Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §12 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/21/0371Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über den Antrag des D auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2006, Zl. III- 686939/FrB/06, betreffend Anordnung der Schubhaft, und in dieser Beschwerdesache den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller begehrte mit der am 20. November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, von ihm selbst verfassten Eingabe die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2006, mit dem gegen ihn für die Zeit nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft die Schubhaft angeordnet wurde. Unter einem erhob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid.
Der mit dieser Eingabe verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit dem - vom hiefür gemäß § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichter gefassten - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2009 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.Der mit dieser Eingabe verbundene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit dem - vom hiefür gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG zuständigen Berichter gefassten - Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2009 wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
Über einen Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 46 Abs. 4 VwGG hingegen durch Beschluss des Senates zu entscheiden (vgl. etwa zuletzt den Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320, mwN). Gleiches gilt für die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde.Über einen Wiedereinsetzungsantrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, VwGG hingegen durch Beschluss des Senates zu entscheiden vergleiche , etwa zuletzt den Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320, mwN). Gleiches gilt für die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde.
Der gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildete Senat kommt zu dem Ergebnis, dass sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (schon) mangels Erschöpfung der Instanzenzuges als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen ist. Gegen den in Beschwerde gezogenen, die Schubhaft anordnenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2006 hätte nämlich eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden können (vgl. etwa den Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2006/21/0037).Der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildete Senat kommt zu dem Ergebnis, dass sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (schon) mangels Erschöpfung der Instanzenzuges als unzulässig erweist und daher zurückzuweisen ist. Gegen den in Beschwerde gezogenen, die Schubhaft anordnenden Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Mai 2006 hätte nämlich eine Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden können vergleiche , etwa den Beschluss vom 17. Juli 2008, Zl. 2006/21/0037).
Demnach hätte aber auch die Frist für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst mit der Erlassung eines Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates zu laufen begonnen. Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 46 VwGG setzt jedoch schon begrifflich die Versäumung einer Frist voraus, sodass auch insoweit mit einer Zurückweisung vorzugehen war (vgl. auch dazu etwa den schon genannten Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320).Demnach hätte aber auch die Frist für eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst mit der Erlassung eines Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates zu laufen begonnen. Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 46, VwGG setzt jedoch schon begrifflich die Versäumung einer Frist voraus, sodass auch insoweit mit einer Zurückweisung vorzugehen war vergleiche , auch dazu etwa den schon genannten Beschluss vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0320).
Angesichts der (vorrangig zu beachtenden) Unzulässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Rechtsbehelfe kann die dem Antragsteller mit Berichterverfügung vom 3. Dezember 2009 aufgetragene und von ihm unterlassene Mängelverbesserung auf sich beruhen.
Wien, am 25. Februar 2010
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009210364.X00Im RIS seit
07.05.2010Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010