TE Vwgh Erkenntnis 2010/2/25 2009/16/0254

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Veröffentlicht am 25.02.2010
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §289;
BAO §299 Abs1 idF 2003/I/124;
BAO §299 Abs2 idF 2009/I/020;
BAO §299 idF 2002/I/097;
BAO §307 Abs1;
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/16/0255 E 25. Februar 2010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. Oktober 2009, Zl. RV/2172-W/09, betreffend Grunderwerbsteuer (mitbeteiligte Partei: H M, E), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte und seine Ehefrau schlossen am 10. Dezember 2007 einen Kaufvertrag über den Erwerb eines geförderten Wohnungseigentumsobjektes. Laut Punkt III. des Kaufvertrages betrage der Kaufpreis EUR 3.850,64. Gemäß Punkt IV. verpflichteten sich die Käufer zur Übernahme eines anteiligen Darlehensrests sowie zur Bezahlung eines "Finanzierungsbeitrages (Grund- und Baukostenbeitrag)".Der Mitbeteiligte und seine Ehefrau schlossen am 10. Dezember 2007 einen Kaufvertrag über den Erwerb eines geförderten Wohnungseigentumsobjektes. Laut Punkt römisch drei. des Kaufvertrages betrage der Kaufpreis EUR 3.850,64. Gemäß Punkt römisch vier. verpflichteten sich die Käufer zur Übernahme eines anteiligen Darlehensrests sowie zur Bezahlung eines "Finanzierungsbeitrages (Grund- und Baukostenbeitrag)".

Mit Bescheid vom 25. April 2008 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem Mitbeteiligten Grunderwerbsteuer für den oben angeführten Rechtsvorgang mit dem Betrag von EUR 319,41 fest. Die Gegenleistung ermittelte die Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Kaufpreis im Betrag von EUR 1.925,32 sowie mit einer (abgezinsten) übernommenen Verbindlichkeit im Betrag von EUR 7.200,56.

Im Zuge weiterer Ermittlungen über den Finanzierungskostenbeitrag bezifferte die Verkäuferin diesen mit dem Betrag von EUR 151.460,92.

Hierauf sprach die Abgabenbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 26. März 2009 gegenüber dem Mitbeteiligten wie folgt ab:

"GRUNDERWERBSTEUERBESCHEID

Aufhebung gemäß § 299 BAOAufhebung gemäß Paragraph 299, BAO

Betrifft:

...

Der Bescheid vom 25. April 2008 wird aufgehoben.

Die Auswirkungen der Bescheidaufhebung auf Ihr Abgabenkonto entnehmen Sie bitte der beiliegenden Buchungsmitteilung.

Begründung:

Die Aufhebung des ggst. Grunderwerbsteuerbescheides erfolgt

aufgrund Rechtswidrigkeit des Spruches.

In der Folge ergeht eine neue Sachentscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

..."

Mit einem weiteren Bescheid vom 6. April 2009 setzte die Abgabenbehörde erster Instanz gegenüber dem Mitbeteiligten die Grunderwerbsteuer für den oben angeführten Rechtsvorgang mit EUR 3.626,04 fest. Begründend führte dieser Bescheid aus, Gegenleistung seien sämtliche Leistungen des Erwerbers. Der geleistete Finanzierungsbeitrag sei in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen.

Gegen den "Grunderwerbsteuerbescheid vom 06.04.2009" erhob der Mitbeteiligte in seiner Eingabe vom 16. April 2009 Berufung, in der er sich gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wandte: Es wäre bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage einerseits das Wohnbauförderungsdarlehen nur abgezinst und andererseits der Finanzierungsbeitrag nicht einzurechnen gewesen. Er beantrage - abgesehen von der Aussetzung des in Streit stehenden Betrages - die Abänderung des "Grunderwerbsteuerbescheides vom 06.04.2009" dahingehend, dass die Grunderwerbsteuer ausgehend von einer aus Bar-Kaufpreis und übernommenen Wohnbauförderungsdarlehen berechneten Gegenleistung festgesetzt werde.

