TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/24 2005/13/0015

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Veröffentlicht am 24.02.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §20;
BAO §299 Abs1;
BAO §303 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch Agitas Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH in 1030 Wien, Apostelgasse 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Jänner 2005, Zl. RV/1411- W/04, betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung (Umsatzsteuer 1999 bis 2002) gemäß § 299 BAO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch Agitas Steuerberater und Wirtschaftsprüfer GmbH in 1030 Wien, Apostelgasse 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. Jänner 2005, Zl. RV/1411- W/04, betreffend Antrag auf Bescheidaufhebung (Umsatzsteuer 1999 bis 2002) gemäß Paragraph 299, BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 19. April 2004 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr die Hälfte der Vorsteuern für Geschäftsessen für die Jahre 1999 bis 2002 mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach die Vorsteuer zur Gänze und nicht nur zur Hälfte abzugsfähig sei, "rückzuerstatten".

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 2004 ab. Es führte aus, der Antrag sei als solcher auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 lit. c BAO zu verstehen und rechtzeitig. Es sei auch unstrittig, dass die umsatzsteuerliche Regelung, wonach der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten nur zur Hälfte zustehe, gemeinschaftsrechtswidrig sei. Die Aufhebung gemäß § 299 BAO sei jedoch eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall lehne das Finanzamt eine Aufhebung in Ausübung des Ermessens gemäß § 20 BAO wegen Geringfügigkeit der Rechtswidrigkeit und daraus abgeleiteter unwesentlicher Folgen ab. Die Differenzbeträge von EUR 961,84 (1999), EUR 1.302,72 (2000), EUR 1.309,69 (2001) und EUR 1.117,09 (2002) entsprächen nur 0,36 (1999), 0,22 (2000), 0,19 (2001) und 0,14 (2002) v.H. der Vorsteuern laut Bescheiden und nur 0,16 (1999), 0,08 (2000), 0,07 (2001) und 0,04 (2002) v.H. der Zahllast laut Bescheiden. Die mit dem Aufhebungsbescheid zu verbindenden neuen Abgabenbescheide würden von den bisherigen daher nur geringfügig abweichen, sodass der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Verwaltungsökonomie gegen die Aufhebung spreche.Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 2004 ab. Es führte aus, der Antrag sei als solcher auf Aufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz 2, Litera c, BAO zu verstehen und rechtzeitig. Es sei auch unstrittig, dass die umsatzsteuerliche Regelung, wonach der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten nur zur Hälfte zustehe, gemeinschaftsrechtswidrig sei. Die Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO sei jedoch eine Ermessensentscheidung. Im vorliegenden Fall lehne das Finanzamt eine Aufhebung in Ausübung des Ermessens gemäß Paragraph 20, BAO wegen Geringfügigkeit der Rechtswidrigkeit und daraus abgeleiteter unwesentlicher Folgen ab. Die Differenzbeträge von EUR 961,84 (1999), EUR 1.302,72 (2000), EUR 1.309,69 (2001) und EUR 1.117,09 (2002) entsprächen nur 0,36 (1999), 0,22 (2000), 0,19 (2001) und 0,14 (2002) v.H. der Vorsteuern laut Bescheiden und nur 0,16 (1999), 0,08 (2000), 0,07 (2001) und 0,04 (2002) v.H. der Zahllast laut Bescheiden. Die mit dem Aufhebungsbescheid zu verbindenden neuen Abgabenbescheide würden von den bisherigen daher nur geringfügig abweichen, sodass der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne von Verwaltungsökonomie gegen die Aufhebung spreche.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, der Gesamtbetrag von EUR 4.691,34 entspreche 2,57 v.H. des im Jahr 2002 erzielten Jahresüberschusses von EUR 182.895,33.