RS Vwgh 2003/6/18 2000/06/0178

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
GdG Vlbg 1985 §66 Abs1 litd;

Rechtssatz

Eine Verordnung der Stadtvertretung einer Vorarlberger Stadtgemeinde über die Einrichtung und Geschäftsordnung einer Berufungskommission ordnet an, dass "(v)or Ausfertigung eines Bescheides der Berufungskommission durch den Bürgermeister gemäß §

66 Abs. 1 lit. d) G, LGBl. Nr. 40/1985 idgF, ... dessen

Übereinstimmung mit dem diesem zu Grunde liegenden Beschluss der Berufungskommission vom Vorsitzenden zu prüfen und abzuzeichnen" ist. Die Geschäftsordnung sieht also derart die "Ausfertigung" der Beschlüsse der Berufungskommission durch den Bürgermeister vor. Die Grundlage dafür kann in § 66 Abs. 1 lit. d des Vorarlberger Gemeindegesetzes gesehen werden, wonach dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde "die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse" obliegt.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000060178.X01

Im RIS seit

05.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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