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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache des Ing. Mag. Dr. M in W, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in 2486 Pottendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (die belangte Behörde ist im Beschwerdeverfahren vertreten durch Regner Rücker Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7) vom 26. Mai 2009, Zl. BA/KV, betreffend Feststellung iA Vorsorgeeinrichtung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2009 hat der Beschwerdeausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Krankenversicherungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 11. März 2009 keine Folge gegeben. Mit diesem Bescheid war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Buchhalter dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit der X. Personenversicherung AG abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag mit 1. Februar 2008 unterliege und verpflichtet sei, der X. Personenversicherung AG alle persönlichen Daten sowie jene der Angehörigen bekannt zu geben, die auf Grund des Gruppen-Krankenversicherungsvertrages vorgesehen seien.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. Mai 2009 hat der Beschwerdeausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Krankenversicherungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 11. März 2009 keine Folge gegeben. Mit diesem Bescheid war festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Buchhalter dem von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit der römisch zehn. Personenversicherung AG abgeschlossenen Gruppen-Krankenversicherungsvertrag mit 1. Februar 2008 unterliege und verpflichtet sei, der römisch zehn. Personenversicherung AG alle persönlichen Daten sowie jene der Angehörigen bekannt zu geben, die auf Grund des Gruppen-Krankenversicherungsvertrages vorgesehen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2010 gab die belangte Behörde bekannt, dass am 19. Mai 2009 bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12. Mai 2009 eingelangt sei, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 in der gewerblichen Krankenversicherung selbst versichert bzw. pflichtversichert sei oder sein werde. Dieser Krankenversicherungsschutz bestehe für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als selbständiger Buchhalter. Der Krankenversicherungsausschuss habe daraufhin am 16. Juni 2009 den (unter einem auch vorgelegten) Beschluss gefasst, den seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheid vom 11. März 2009 "gemäß § 68 AVG ersatzlos aufzuheben". Dieser am 8. Juli 2009 ausgefertigte und im August 2009 versendete Bescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Versicherungsbestätigung ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nachgereicht habe. Der Beschwerdeführer sei nach Auffassung der belangten Behörde durch diesen Bescheid materiell klaglos gestellt.Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2010 gab die belangte Behörde bekannt, dass am 19. Mai 2009 bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 12. Mai 2009 eingelangt sei, wonach der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2008 in der gewerblichen Krankenversicherung selbst versichert bzw. pflichtversichert sei oder sein werde. Dieser Krankenversicherungsschutz bestehe für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit als selbständiger Buchhalter. Der Krankenversicherungsausschuss habe daraufhin am 16. Juni 2009 den (unter einem auch vorgelegten) Beschluss gefasst, den seinerzeitigen erstinstanzlichen Bescheid vom 11. März 2009 "gemäß Paragraph 68, AVG ersatzlos aufzuheben". Dieser am 8. Juli 2009 ausgefertigte und im August 2009 versendete Bescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Versicherungsbestätigung ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nachgereicht habe. Der Beschwerdeführer sei nach Auffassung der belangten Behörde durch diesen Bescheid materiell klaglos gestellt.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 gab der Beschwerdeführer über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bekannt, eine Schad- und Klagloshaltung bzw. materielle Klaglosstellung sei erst nach Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss durch Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss durch Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde, durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde, durch die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben, was auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme einräumt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.Da nicht ohne Weiteres und daher nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilt werden kann, welchen Ausgang das Verfahren genommen hätte, wäre keine Gegenstandslosigkeit eingetreten, wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 24. Februar 2010
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040222.X00Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010