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, es sei unstrittig, dass die betreffenden Umsatzsteuerbescheide sich infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nachträglich als nicht rechtmäßig erwiesen hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe eine Aufhebung gemäß § 299 BAO aber zu unterbleiben, wenn sich aus ihr nur eine geringfügige Änderung ergeben würde. Dabei müsse sowohl die absolute als auch die relative Komponente berücksichtigt werden. Im Verhältnis zu den übrigen Vorsteuerbeträgen seien die nachträglich geltend gemachten Vorsteuerbeträge minimal (jeweils wesentlich unter 1 v.H.). Dem Hinweis auf das Verhältnis zum Überschuss des Jahres 2002 sei entgegen zu halten, dass es für die Beurteilung der relativen Geringfügigkeit auf das Verhältnis zu den bisherigen Umsatzsteuerbescheiden ankomme. Ob ein Betrag in absoluter Hinsicht als geringfügig einzustufen sei, könne nur an der allgemeinen Realität des Lebens gemessen werden. Die gebotene Betrachtung der realen Lebensverhältnisse (der gesellschaftlichen und ökonomischen Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit) führe die belangte Behörde zu der Überzeugung, dass die betreffenden Vorsteuerbeträge auch in absoluter Hinsicht als geringfügig zu beurteilen seien, sodass die mit den Aufhebungsbescheiden zu verbindenden Umsatzsteuerbescheide im Spruch nur geringfügig von den bisherigen abweichen würden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie führte aus, es sei unstrittig, dass die betreffenden Umsatzsteuerbescheide sich infolge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nachträglich als nicht rechtmäßig erwiesen hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe eine Aufhebung gemäß Paragraph 299, BAO aber zu unterbleiben, wenn sich aus ihr nur eine geringfügige Änderung ergeben würde. Dabei müsse sowohl die absolute als auch die relative Komponente berücksichtigt werden. Im Verhältnis zu den übrigen Vorsteuerbeträgen seien die nachträglich geltend gemachten Vorsteuerbeträge minimal (jeweils wesentlich unter 1 v.H.). Dem Hinweis auf das Verhältnis zum Überschuss des Jahres 2002 sei entgegen zu halten, dass es für die Beurteilung der relativen Geringfügigkeit auf das Verhältnis zu den bisherigen Umsatzsteuerbescheiden ankomme. Ob ein Betrag in absoluter Hinsicht als geringfügig einzustufen sei, könne nur an der allgemeinen Realität des Lebens gemessen werden. Die gebotene Betrachtung der realen Lebensverhältnisse (der gesellschaftlichen und ökonomischen Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit) führe die belangte Behörde zu der Überzeugung, dass die betreffenden Vorsteuerbeträge auch in absoluter Hinsicht als geringfügig zu beurteilen seien, sodass die mit den Aufhebungsbescheiden zu verbindenden Umsatzsteuerbescheide im Spruch nur geringfügig von den bisherigen abweichen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Frage, ob dem gemäß § 20 BAO auszuübenden Ermessen unterliegende Eingriffe in die Rechtskraft unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit des hervorgekommenen Änderungsbedarfes zu unterbleiben haben, stellt sich auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Ansicht, das Gewicht eines Wiederaufnahmsgrundes, der sich auf mehrere Jahre auswirke, sei in der Regel nicht je Verfahren, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 303 Tz 41; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0079) und steuerliche Auswirkungen in der Höhe von EUR 1.010,15 seien nicht geringfügig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2006/15/0257). Auch die Auswirkungen der rechtswidrigen Beurteilung, deren Beseitigung die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unter einem fristgerecht beantragt hat, müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Der demnach maßgebliche Betrag von EUR 4.691,34 ist nicht geringfügig.Die Frage, ob dem gemäß Paragraph 20, BAO auszuübenden Ermessen unterliegende Eingriffe in die Rechtskraft unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit des hervorgekommenen Änderungsbedarfes zu unterbleiben haben, stellt sich auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme von Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu die Ansicht, das Gewicht eines Wiederaufnahmsgrundes, der sich auf mehrere Jahre auswirke, sei in der Regel nicht je Verfahren, sondern in seiner Gesamtheit zu beurteilen vergleiche , die Nachweise bei Ritz, BAO3, Paragraph 303, Tz 41; zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 4. März 2009, Zl. 2006/15/0079) und steuerliche Auswirkungen in der Höhe von EUR 1.010,15 seien nicht geringfügig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2006/15/0257). Auch die Auswirkungen der rechtswidrigen Beurteilung, deren Beseitigung die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall unter einem fristgerecht beantragt hat, müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Der demnach maßgebliche Betrag von EUR 4.691,34 ist nicht geringfügig.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2005130015.X00

Im RIS seit

29.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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