TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/23 2008/15/0104

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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Index

20/02 Familienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EheG §55a;
EStG 1988 §34;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und den Senatspräsidenten Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des G H in L, vertreten durch ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, in 4030 Linz, Voest-Alpine Straße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 28. September 2005, Zl. RV/0575-L/04, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung (Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 rund 14.500,-- EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. In einer Vorhaltsbeantwortung führte er dazu aus, seine inzwischen wiederverheiratete geschiedene Ehefrau sei mit seinem Sohn vorübergehend nach Johannesburg übersiedelt. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handle es sich - soweit beschwerdegegenständlich - um Ausgaben (Flugkosten, Taxikosten, Tag- und Nächtigungsgelder sowie Telefonkosten) im Zusammenhang mit regelmäßigen Besuchsreisen zu seinem (1996 geborenen) Sohn.

Das Finanzamt verweigerte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung, dass die geltend gemachten Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien.

In einer dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Anerkennung der entsprechenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

Er sei mit Beschluss eines näher bezeichneten Bezirksgerichtes im Jahr 1998 von seiner damaligen Ehefrau einvernehmlich geschieden worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sein Sohn knapp zwei Jahre alt gewesen. Das Sorgerecht sei der Mutter zuerkannt worden, es habe aber zwischen seiner geschiedenen Ehefrau und ihm Einvernehmen dahin geherrscht, dass das bis dahin bestehende enge Verhältnis zwischen Vater und Sohn aufrecht erhalten werden solle. Es habe dann auch eine "sehr unkompliziert gelebte Besuchsregelung" gegeben.

Seit dem Frühjahr 2002 sei seine geschiedene Ehefrau wieder verheiratet. Im Sommer 2002 hätten sich seine geschiedene Ehefrau und ihr nunmehriger Ehemann entschlossen, berufsbedingt für etwa zwei Jahre nach Johannesburg, Südafrika, zu übersiedeln. Zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn sei dem Beschwerdeführer die Unterstützung seiner geschiedene Ehefrau und ihres Mannes derart zugesichert worden, dass er seinen Sohn so oft wie möglich in Johannesburg habe besuchen dürfen und ihm dabei während seines Aufenthaltes ein Zimmer zur Verfügung gestellt worden sei.

Die Besuchsreisen seien so angelegt gewesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers diesen spätestens alle zwei Monate für jeweils rund eine Woche habe sehen können "(seine Schulferien sollte er in Österreich verbringen)".

In der Folge vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass ihn bezüglich der Besuchsreisen sowohl eine sittliche als auch ein rechtliche Verpflichtung getroffen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aufwendungen, welche in Folge einer einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a Ehegesetz angefallen seien, keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sein könnten, ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im Wesentlichen unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Aufwendungen, welche in Folge einer einvernehmlichen Ehescheidung nach Paragraph 55 a, Ehegesetz angefallen seien, keine außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 sein könnten, ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei Beurteilung der gegenständlich strittigen Rechtsfrage auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach schon eine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036, verwiesen.Zutreffend hat sich die belangte Behörde bei Beurteilung der gegenständlich strittigen Rechtsfrage auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt, wonach schon eine Zwangsläufigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nicht vorliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036, verwiesen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die diesbezügliche Rechtsprechung besteht, meint aber, dass sein Fall anders gelagert sei, weil er - anders als der Beschwerdeführer im Fall des zitierten Erkenntnisses - bei der einvernehmlichen Ehescheidung definitiv nicht gewusst habe (und auch bei gewissenhafter Beurteilung nicht damit hätte rechnen müssen), dass seine geschiedene Ehefrau ihren Aufenthaltsort ins Ausland verlegen würde. Dazu genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, welchem ebenfalls eine Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz zu Grunde lag, zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29.Jänner 2002, 2001/14/0218).Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die diesbezügliche Rechtsprechung besteht, meint aber, dass sein Fall anders gelagert sei, weil er - anders als der Beschwerdeführer im Fall des zitierten Erkenntnisses - bei der einvernehmlichen Ehescheidung definitiv nicht gewusst habe (und auch bei gewissenhafter Beurteilung nicht damit hätte rechnen müssen), dass seine geschiedene Ehefrau ihren Aufenthaltsort ins Ausland verlegen würde. Dazu genügt der Hinweis, dass der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, welchem ebenfalls eine Ehescheidung im Einvernehmen nach Paragraph 55 a, Ehegesetz zu Grunde lag, zum Ausdruck gebracht hat, dass die Gründe, aus denen sich der Steuerpflichtige zum Abschluss eines Vergleiches veranlasst sieht, an der Freiwilligkeit der eingegangenen Verpflichtung nichts ändert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29.Jänner 2002, 2001/14/0218).

Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen keine Missbilligung der Gesellschaft zu fürchten gehabt hätte, wenn er seinen Sohn in Südafrika nicht besucht hätte, und dass insofern keine sittliche Verpflichtung für derartige Besuche bestand.

Dem Beschwerdeführer gelingt es auch mit dem Hinweis darauf, er hätte den persönlichen Kontakt mit seinem Sohn nicht grundlos abbrechen dürfen nicht, eine konkrete rechtliche Verpflichtung für Besuchsreisen nach Südafrika aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150104.X00

Im RIS seit

26.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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