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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243Rechtssatz
Über den Vorlageaufwand hinausgehende Kosten sind nicht zuzusprechen, weil in der Gegenschrift der belangten Behörde auf die in der Beschwerdesache entscheidungsrelevanten Fragen, insbesondere auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, nicht eingegangen und somit kein zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliches sachliches Vorbringen erstattet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X05Im RIS seit
31.07.2003