RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0161

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
MRG §37 Abs1 Z8;
MRG §39 Abs1;
MRG §39 Abs4;
MRG §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit sich die Beschwerde gegen den in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides erfolgten materiell-rechtlichen Abspruch betreffend die Feststellung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes und die Auferlegung der Rückerstattungsverpflichtung der zuviel gezahlten Beträge richtet, war sie wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weil die Unzuständigkeit der Gerichte und demgemäß die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof anzurufen, nur für Fälle selbständiger verfahrensrechtlicher Entscheidungen, nicht aber auch für materiell-rechtliche Absprüche gegeben ist. Hinsichtlich der im Spruchpunkt II vorgenommenen materiell-rechtlichen Entscheidung wäre vielmehr eine Anrufung des zuständigen Bezirksgerichtes möglich gewesen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfange nicht in Frage kommt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060161.X04

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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