RS Vwgh 2003/6/23 2002/17/0241

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/17/0242 2002/17/0243

Rechtssatz

Über den Vorlageaufwand hinausgehende Kosten sind nicht zuzusprechen, weil in der Gegenschrift der belangten Behörde auf die in der Beschwerdesache entscheidungsrelevanten Fragen, insbesondere auf die Frage der Prozessvoraussetzungen, nicht eingegangen und somit kein zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderliches sachliches Vorbringen erstattet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170241.X05

Im RIS seit

31.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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