Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der RG in Wolfsberg, vertreten durch Dr. Julia Klatil, Rechtsanwältin in 9500 Villach, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 12. Oktober 2009, Zl. 7- B-BRM-298/7/2009, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH, 9400 Wolfsberg; 2. Stadtgemeinde Wolfsberg, 9400 Wolfsberg, Rathausplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9. Oktober 2002 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Baubewilligung zur Erweiterung bzw. Änderung der bestehenden Anlage zur Herstellung von Weinfässern (Erweiterung der Fertigungshalle, Anbau einer weiteren Halle, Änderung der Situierung des Bürotraktes, Erweiterung der Siloanlage) sowie die Bewilligung zum Abbruch eines bestehenden Gebäudes auf den Grundstücken Nrn. 185/19, 185/22, 185/34 und 188/16 der KG Priel erteilt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 wies der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde (im zweiten Rechtsgang) die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 4. März 2004 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Aus Anlass dieses Beschwerdefalls stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2005, Zl. A 2005/0018-1, den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Verordnung des Gemeinderates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde betreffend Erlassung eines Flächenwidmungsplanes für diese Stadtgemeinde, beschlossen vom Gemeinderat am 7. Dezember 1982, in einem näher beschriebenen Umfang als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, V 110/05-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung insoweit gesetzwidrig war, als darin im oben genannten Anfechtungsumfang die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen war (vgl. die Kundmachung der Landesregierung LGBl. Nr. 72/2007).Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, römisch fünf 110/05-10, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Verordnung insoweit gesetzwidrig war, als darin im oben genannten Anfechtungsumfang die Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ausgewiesen war vergleiche , die Kundmachung der Landesregierung Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2007,).
Mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/05/0245, wurde der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 4. März 2004, "soweit er sich auf die Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel bezieht", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und nicht, wie in der vorliegenden Beschwerde unrichtig dargestellt, "zur Gänze" aufgehoben). Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu im Wesentlichen aus, mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sei in Bezug auf die durch diese als "Bauland-Leichtindustriegebiet" gewidmeten Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit bewirke in diesem Umfang die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides des Stadtrats der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungsplanes sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen sei. In seinem Prüfungsantrag habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er keine Bedenken dagegen habe, dass das Grundstück Nr. 188/16 der KG Priel, auf dem ein Bürotrakt errichtet werden solle, als "Gemischtes Baugebiet" gewidmet sei. Da sich in der Beschwerde zur geplanten Errichtung des Bürotrakts auf diesem Grundstück auch kein substantiiertes Vorbringen finde und für den Verwaltungsgerichtshof aus den Akten auch sonst keine diesbezügliche Rechtswidrigkeit zu erkennen sei, sei die Beschwerde insoweit abzuweisen. Gleiches gelte, soweit die Bewilligung zum Abbruch bestehender Baulichkeiten erteilt worden sei.Mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/05/0245, wurde der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 4. März 2004, "soweit er sich auf die Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel bezieht", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und nicht, wie in der vorliegenden Beschwerde unrichtig dargestellt, "zur Gänze" aufgehoben). Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu im Wesentlichen aus, mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der angeführten Teile der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof sei in Bezug auf die durch diese als "Bauland-Leichtindustriegebiet" gewidmeten Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel die für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Rechtsgrundlage beseitigt. Der Ausspruch der Gesetzwidrigkeit bewirke in diesem Umfang die in der Vorstellung relevierte Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides des Stadtrats der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde. Durch die Anwendung des als gesetzwidrig erkannten Flächenwidmungsplanes sei die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid insofern gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen sei. In seinem Prüfungsantrag habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass er keine Bedenken dagegen habe, dass das Grundstück Nr. 188/16 der KG Priel, auf dem ein Bürotrakt errichtet werden solle, als "Gemischtes Baugebiet" gewidmet sei. Da sich in der Beschwerde zur geplanten Errichtung des Bürotrakts auf diesem Grundstück auch kein substantiiertes Vorbringen finde und für den Verwaltungsgerichtshof aus den Akten auch sonst keine diesbezügliche Rechtswidrigkeit zu erkennen sei, sei die Beschwerde insoweit abzuweisen. Gleiches gelte, soweit die Bewilligung zum Abbruch bestehender Baulichkeiten erteilt worden sei.
Mit Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 7. März 2008 wurde der Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Oktober 2003 insoweit aufgehoben, als er sich auf die Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel bezog, und die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 wies der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich ab.
Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, nach dem Flächenwidmungsplan vom 20. Dezember 2007 liege ein Aufschließungsgebiet vor und dort seien Baubewilligungen nur für die Aufschließung und (hier nicht gegenständliche) Bauten im Sinne des § 5 Abs. 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zulässig.Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die zweitmitbeteiligte Stadtgemeinde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, nach dem Flächenwidmungsplan vom 20. Dezember 2007 liege ein Aufschließungsgebiet vor und dort seien Baubewilligungen nur für die Aufschließung und (hier nicht gegenständliche) Bauten im Sinne des Paragraph 5, Absatz 7, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz zulässig.
