TE Vwgh Beschluss 2010/2/25 2009/18/0473

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §63 Abs1
VwGG §24 Abs2
VwGG §34 Abs2
VwGG §46 Abs1
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über den Antrag des P in Sonnberg, geboren am 15. Juni 1972, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln eines Beschwerdeschriftsatzes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG in einer Angelegenheit eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über den Antrag des P in Sonnberg, geboren am 15. Juni 1972, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln eines Beschwerdeschriftsatzes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG in einer Angelegenheit eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. August 2009 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Antragsteller, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. August 2009 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gegen den Antragsteller, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, sowie Paragraph 63, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Die Behörde legte dieser Entscheidung unter anderem die Feststellungen zugrunde, dass der Antragsteller am 19. März 2008 durch ein Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt worden sei; der Antragsteller und ein Tatbeteiligter hätten am 28. Dezember 2007 in Wien dem Angestellten einer Bank unter Verwendung einer Waffe Bargeld in der Höhe von € 18.200,-- abgenötigt, indem der Antragsteller dem Bankangestellten eine Gaspistole vorgehalten, damit auf eine Tragtasche gedeutet und geäußert habe: "Geld her, kein Alarm!" Die Behörde legte dieser Entscheidung unter anderem die Feststellungen zugrunde, dass der Antragsteller am 19. März 2008 durch ein Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt worden sei; der Antragsteller und ein Tatbeteiligter hätten am 28. Dezember 2007 in Wien dem Angestellten einer Bank unter Verwendung einer Waffe Bargeld in der Höhe von € 18.200,-- abgenötigt, indem der Antragsteller dem Bankangestellten eine Gaspistole vorgehalten, damit auf eine Tragtasche gedeutet und geäußert habe: "Geld her, kein Alarm!"

Der Antragsteller sei im Alter von etwa neun Jahren nach Österreich eingereist und im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels aus dem Jahr 1992. Er sei geschieden und für zwei Kinder sorgepflichtig. Vor seiner Inhaftierung sei er seit Februar 2007 beschäftigungslos gewesen, davor viele Jahre in Beschäftigungsverhältnissen gestanden. In Österreich lebten neben seinen Kindern noch die Eltern und eine Schwester sowie Onkeln und Tanten des Antragstellers, welche zum Großteil österreichische Staatsbürger seien.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zur hg. Zl. 2009/18/0371 fristgerecht, jedoch ohne rechtsanwaltliche Vertretung Beschwerde und beantragte, ihm für das Beschwerdeverfahren zur Gänze die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 15. September 2009, Zl. 2009/18/0371-2, wurde der Antragsteller aufgefordert, bekannt zu geben, ob er die im angeführten Bescheid getroffenen Tatsachenannahmen betreffend seinen Aufenthalt in Österreich, seine strafgerichtlichen Verurteilungen und seine persönlichen und familiären Verhältnisse bestreite.

4.1. Mit hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. 2009/18/0371-4, wurde der Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers abgewiesen, weil auch nach dessen eigenen Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund der Verurteilung vom 19. März 2008 und der dieser zugrunde liegenden Straftat als offenbar aussichtslos erschien.

4.2. Mit Verbesserungsauftrag ebenfalls vom 29. September 2009, Zl. 2009/18/0371-5, wurde der Antragsteller (unter anderem) aufgefordert, seine Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG). 4.2. Mit Verbesserungsauftrag ebenfalls vom 29. September 2009, Zl. 2009/18/0371-5, wurde der Antragsteller (unter anderem) aufgefordert, seine Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).

4.3. Beide Beschlüsse vom 29. September 2009 wurden dem Antragsteller am 13. Oktober 2009 zugestellt.

5. Mangels Behebung der Mängel der Beschwerde in dem beschriebenen Sinn wurde das Verfahren über diese mit hg. Beschluss vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0371-12, eingestellt.

6.1. Nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 23. November 2009 begehrt der Antragsteller mit seinem am 1. Dezember 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag erkennbar die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit dem Verbesserungsauftrag vom 29. September 2009 gesetzten Frist zur Behebung von Mängeln des Beschwerdeschriftsatzes und bringt dazu vor, dass es aufgrund der Haft in der Justizanstalt Sonnberg oft nicht möglich sei, "so schnell zu Handeln wie es von Nöten wäre sowie binnen kurzen Fristen tatsächlich entsprechend rasch agieren zu können". Wenn der Antragsteller "kurz die Frist versäumt habe", so wolle er sich dafür entschuldigen. In der Haft seien "die Hände gebunden und der Bewegungs- sowie Handlungsspielraum" sehr eingeschränkt.

Der Begründung [gemeint wohl: des Einstellungsbeschlusses] sei entgegenzusetzen, dass der Antragsteller die Behebung der Mängel nach dem Schreiben vom 29. September 2009 mittels Rechtsanwalt einzubringen gehabt hätte und er rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt habe, sodass er seiner Ansicht nach rechtzeitig reagiert habe.

6.2. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis seine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.6.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis seine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

6.3. Mit dem unter 6.1. wiedergegebenen Antragsvorbringen wird allerdings ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des § 46 Abs. 1 VwGG gar nicht dargetan, sodass die Voraussetzungen dieser Bestimmung schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Der im Antrag vertretenen Auffassung, dass dem Verbesserungsauftrag vom 29. September 2009 durch Einbringung des Verfahrenshilfeantrages Genüge getan worden sei, ist schlicht entgegenzuhalten, dass jener Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 29. September 2009, zugestellt gleichzeitig mit dem Verbesserungsauftrag, abgewiesen wurde; es konnte somit keinerlei Zweifel daran bestehen, dass dem Antragsteller die fristgerechte Verbesserung durch Einbringung durch einen "bevollmächtigten Rechtsanwalt" (so der Wortlaut des Verbesserungsauftrages) aufgetragen wurde.6.3. Mit dem unter 6.1. wiedergegebenen Antragsvorbringen wird allerdings ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG gar nicht dargetan, sodass die Voraussetzungen dieser Bestimmung schon aus diesem Grund nicht vorliegen. Der im Antrag vertretenen Auffassung, dass dem Verbesserungsauftrag vom 29. September 2009 durch Einbringung des Verfahrenshilfeantrages Genüge getan worden sei, ist schlicht entgegenzuhalten, dass jener Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 29. September 2009, zugestellt gleichzeitig mit dem Verbesserungsauftrag, abgewiesen wurde; es konnte somit keinerlei Zweifel daran bestehen, dass dem Antragsteller die fristgerechte Verbesserung durch Einbringung durch einen "bevollmächtigten Rechtsanwalt" (so der Wortlaut des Verbesserungsauftrages) aufgetragen wurde.

7. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009180473.X00

Im RIS seit

27.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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