TE Vwgh Beschluss 2010/2/25 2010/16/0022

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über den Antrag der M R in S, vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Platzl 5, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Mängelbehebung in dem eine Angelegenheit der Familienbeihilfe betreffenden hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2009/16/0240, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit Verfügung vom 2. November 2009, 2009/16/0240-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die von ihr eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung von Mängeln zurück. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführerin dabei aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der (nur zweifach eingereichten) Beschwerde für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend beizubringen (§ 24 Abs. 1 und § 29 VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.Mit Verfügung vom 2. November 2009, 2009/16/0240-2, stellte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin die von ihr eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung von Mängeln zurück. Ausdrücklich wurde der Beschwerdeführerin dabei aufgetragen, eine weitere Ausfertigung der (nur zweifach eingereichten) Beschwerde für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend beizubringen (Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 29, VwGG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Der Verbesserungsschriftsatz vom 12. November 2009 enthält im Rubrum den Vermerk

"3-fach

1 HS

  • -Strichaufzählung
    Bescheid in Kopie
  • -Strichaufzählung
    Einzahlungsbeleg
  • -Strichaufzählung
    zurückgestellte Beschwerde".
Diesem innerhalb offener Frist eingereichten Verbesserungsschriftsatz war zwar die zurückgestellte ursprüngliche Beschwerde in den zwei vom Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführerin zurückgestellten Ausfertigungen angeschlossen, nicht jedoch wurde die in der erwähnten Verfügung vom 2. November 2009 geforderte weitere Ausfertigung der Beschwerde beigebracht.
Da die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nicht vollständig nachgekommen ist, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0240-4, das Verfahren nach § 33 Abs. 1 VwGG iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. ein.Da die Beschwerdeführerin dem erteilten Mängelbehebungsauftrag somit nicht vollständig nachgekommen ist, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 17. Dezember 2009, 2009/16/0240-4, das Verfahren nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. ein.
Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 2. Februar 2010 trägt die Beschwerdeführerin vor, ihre Vertreterin sei dem erwähnten Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. November 2009 nachgekommen. In der Unterschriftenmappe der Anwältin hätten sich neben den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Schriftstücken auch eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend befunden. In der Kanzlei der Beschwerdeführervertreterin sei es üblich, dass zu Schreiben mit Beilagen eine Liste der Beilagen für die Kontrolle der Vollständigkeit in die Unterschriftenmappe gelegt werde. Auch am 12. November 2009 habe sich diese Liste, anhand der die Beilagen kontrolliert worden seien, in der Mappe befunden. Nach der Kontrolle der Beilagen seien von der Vertreterin der Beschwerdeführerin die drei ergänzenden Schriftsätze sowie die zusätzliche Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde unterschrieben und die Unterschriftenmappe, zusammen mit einer weiteren, an die überaus zuverlässige und im Umgang mit der Postorganisation seit Jahren vertraute Sekretärin zur Abfertigung übergeben worden. Im Zuge der Kuvertierung müsse der Sekretärin dann insofern ein Fehler unterlaufen sein, als die zusätzliche Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde im Original wahrscheinlich in ein falsches Kuvert gesteckt worden sei. Diese Vermutung bestehe deshalb, weil die Ausfertigung der Beschwerde sich nicht mehr im Handakt der Vertreterin befinde. Es habe sich "bislang" kein Mandant bei der Beschwerdeführervertreterin gemeldet, dem versehentlich die Ausfertigung der Beschwerde zugeschickt worden wäre. Daher habe die Beschwerdeführervertreterin erst durch den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2009, der bei ihr am 21. Jänner 2010 eingelangt sei, Kenntnis von dem unterlaufenen Fehler erlangt.
Dem Wiedereinsetzungsantrag sind eidesstattliche Erklärungen der Beschwerdevertreterin und der erwähnten Sekretärin angeschlossen, die im Wesentlichen diesen Sachverhalt bestätigen.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. beispielsweise den hg. Beschluss vom 10. Juli 2008, 2008/16/0073, mwN), stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. den hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0109).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat vergleiche , beispielsweise den hg. Beschluss vom 10. Juli 2008, 2008/16/0073, mwN), stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0109).
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 10. Juli 2008). Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, 2009/16/0043). Gleiches gilt auch für dem schriftlichen Vermerk am Ergänzungsschriftsatz widersprechende oder ihn ersetzende Anordnungen auf anderen Schriftstücken wie etwa im vorliegenden Fall auf einer "Beilagenliste" (vgl. etwa für solche Anordnungen auf einem "Postit-Zettel" den erwähnten hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0109).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 10. Juli 2008). Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem Ergänzungsschriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines - wie im Beschwerdefall - unzureichenden schriftlichen Vermerks reicht auch aus dem Grund der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, 2009/16/0043). Gleiches gilt auch für dem schriftlichen Vermerk am Ergänzungsschriftsatz widersprechende oder ihn ersetzende Anordnungen auf anderen Schriftstücken wie etwa im vorliegenden Fall auf einer "Beilagenliste" vergleiche , etwa für solche Anordnungen auf einem "Postit-Zettel" den erwähnten hg. Beschluss vom 30. März 2006, 2006/15/0109).
Der zur Beschwerdeergänzung verwendete Schriftsatz trug auf dem Deckblatt (Vorderseite) den eingangs geschilderten Vermerk, auf Grund dessen die Sekretärin keine Veranlassung gehabt hätte, weitere Unterlagen als Beilagen abzufertigen. Durch eine derartige Fassung der Beilagenverfügung wird - selbst für den Fall, dass, wie im Antrag behauptet, die geforderten Beilagen dem Mängelbehebungsschriftsatz bei dessen Unterfertigung angeschlossen gewesen wären und in der Beilagenliste auf die Abfertigung auch dieser Beilagen hingewiesen worden wären - eine gefahrengeneigte Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass das in Rede stehende Schriftstück (die weitere Beschwerdeausfertigung) nicht tatsächlich übersandt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenordnung angeführt sind (vgl. den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, 2009/16/0043). Daher ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung darauf richtig zu stellen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Parteienvertreter seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze unterfertigt, die einen unrichtigen oder unvollständigen Beilagenvermerk aufweisen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenordnung angeführt sind vergleiche , den erwähnten hg. Beschluss vom 28. Mai 2009, 2009/16/0043). Daher ist es dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes nicht darauf gedrungen hat, die Beilagenverfügung darauf richtig zu stellen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebung war somit abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010160022.X00

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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