TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/22 2010/03/0006

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Veröffentlicht am 22.02.2010
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Index

E3L E13206000;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
  1. TKG 2003 § 117 gültig von 26.03.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 117 gültig von 01.12.2018 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  3. TKG 2003 § 117 gültig von 27.11.2015 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
  4. TKG 2003 § 117 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 117 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der atms Telefon- und Marketing Services GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Norbert Wiesinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 3, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. November 2009, Zl S 22/09-4, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Zustellung eines Bescheids in einem Verfahren nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides vom 6. August 2009 in dem von der belangten Behörde geführten Verfahren Z 9/07 zurück.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides vom 6. August 2009 in dem von der belangten Behörde geführten Verfahren Ziffer 9 /, 07, zurück.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Sie habe mit Bescheid vom 6. August 2009 über Antrag der Hutchison 3G Austria GmbH gemäß §§ 48 Abs 1, 50 Abs 1 in Verbindung mit § 117 Z 7 TKG 2003 gegenüber der Telekom Austria TA AG (TA) Regelungen betreffend Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetz erlassen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin unter anderem die Einräumung der Parteistellung in dem zu Grunde liegenden Verfahren Z 9/07 beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 13. Juli 2009 abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides Z 9/07 vom 6. August 2009 beantragt.Sie habe mit Bescheid vom 6. August 2009 über Antrag der Hutchison 3G Austria GmbH gemäß Paragraphen 48, Absatz eins, 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 117, Ziffer 7, TKG 2003 gegenüber der Telekom Austria TA AG (TA) Regelungen betreffend Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen im Festnetz erlassen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin unter anderem die Einräumung der Parteistellung in dem zu Grunde liegenden Verfahren Ziffer 9 /, 07, beantragt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 13. Juli 2009 abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 habe die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides Ziffer 9 /, 07, vom 6. August 2009 beantragt.

Die Beschwerdeführerin habe unter anderem vorgebracht, den Antrag auf Zustellung des Bescheides Z 9/07 zu stellen, um diesen beim Verwaltungsgerichtshof anfechten zu können. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass das Recht auf Einbringung der Berufung, sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist, nur demjenigen zustehe, der im Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG anzusehen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Antrag auf Einräumung der Parteistellung im Verfahren Z 9/07 mit Bescheid vom 13. Juli 2009 abgewiesen worden sei, bestehe kein Grund, weswegen der Bescheid Z 9/07 vom 6. August 2009 der Beschwerdeführerin zugestellt werden solle. Diese habe darüber hinaus auch keine weiteren Gründe vorgebracht. Durch die Verneinung der Parteistellung (mit Bescheid vom 13. Juli 2009) sei auch über den damit verbundenen Antrag auf Bescheidzustellung abgesprochen worden.Die Beschwerdeführerin habe unter anderem vorgebracht, den Antrag auf Zustellung des Bescheides Ziffer 9 /, 07, zu stellen, um diesen beim Verwaltungsgerichtshof anfechten zu können. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass das Recht auf Einbringung der Berufung, sofern es in der konkreten Verwaltungsvorschrift nicht ausdrücklich geregelt ist, nur demjenigen zustehe, der im Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG anzusehen sei. Vor dem Hintergrund, dass der Antrag auf Einräumung der Parteistellung im Verfahren Ziffer 9 /, 07, mit Bescheid vom 13. Juli 2009 abgewiesen worden sei, bestehe kein Grund, weswegen der Bescheid Ziffer 9 /, 07, vom 6. August 2009 der Beschwerdeführerin zugestellt werden solle. Diese habe darüber hinaus auch keine weiteren Gründe vorgebracht. Durch die Verneinung der Parteistellung (mit Bescheid vom 13. Juli 2009) sei auch über den damit verbundenen Antrag auf Bescheidzustellung abgesprochen worden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG findet.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche Betrachtungsweise ankommt (vgl das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0065, mwN).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt, wobei es in erster Linie auf die rechtliche Betrachtungsweise ankommt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2005/03/0065, mwN).

Auch wenn der Antrag der Beschwerdeführerin, über den die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, auf Zustellung des Bescheides Z 9/07 vom 6. August 2009 gerichtet war, so kann - auch angesichts des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunktes (sie erachtet sich in ihrem "Recht auf Zustellung des Bescheids auf Grund einer Parteistellung gemäß § 8 AVG sowie Art 4 Rahmenrichtlinie sowie auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" verletzt) - kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Entscheidung über den Antrag auf Zustellung des Bescheides wiederum eine Entscheidung der belangten Behörde über die Parteistellung herbeigeführt werden sollte.Auch wenn der Antrag der Beschwerdeführerin, über den die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgesprochen hat, auf Zustellung des Bescheides Ziffer 9 /, 07, vom 6. August 2009 gerichtet war, so kann - auch angesichts des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdepunktes (sie erachtet sich in ihrem "Recht auf Zustellung des Bescheids auf Grund einer Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG sowie Artikel 4, Rahmenrichtlinie sowie auf die Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens" verletzt) - kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Entscheidung über den Antrag auf Zustellung des Bescheides wiederum eine Entscheidung der belangten Behörde über die Parteistellung herbeigeführt werden sollte.