Die Abgabenbehörde erster Instanz wies mit ihrem Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 27. April 2009 diese Berufung gegen den Bescheid vom 6. April 2009 als unbegründet ab, weil sie sich - so die wesentliche Begründung - dem Einwand des Mitbeteiligten gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht anschließen könne.

In seiner Eingabe vom 12. Mai 2009 beantragte der Mitbeteiligte die Entscheidung über seine Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. April 2009 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid vom 6. April 2009 gemäß § 289 Abs. 2 BAO auf. Begründend erwog sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (Schreibung im Original):Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid vom 6. April 2009 gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO auf. Begründend erwog sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (Schreibung im Original):

"Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO, außer in den Fällen des Abs. 1 leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. ... Diese Änderungsbefugnis gilt somit auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Belange."Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß Paragraph 289, Absatz 2, BAO, außer in den Fällen des Absatz eins, leg. cit. immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. ... Diese Änderungsbefugnis gilt somit auch in Bezug auf verfahrensrechtliche Belange.

Nun liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 299 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen, einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist, der Anordnung des § 299 Abs. 2 leg. cit. zu Folge - der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.Nun liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO auf Antrag der Partei oder von Amts wegen, einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Mit dem aufhebenden Bescheid ist, der Anordnung des Paragraph 299, Absatz 2, leg. cit. zu Folge - der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.

Den Gesetzesmaterialien zum Abgabenänderungsgesetz 2003 ... ist zu entnehmen, dass die Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO dem Vorbild der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO nachgebildet ist ... Durch die Verbindung bzw. Verknüpfung des Aufhebungsbescheides mit der (neuen) Sachentscheidung, ist die abschließende Erledigung des wieder 'offenen' Abgabenverfahrens gewährleistet. Dadurch ist sichergestellt, dass es nach der Anordnung der Bescheidaufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO und dem (neuerlichen) sachlichen Abschluss des Abgabenverfahrens keine zeitliche Differenz und somit auch keinen bescheidlosen Zeitraum geben kann.Den Gesetzesmaterialien zum Abgabenänderungsgesetz 2003 ... ist zu entnehmen, dass die Bestimmung des Paragraph 299, Absatz 2, BAO dem Vorbild der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Bestimmung des Paragraph 307, Absatz eins, BAO nachgebildet ist ... Durch die Verbindung bzw. Verknüpfung des Aufhebungsbescheides mit der (neuen) Sachentscheidung, ist die abschließende Erledigung des wieder 'offenen' Abgabenverfahrens gewährleistet. Dadurch ist sichergestellt, dass es nach der Anordnung der Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO und dem (neuerlichen) sachlichen Abschluss des Abgabenverfahrens keine zeitliche Differenz und somit auch keinen bescheidlosen Zeitraum geben kann.

Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO setzt die eindeutige (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus sowie die Gewissheit der Rechtswidrigkeit und verlangt - quasi als Absicherung dafür - die Verbindung des neuen Sachbescheides (soweit einer zu erlassen ist) mit dem Aufhebungsbescheid.Die Aufhebung nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO setzt die eindeutige (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus sowie die Gewissheit der Rechtswidrigkeit und verlangt - quasi als Absicherung dafür - die Verbindung des neuen Sachbescheides (soweit einer zu erlassen ist) mit dem Aufhebungsbescheid.

