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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache des G, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 5. Jänner 2010, Zl. FW-15208, betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, von der Bezirkshauptmannschaft Imst (als vom Landeshauptmann von Tirol ermächtigte Behörde) erlassenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer in § 43 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 Z 1 NAG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen, von der Bezirkshauptmannschaft Imst (als vom Landeshauptmann von Tirol ermächtigte Behörde) erlassenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer in Paragraph 43, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) vorgesehenen "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NAG zurückgewiesen.
In der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
Die gegen den genannten Bescheid eingebrachte Beschwerde erweist sich allerdings als unzulässig.
Gemäß § 3 Abs. 1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 NAG der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 NAG ist eine Berufung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Über Berufungen gegen die Entscheidungen des Landeshauptmannes entscheidet gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG der Bundesminister für Inneres. Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG ist eine Berufung nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 3 Abs. 2 NAG ergibt sich - entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausgedrückten Ansicht -, dass gegen den hier in Rede stehenden Bescheid, der über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 2 NAG abspricht, die Erhebung einer Berufung an den Bundesminister für Inneres grundsätzlich zulässig ist. Die Zulässigkeit einer solchen Berufung ist im vorliegenden Fall aber auch durch andere gesetzliche Bestimmungen des NAG (vgl. demgegenüber etwa § 12 Abs. 4 letzter Satz NAG) nicht ausgeschlossen.Aus der oben wiedergegebenen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, NAG ergibt sich - entgegen der in der Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde ausgedrückten Ansicht -, dass gegen den hier in Rede stehenden Bescheid, der über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG abspricht, die Erhebung einer Berufung an den Bundesminister für Inneres grundsätzlich zulässig ist. Die Zulässigkeit einer solchen Berufung ist im vorliegenden Fall aber auch durch andere gesetzliche Bestimmungen des NAG vergleiche , demgegenüber etwa Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz NAG) nicht ausgeschlossen.
Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war sohin die gegenständliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Erschöpfung des Instanzenzuges war sohin die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010210031.X00Im RIS seit
14.06.2010Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016