Dass sich aber die entscheidungswesentliche Sachlage zwischen der Erlassung des Bescheides vom 13. Juli 2009 und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheides soweit geändert hätte, dass im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin tatsächlich von einem geänderten Sachverhalt auszugehen wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der Ausführungen der Beschwerde nicht zu erkennen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nur wenige Wochen nach Erlassung des Bescheids Z 9/07 vom 6. August 2009, mit dem unter anderem eine Konkretisierung der der TA als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Terminierungs- und Originierungsentgelte erfolgt sei, die TA, Partei des Verfahrens Z 9/07 und gleichzeitig Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, die Entgeltanhänge des Zusammenschaltungsvertrags mit der Beschwerdeführerin zum 30. November 2009 mit der Begründung gekündigt habe, sie wäre auf Grund der Nichtdiskriminierungsverpflichtung der Bescheide M 7/06 und M 8a/06 verpflichtet, die mit Bescheid Z 9/07 angeordneten Tarife nun gegenüber "allen Betreibern" anzuwenden.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass nur wenige Wochen nach Erlassung des Bescheids Ziffer 9 /, 07, vom 6. August 2009, mit dem unter anderem eine Konkretisierung der der TA als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Terminierungs- und Originierungsentgelte erfolgt sei, die TA, Partei des Verfahrens Ziffer 9 /, 07 und gleichzeitig Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, die Entgeltanhänge des Zusammenschaltungsvertrags mit der Beschwerdeführerin zum 30. November 2009 mit der Begründung gekündigt habe, sie wäre auf Grund der Nichtdiskriminierungsverpflichtung der Bescheide M 7/06 und M 8a/06 verpflichtet, die mit Bescheid Ziffer 9 /, 07, angeordneten Tarife nun gegenüber "allen Betreibern" anzuwenden.

Zudem habe die Beschwerdeführerin feststellen müssen, dass in den ebenfalls anhängigen Verfahren M 4/09 und M 5/09 (die Marktanalyseverfahren betreffend Terminierung und Originierung) seitens der beigezogenen Sachverständigen keine eigenständigen Erhebungen durchgeführt worden seien, sondern lediglich auf die entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen im Verfahren Z 9/07 verwiesen worden sei.Zudem habe die Beschwerdeführerin feststellen müssen, dass in den ebenfalls anhängigen Verfahren M 4/09 und M 5/09 (die Marktanalyseverfahren betreffend Terminierung und Originierung) seitens der beigezogenen Sachverständigen keine eigenständigen Erhebungen durchgeführt worden seien, sondern lediglich auf die entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen im Verfahren Ziffer 9 /, 07, verwiesen worden sei.

Diesen Tatsachenbehauptungen ist keine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als dem des Bescheides vom 13. Juli 2009 (mit dem der Antrag auf Einräumung der Parteistellung abgewiesen worden war) führen kann:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2009/03/0138, 0139, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kann aus der auch im nunmehrigen Beschwerdefall behaupteten "Konkretisierung" von Verpflichtungen der marktbeherrschenden TA im Verfahren Z 9/07 keine Parteistellung von Wettbewerbern abgeleitet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen 2009/03/0138, 0139, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kann aus der auch im nunmehrigen Beschwerdefall behaupteten "Konkretisierung" von Verpflichtungen der marktbeherrschenden TA im Verfahren Ziffer 9 /, 07, keine Parteistellung von Wettbewerbern abgeleitet werden.

Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verwendung von Beweisergebnissen dieses Verfahrens in den Verfahren M 4/09 und M 5/09: Die Beschwerdeführerin hat in diesen Marktanalyseverfahren Parteistellung und kann daher in diesen Verfahren - ohne Bindung an Ergebnisse eines Verfahrens, an dem sie nicht beteiligt war - ihre aus der Parteistellung erfließenden Rechte wahren.

Eine relevante Sachverhaltsänderung wurde von der Beschwerdeführerin also nicht behauptet.

Da schließlich auch keine Änderung der maßgebenden Rechtslage eingetreten ist, wurde der auf eine neuerliche Entscheidung in jener Sache, über die die belangte Behörde schon mit rechtskräftigem Bescheid vom 13. Juli 2009 abgesprochen hatte, abzielende Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 6. August 2009 zu Recht zurückgewiesen.

Schon der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Schon der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2010

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010030006.X00

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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