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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2001 §1 Z2 litb;Rechtssatz
Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Schriftsatzaufwand für die Erstattung einer Gegenschrift war im Hinblick darauf abzuweisen, dass sie sich in ihrem Vorlageschriftsatz lediglich auf den bloßen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkte, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Januar 1983, Zl. 82/12/0093, und vom 15. November 1983, Zl. 83/11/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060174.X02Im RIS seit
01.08.2003