Mit Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. April 2009 wurde der Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9. Oktober 2002 in seiner Gesamtheit aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei stattgegeben und der Bescheid des Stadtrats der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde insoweit aufgehoben, als er sich auf die Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Situierung des Bürotraktes und den Abbruch des bestehenden Gebäudes bezog. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007 sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vorstellungsbescheid vom 4. März 2004 unter anderem in Bezug auf die Baubewilligung für den Bürotrakt auf der Parzelle 185/16 der KG Priel abgewiesen worden. Die Baubewilligung in Bezug auf den Bürotrakt sei seit der Erlassung dieses Vorstellungsbescheides rechtskräftig. Mit dem Berufungsbescheid vom 15. Oktober 2008 habe der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Änderung der Situierung des Bürotraktes und der Abbruch des bestehenden Gebäudes seien nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens gewesen. Mit dem mit der nunmehr gegenständlichen Vorstellung angefochtenen Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. April 2009 sei aber auch über die Änderung der Situierung des Bürotraktes und den Abbruch des bestehenden Gebäudes abgesprochen worden. Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung treffe, sei inhaltlich rechtwidrig. Eine auf § 66 Abs. 4 AVG gestützte Behebung eines rechtkräftigen Teilausspruches durch die Berufungsbehörde belaste den Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei stattgegeben und der Bescheid des Stadtrats der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde insoweit aufgehoben, als er sich auf die Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Situierung des Bürotraktes und den Abbruch des bestehenden Gebäudes bezog. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2007 sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Vorstellungsbescheid vom 4. März 2004 unter anderem in Bezug auf die Baubewilligung für den Bürotrakt auf der Parzelle 185/16 der KG Priel abgewiesen worden. Die Baubewilligung in Bezug auf den Bürotrakt sei seit der Erlassung dieses Vorstellungsbescheides rechtskräftig. Mit dem Berufungsbescheid vom 15. Oktober 2008 habe der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Änderung der Situierung des Bürotraktes und der Abbruch des bestehenden Gebäudes seien nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens gewesen. Mit dem mit der nunmehr gegenständlichen Vorstellung angefochtenen Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 23. April 2009 sei aber auch über die Änderung der Situierung des Bürotraktes und den Abbruch des bestehenden Gebäudes abgesprochen worden. Ein Bescheid, der in einer schon entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung treffe, sei inhaltlich rechtwidrig. Eine auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützte Behebung eines rechtkräftigen Teilausspruches durch die Berufungsbehörde belaste den Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde eine Teilrechtskraft des Baubewilligungsbescheides hinsichtlich der Änderung der Situierung des Bürotraktes und des Abbruches des bestehenden Gebäudes angenommen hat. Außerdem seien Baubewilligungen im Aufschließungsgebiet gemäß § 19 Abs. 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz mit Nichtigkeit bedroht.Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde eine Teilrechtskraft des Baubewilligungsbescheides hinsichtlich der Änderung der Situierung des Bürotraktes und des Abbruches des bestehenden Gebäudes angenommen hat. Außerdem seien Baubewilligungen im Aufschließungsgebiet gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz mit Nichtigkeit bedroht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2007/05/0245, wurde der Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 4. März 2004, "soweit er sich auf die Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Grundstücke Nrn. 185/19, 185/22 und 185/34 der KG Priel bezieht", wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Umfang der Abweisung der Beschwerde - also soweit der Vorstellungsbescheid über die Änderung der Situierung des Bürotraktes und den Abbruch des bestehenden Gebäudes abgesprochen hatte - blieb daher der Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Oktober 2003, welcher den Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. Oktober 2002 bestätigte, rechtskräftig bestehen.
Mit dem Bescheid vom 23. April 2009 hat der Stadtrat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde, indem er den Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 9. Oktober 2002 in seiner Gesamtheit aufhob und die Angelegenheit an die Baubehörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwies, erneut auch über die schon rechtskräftig erteilte Bewilligung für die Änderung der Situierung des Bürotraktes und den Abbruch des bestehenden Gebäudes abgesprochen.
Die auf § 66 Abs. 4 AVG gestützte Behebung eines rechtskräftigen Teilausspruches durch die Berufungsbehörde belastet diesen Bescheidausspruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1269, E 138 zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hob somit den Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde, soweit dieser über den Inhalt des schon rechtskräftig gewordenen Teil Bescheides des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Oktober 2003 erneut absprach, zu Recht auf.Die auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützte Behebung eines rechtskräftigen Teilausspruches durch die Berufungsbehörde belastet diesen Bescheidausspruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1269, E 138 zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die belangte Behörde hob somit den Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde, soweit dieser über den Inhalt des schon rechtskräftig gewordenen Teil Bescheides des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. Oktober 2003 erneut absprach, zu Recht auf.
Da im Übrigen bei der Erteilung der in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung für die Änderung der Situierung des Bürogebäudes und den Abbruch kein Aufschließungsgebiet festgelegt war, kann auch im Zusammenhang damit, dass inzwischen ein Aufschließungsgebiet verordnet worden ist, jedenfalls keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin gegeben sein.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2010
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050334.X00Im RIS seit
01.04.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010