/0110).Im Beschwerdefall handelt es sich um eine Angelegenheit des Schulwesens (Artikel 14, Absatz eins, B-VG), die gemäß Artikel 81 a, B-VG in der unmittelbaren Bundesverwaltung geführt wird. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist im Beschwerdefall somit die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vergleiche den hg. Beschluss vom 26. September 1994, Zl. 94/10/0110).
Die gegen den Landesschulrat für Oberösterreich gerichtete Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die gegen den Landesschulrat für Oberösterreich gerichtete Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2010
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100121.X00Im RIS seit
27.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010