Im gegenständlichen Fall hob das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die am 25. April 2008 erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Grunderwerbsteuerbescheide mit Bescheiden vom 26. März 2009 auf. Der neuerliche Sachbescheid erging erst am 6. April 2009. Damit aber hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Gebot der Unmittelbarkeit der Erlassung des neuen Sachbescheides mit der Aufhebung des vorherigen - denn der bloße Hinweis im Aufhebungsbescheid, dass in der Zukunft ein neuer Sachbescheid ergehen wird reicht nicht aus - nicht Rechnung getragen, weshalb sich der gegenständlichen Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen als rechtswidrig erweist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Abgabenbehörde erster Instanz, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vorliegende Amtsbeschwerde folgt vorerst der Ansicht der belangten Behörde, dass die Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO dem Vorbild der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Bestimmung des § 307 Abs. 1 BAO nachgebildet wäre. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auffassung, dass ein in einem wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ergangener Abgabenbescheid aus dem Grund des § 307 Abs. 1 BAO dann rechtswidrig sei, wenn er nicht gleichzeitig mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid erginge, verfehlt. Dass der Aufhebungsbescheid und die neue Sachentscheidung nicht gleichzeitig ergangen seien, habe seine Ursache im "EDV-Verfahren". Da in den zentralen Anwendungen eine kombinierte Bescheiderlassung nicht möglich gewesen sei, habe erst nach Verarbeitung des Aufhebungsbescheides der gesondert ausgefertigte neue Sachbescheid ergehen können.Die vorliegende Amtsbeschwerde folgt vorerst der Ansicht der belangten Behörde, dass die Bestimmung des Paragraph 299, Absatz 2, BAO dem Vorbild der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Bestimmung des Paragraph 307, Absatz eins, BAO nachgebildet wäre. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Auffassung, dass ein in einem wiederaufgenommenen Abgabenverfahren ergangener Abgabenbescheid aus dem Grund des Paragraph 307, Absatz eins, BAO dann rechtswidrig sei, wenn er nicht gleichzeitig mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid erginge, verfehlt. Dass der Aufhebungsbescheid und die neue Sachentscheidung nicht gleichzeitig ergangen seien, habe seine Ursache im "EDV-Verfahren". Da in den zentralen Anwendungen eine kombinierte Bescheiderlassung nicht möglich gewesen sei, habe erst nach Verarbeitung des Aufhebungsbescheides der gesondert ausgefertigte neue Sachbescheid ergehen können.

§ 299 BAO lautet in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Fassung durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002 - AbgRmRefG, Abs. 1 in der Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124, Abs. 2 idF des AbgVRefG, BGBl. I Nr. 20/2009: Paragraph 299, BAO lautet in der im Beschwerdefall zur Anwendung gelangenden Fassung durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, - AbgRmRefG, Absatz eins, in der Fassung durch das Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. römisch eins Nr. 124, Absatz 2, in der Fassung des AbgVRefG, BGBl. römisch eins Nr. 20/2009:

"§ 299. (1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

  1. (2)Absatz 2,Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
  2. (3)Absatz 3,Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat."Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Absatz eins,) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Absatz eins,) befunden hat."

    Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall bereits § 299 Abs. 2 BAO idF des AbgVRefG anzuwenden. Für die belangte Behörde selbst, die in der Sache über die Berufung gegen den Sachbescheid (Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. April 2009) gemäß § 289 BAO zu entscheiden hatte, galt zufolge des § 299 Abs. 2 zweiter Satz BAO die Anordnung des § 299 Abs. 2 erster Satz leg. cit. nicht, denn der aufhebende Bescheid vom 26. März 2009 stammt vom Finanzamt und somit nicht von derselben Behörde wie der von der belangten Behörde zu erlassende Sachbescheid (der den rechtswidrigen Bescheid des Finanzamtes vom 6. April 2009 ersetzende Bescheid über die im Instanzenzug vorzunehmende Festsetzung der Grunderwerbsteuer).Die belangte Behörde hatte im Beschwerdefall bereits Paragraph 299, Absatz 2, BAO in der Fassung des AbgVRefG anzuwenden. Für die belangte Behörde selbst, die in der Sache über die Berufung gegen den Sachbescheid (Grunderwerbsteuerbescheid vom 6. April 2009) gemäß Paragraph 289, BAO zu entscheiden hatte, galt zufolge des Paragraph 299, Absatz 2, zweiter Satz BAO die Anordnung des Paragraph 299, Absatz 2, erster Satz leg. cit. nicht, denn der aufhebende Bescheid vom 26. März 2009 stammt vom Finanzamt und somit nicht von derselben Behörde wie der von der belangten Behörde zu erlassende Sachbescheid (der den rechtswidrigen Bescheid des Finanzamtes vom 6. April 2009 ersetzende Bescheid über die im Instanzenzug vorzunehmende Festsetzung der Grunderwerbsteuer).

    Die belangte Behörde hätte daher der Berufung ganz oder teilweise Folge geben oder sie abweisen und jedenfalls die Grunderwerbsteuer im Instanzenzug festsetzen müssen.

    Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 25. Februar 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009160254.X00

Im RIS seit

18.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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