RS Vwgh 2003/6/18 2001/06/0174

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Veröffentlicht am 18.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2001 §1 Z2 litb;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Schriftsatzaufwand für die Erstattung einer Gegenschrift war im Hinblick darauf abzuweisen, dass sie sich in ihrem Vorlageschriftsatz lediglich auf den bloßen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkte, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Januar 1983, Zl. 82/12/0093, und vom 15. November 1983, Zl. 83/11/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060174.X02

Im RIS seit

01.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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