RS Vwgh 2003/6/23 2002/17/0182

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Veröffentlicht am 23.06.2003
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L34002 Abgabenordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 litA Z1 ;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95;
LAO Krnt 1991;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2002/17/0224

Rechtssatz

Nun trifft zwar § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, für das Verfahren vor der Vorstellungsbehörde einzelne Anordnungen, regelt jedoch - im Gegensatz zu einzelnen anderen Gemeindeordnungen - nicht, welches Verfahrensgesetz im Vorstellungsverfahren grundsätzlich anzuwenden ist. Damit ergibt sich wohl im Allgemeinen gemäß Art. II Abs. 2 A Z 1 EGVG die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht jedoch in den Angelegenheiten der Abgaben (auch der Gemeinden). Denn dies träfe nach Art. II Abs. 5 EGVG nur dann zu, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wäre. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen auch die Vorstellungsbehörde die Kärntner Abgabenordnung und nicht das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden hat, wenn das Verfahren vor der Gemeindebehörde Abgaben im Verständnis der zitierten Bestimmungen des EGVG betraf, zu denen unzweifelhaft auch die von den Gemeinden erhobenen Kanalgebühren gehören (Hinweis E 20.12.1978, 2096, 2097/78; E 26.6.2000, 95/17/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002170182.X01

Im RIS seit

28.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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